Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist da: Resturlaub verjährt nicht mehr automatisch

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat seine lange erwartete Entscheidung zur Verjährung von Resturlaub gefällt. Es stärkt die Rechte der Arbeitnehmer.
Resturlaub in der Hängematte

© New Africa / Adobe Stock

Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist da: Resturlaub verjährt nicht mehr automatisch

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat seine lange erwartete Entscheidung zur Verjährung von Resturlaub gefällt. Es stärkt die Rechte der Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter zur Inanspruchnahme ihres Urlaubs auffordern. Ansonsten gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren nicht.

Nicht genommene Urlaubstage verjähren nicht automatisch nach drei Jahren. Das ist die wohl wichtigste Botschaft aus dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. Zur Anwendung kommt dies, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, das heißt, wenn er es versäumt hat, seine Mitarbeiter zur Inanspruchnahme seines Urlaubs aufzufordern.

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Bundesarbeitsgericht folgt dem EuGH

Grundlage dieses Urteils ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September. Das Bundesarbeitsgericht hatte dem EuGH eine Frage vorgelegt, die sich aus dem Verfahren zweier ehemaliger Mitarbeiterinnen einer Steuerberaterkanzlei ergab. Der EuGH hatte zugunsten der Arbeitnehmerinnen entschieden. Daher war ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu erwarten gewesen.

Arbeitgeber müssen auf Resturlaub hinweisen

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 266/20) ist zu entnehmen, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auf bestehende Resturlaubstage hinweisen und vor deren möglichen Verfall warnen müssen. Versäumen sie dies, kann Resturlaub auch noch Jahre später beansprucht werden, ohne dass eine dreijährige Verjährungsfrist greift. Dabei beginnt eine solche dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Mitarbeiter über den verbleibenden Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat und der Mitarbeiter den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Genauer Anspruchszeitraum vom Gericht nicht festgelegt

Wie lange rückwirkend als verfallen geglaubte Urlaubsansprüche gültig sind, dazu legte sich das Gericht nicht fest. Es ist also durchaus möglich, dass es hier einer gesetzlichen Anpassung bedarf. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaubstage in dem Jahr beansprucht werden müssen, für das sie anfallen. In Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei zwingenden persönlichen Gründen können verbleibende Urlaubstage noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Wird es viele Klagen geben?

Offen ist auch, ob es jetzt zu vielen Klagen kommen wird – vor allem von ehemaligen Mitarbeitern gegen ihre früheren Arbeitgeber. Entsprechend groß ist derzeit die Sorge bei den Unternehmen, mit teuren Nachforderungen konfrontiert zu werden.

Schon im Jahr 2019 hatte das Bundesarbeitsgericht eine wichtige Entscheidung zum Verfall von Urlaub getroffen. Seither sind Arbeitgeber in der Pflicht, ihre Mitarbeiter klar und rechtzeitig auf nicht genommenen Urlaub hinzuweisen. Im Bundesurlaubsgesetz ist solch eine Verpflichtung der Arbeitgeber nicht vorgesehen.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.