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Arbeitszeiterfassung für Beamte: Besteht hier ebenfalls eine Verpflichtung?
Dass die Arbeitszeiterfassung für die meisten Angestellten verpflichtend ist, steht fest. Aber wie sieht es für Beamte im öffentlichen Dienst aus?
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 ist klar: Unternehmen sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Die Bundesregierung plant dafür eine Reform des Arbeitszeitgesetzes, in der die Arbeitszeiterfassung klar geregelt sein soll.
- Arbeitszeiten erfassen
- Dokumentationspflicht einhalten
- Arbeitszeitkonten digital verwalten
- Zeiten auswerten und exportieren
Für Beamte gilt das Arbeitszeitgesetz nicht
Doch wie sieht es mit Beamten im öffentlichen Dienst aus? Sie fallen nicht unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes. Weil Beamte dem öffentlichen Recht zugeordnet sind, werden ihre Arbeitszeiten durch gesonderte Bundes- und Landesgesetze geregelt, den sogenannten Arbeitszeitverordnungen. Je nachdem, ob ein Beamter für den Staat oder ein bestimmtes Bundesland tätig ist, gilt eine jeweils andere Arbeitszeitverordnung.
Arbeitszeitverordnungen des Bundes und der Länder sehen Arbeitszeiterfassung in der Regel vor
So ist zum Beispiel in Paragraph 9 der Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg geregelt, dass bei gleitender Arbeitszeit die Arbeitszeit einschließlich der Pausen grundsätzlich durch Kontrollgeräte zu erfassen ist. Ausnahmen sind möglich, etwa dann, wenn die Personalvertretung der Einführung von Kontrollgeräten verbindlich zugestimmt hat und die Installation der Kontrollgeräte konkret vorgesehen ist, wegen fehlender Finanzierungsmittel aber nicht erfolgen kann. Auf eine Arbeitszeiterfassung mithilfe von Kontrollgeräten kann ebenfalls verzichtet werden, „wenn sie wegen der Größe oder der spezifischen Aufgabenstellung der Dienststelle, des Betriebes oder Teilen von ihnen unwirtschaftlich und somit vertretbar erscheint“.
In Paragraph 7 Absatz 7 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung – AZV) ist festgelegt, dass die dienstliche Anwesenheit der Beamten unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen ist. Ausnahmen von der automatisierten Erfassung sind in Einzelfällen möglich.
Warum auch für Beamte die Arbeitszeiterfassung verpflichtend ist
Diese beiden Beispiele zeigen, dass die Arbeitszeitverordnungen für Beamte in vielen Fällen schon weitgehend den Anforderungen an eine verbindliche Arbeitszeiterfassung entsprechen. Obwohl das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nur den Arbeitnehmerbereich und damit das private Arbeitsrecht betrifft, gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung tatsächlich aber auch für Beamte bzw. deren Dienstherren, auch wenn diese nicht unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallen. Dies aus zwei Gründen:
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt auch für Beamte. Das ist im Paragraph 2 Abs. 2 ArbSchG geregelt. Demnach sind auch Beamte, ebenso wie beispielsweise auch Soldaten oder Richter, Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, in welchem die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung festgestellt wurde, beruft sich auf die Regelungen im Arbeitsschutzgesetz, genau genommen auf Paragraph 3 Absatz 2 Nr. 1 ArbSchG. Dort heißt es, der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel für den Arbeitsschutz bereitzustellen.
Zudem unterliegen Beamte dem Arbeitnehmerbegriff des Europarechts. Dies ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Betroffen sind demnach alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG. Ausnahmen gibt es nur in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß und nur, wenn sie für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind.
Fazit
Auch für Beamte gilt nach den Urteilen des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Weil Beamte jedoch nicht unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallen, ist es Aufgabe des Bundes und der Länder, für entsprechende Anpassungen in den Arbeitszeitverordnungen zu sorgen, soweit dies notwendig ist.