Urlaubsanspruch bei Teilzeit

Wir räumen mit Mythen und Legenden zum Urlaubsanspruch bei Teilzeit auf - hier finden Sie Informationen zu aktuellen Gesetzen und Regelungen für die Teilzeitarbeit.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit

Haben Arbeitnehmern in Teilzeit den gleichen Urlaubsanspruch, wie ihren Kollegen in Vollzeit?
Diese Frage stellen sich immer mehr Arbeitgeber, denn immer mehr Menschen arbeiten in Teilzeit: nahezu 4 von 10 Arbeitnehmern haben keine Vollzeitstelle mehr. Unser Gastautor Dr. Alexander Raif informiert in diesem Beitrag über den aktuellen Stand des Arbeitsrechts zum Thema „Urlaubsanspruch bei Teilzeit“, erläutert alle wichtigen Regelungen und erklärt, was zu beachten ist, wenn ein Arbeitnehmer von Voll- in Teilzeit wechselt.

Den Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnen

Im Ausgangspunkt unterscheidet sich der Urlaubsanspruch für Voll- oder Teilzeitkräfte nicht. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) differenziert nicht zwischen Urlaubstagen von Arbeitnehmern in Voll- oder Teilzeit. Deshalb ist es grundsätzlich irrelevant, ob der Arbeitnehmer z.B. 40 oder nur 30 Stunden pro Arbeitswoche arbeitet.

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Der Urlaubsanspruch bei Teilzeit ist nicht auf Basis der tatsächlichen Arbeitsstunden, sondern auf Basis der geleisteten Arbeitstage berechnet. Demnach hat ein Arbeitnehmer in Teilzeit, der an allen Werktagen arbeitet, denselben Urlaub wie ein in Vollzeit beschäftigter Kollege. Arbeitet ein Mitarbeiter bspw. vier Stunden am Vormittag von Montag bis Freitag, steht ihm derselbe Urlaub wie einer Vollzeitkraft zu. Arbeitet der Mitarbeiter in Teilzeit jedoch nicht an allen Werktagen, reduziert sich sein Urlaub entsprechend. Der reduzierte Urlaubsanspruch bei Teilzeit kann so berechnet werden:

Vereinbarte Urlaubstage : Anzahl der Werktage im Unternehmen x
Arbeitstage des Teilzeitarbeitnehmers = Urlaubsanspruch bei Teilzeit

Ein Beispiel: Mitarbeiterin Artemis hat bisher 5 Tage pro Woche gearbeitet und nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf 25 Urlaubstage. Zukünftig arbeitet sie nur 4 Tage pro Woche, deshalb reduziert sich ihr Urlaubsanspruch um 1/5 (ein Fünftel) und beträgt nun 20 Urlaubstage.

25 : 5 x 4 = 20

Ergeben sich bei der Reduzierung Bruchteile von Urlaubstagen, etwa wenn der Mitarbeiter bislang 26 Urlaubstage in Vollzeit hatte und in eine Viertagewoche wechselt, müssen diese nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf volle Urlaubstage aufgerundet werden, wenn sie mindestens einen halben Tag ergeben.

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Urlaubsanspruch bei Teilzeit in unregelmäßigem Rhythmus

Natürlich gibt es auch Sonderfälle, z. B. wenn ein Teilzeitarbeitnehmer unregelmäßig arbeitet oder im Laufe eines Jahres in die Teilzeit wechselt. Weitgehend unproblematisch ist dabei der Fall, dass ein Mitarbeiter in Teilzeit nicht jede Woche an gleich vielen Arbeitstagen tätig ist. Wenn keine „normale“ Arbeitswoche herangezogen werden kann, kann man den Jahresdurchschnitt als Rechengrundlage verwenden. Berechnet werden kann der Urlaub sodann nach dieser Formel:

Vereinbarte Urlaubstage : Jahreswerktage im Unternehmen x
Anzahl der Arbeitstage des Teilzeitarbeitnehmers im Kalenderjahr = Urlaubsanspruch in Teilzeit

Ein Beispiel: Mitarbeiter Herkules arbeitet an insgesamt 208 Tagen im Jahr und hat nach seinem Arbeitsvertrag Anspruch auf 25 Urlaubstage. Bei 250 Jahreswerktagen im Unternehmen, hat er Anspruch auf 21 Tage Urlaub.

25 : 250 x 208 = 21 (aufgerundet)

Urlaubsanspruch beim Wechsel von Voll- in Teilzeit

Schwieriger ist es, wenn ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr von Voll- in Teilzeit wechselt. Hier stellt sich die Frage, ob der gesamte Jahresurlaub an die reduzierte Anzahl der Arbeitstage angepasst werden muss.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat beschlossen, dass Teilzeitbeschäftigte diskriminiert würden, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund eines Wechsels in die Teilzeit im Jahr gekürzt wird. Der während der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaub dürfe nicht gemindert werden (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.06.2013, C 415/12).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat daraufhin entschieden, dass Urlaubstage, die während einer Vollzeittätigkeit erworben werden, bei einem Teilzeitwechsel nicht gekürzt werden dürfen (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14).

Wenn also ein Mitarbeiter im laufenden Jahr in die Teilzeit wechselt, werden der Urlaub für die Vollzeittätigkeit und der Urlaub für die Teilzeittätigkeit getrennt berechnet.

Ein Beispiel: Mitarbeiterin Hera ist bis zum 30. Juni (für 6 Monate) in Vollzeit an 5 Tagen pro Woche beschäftigt. Zum 1. Juli wechselt sie in Teilzeit und arbeitet nun an 4 Tagen pro Woche. Laut ihrem (Vollzeit-)Arbeitsvertrag stehen ihr 25 Urlaubstage zu. Ab Juli wird dieser Urlaubsanspruch jedoch reduziert.

Ihr Urlaubsanspruch für Januar – Juni lässt sich also folgendermaßen berechnen:

25 x 6 : 12 = 13 (aufgerundet)

Ihr reduzierter Urlaubsanspruch für Juli – Dezember lässt sich auf diese Weise berechnen:

25 x 6 : 12 : 5 x 4= 10

Insgesamt hat Mitarbeiterin Hera für dieses Jahr also einen Urlaubsanspruch in Höhe von 23 Tagen.

Das Wichtigste im Überblick

Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs in Teilzeit gilt zu beachten:

  • Berechnungsgrundlage ist nicht die (reduzierte) Stundenanzahl, sondern die Anzahl der geleisteten Arbeitstage pro Woche
  • Bei unregelmäßiger Verteilung der Teilzeit auf die Arbeitstage, wird der Jahresdurchschnitt verwendet
  • Bei Wechsel von Voll- in Teilzeit im laufenden Kalenderjahr, muss der Urlaub für die Voll- und Teilzeitbeschäftigung jeweils separat berechnet werden

Louis Hansel



Verfasst von Dr. Alexander Raif

Unser Gastautor Dr. Alexander Raif widmet sich in seinen Beiträgen arbeitsrechtlichen Fragestellungen.