Unbezahlter Urlaub: Wie ist er geregelt?

Bis auf wenige Ausnahmen haben Arbeitnehmer generell keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Unser Experte Dr. Alexander Raif erläutert, was es bei der Absprache mit dem Arbeitgeber zu beachten gilt.
Unbezahlter Urlaub - Möchte ein Arbeitnehmer eine längere Auszeit vom Job nehmen, muss er dies in der Regel mit dem Arbeitgeber absprechen

Unbezahlter Urlaub: Wie ist er geregelt?

Bis auf wenige Fälle haben Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Daher müssen längere Auszeiten von Job, wie z. B. für eine Weltreise, mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Wie dieses Thema gesetzlich geregelt ist und was Ihr als Arbeitgeber beachten müsst, erfahrt Ihr hier!

Berechtigung zu unbezahltem Urlaub

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen generellen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Ausnahmen bestehen jedoch kraft Gesetzes oder aus Tarifvertrag. Zum Beispiel muss ein Mitarbeiter nach § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bis zu zehn Tage (unbezahlt) freigestellt werden, wenn er plötzlich ein Familienmitglied pflegen muss. Muss er einen nahen Angehörigen für längere Zeit pflegen, hat der Arbeitnehmer zudem Anspruch darauf, bis zu sechs Monate ohne Bezahlung von der Arbeit freigestellt zu werden (§ 3 PflegeZG).

Darüber hinaus muss ein Arbeitgeber nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V einen Angestellten bis zu zehn Tage für die Betreuung kranker Kinder freistellen. Bei mehreren Kindern sind es bis zu 25 Tage. Für Alleinerziehende gilt die doppelte Zeit. Zudem gewährt beispielsweise § 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Danach können Beschäftigte bei einem wichtigen Grund unter Verzicht auf Lohnfortzahlung Sonderurlaub erhalten. Ein solcher Grund liegt z. Bsp. vor, wenn ein Angestellter promovieren oder sich fortbilden möchte.

Unbezahlter Urlaub: Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, muss der Arbeitnehmer ausdrücklich einen Antrag auf unbezahlten Urlaub stellen und mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen. Rein technisch wird damit das Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum stillgelegt. Dabei wird einvernehmlich vereinbart, dass für diesen Zeitraum die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht bestehen sollen.

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Welche Folgen hat unbezahlter Urlaub

Beide Seiten haben bei der Vereinbarung darauf zu achten, dass diese nicht folgenlos bleibt. Der Arbeitgeber muss berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer trotz der Vereinbarung für diese Zeit Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub hat. Selbst wenn der Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum unbezahlten Urlaub nimmt, verliert er diesen Urlaubsanspruch nicht. Dabei ist es egal ob er zwei oder ein halbes Jahr unbezahlt fehlt. Demnach kann etwa ein Mitarbeiter, der sechs Monate lang auf den Weltmeeren schippert, im direkten Anschluss daran seinen vollen (gesetzlichen) Jahresurlaub nehmen.

Der Arbeitnehmer hat wiederum für eine ausreichende Sozialversicherung zu sorgen, für die Zeit in der er unbezahlten Urlaub nimmt. Da ihm während des unbezahlten Urlaubs kein Lohnanspruch zusteht, entfallen auch die Beiträge zur Sozialversicherung. Der Mitarbeiter steht lediglich noch einen Monat lang unter nachwirkendem Versicherungsschutz. Dauert der unbezahlte Urlaub jedoch länger, muss der Arbeitnehmer sich selbst versichern. Er wird dann von dem Arbeitgeber von der Sozialversicherung abgemeldet und erst wieder angemeldet, wenn er die Arbeit wieder aufnimmt.

Das Wichtigste zum Thema unbezahlter Urlaub im Überblick

    • Ansprüche auf unbezahlten Urlaub können sich aus dem PflegeZG, dem SGB V oder aus Tarifverträgen ergeben
    • Generell besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Der entsprechende Sonderurlaub ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren

Während des unbezahlten Urlaubs besteht aber der Urlaubsanspruch auch nach dem BUrlG fort. Der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers endet nach einem Monat.



Verfasst von Dr. Alexander Raif

Unser Gastautor Dr. Alexander Raif widmet sich in seinen Beiträgen arbeitsrechtlichen Fragestellungen.