Arbeitszeiterfassung: Runden darf nicht zum Nachteil der Mitarbeiter erfolgen
Wenn ein Zeiterfassungssystem Arbeitszeiten zu Ungunsten der Arbeitnehmer abrundet, ist das nicht rechtens.
Das Runden von Arbeitszeiten durch ein Zeiterfassungssystem darf nicht dazu führen, dass die geleistete Arbeitszeit nicht erfasst und vergütet wird. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Beginn der Arbeitszeit nicht erst zur nächsten vollen Viertelstunde und das Ende der Arbeitszeit nicht bereits zur letzten vollen Viertelstunde erfasst werden darf. Beginnt ein Mitarbeiter zum Beispiel seine Arbeit um 8.23 Uhr, darf als Arbeitsbeginn nicht erst 8.30 Uhr eingetragen werden. Beendet der Mitarbeiter seine Arbeit um 16.53 Uhr, darf nicht 16.45 Uhr als Arbeitsende erfasst werden.
Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 9. November 2020 hervor (AZ 2 Ca 399/18). Dort heißt es:
“Eine automatisch von einem Zeiterfassungsprogramm vorgenommene „Rundung“ der Arbeitszeiten, die auf eine Kürzung der Arbeitszeiten hinausläuft, entspricht nicht der Vorgabe aus dem Urteil des EuGHs vom 14.05.2019 [CCOO], dass die Arbeitszeiten „objektiv“ und „verlässlich“ festzustellen sind.”
Das Gericht nimmt damit Bezug auf ein Urteil des EuGH vom Mai 2019. Darin hatte das Gericht die grundsätzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in der EU festgestellt und gleichzeitig Kriterien für die Zeiterfassung festgelegt. Demnach müssen die eingesetzten Systeme objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Eine Zeiterfassung, die nur im 15-Minuten-Rhythmus arbeitet, entspricht diesen Anforderungen nicht.
Notwendig sind daher Systeme, die eine minutengenaue Zeiterfassung ermöglichen. Damit wird sichergestellt, dass die tatsächliche Arbeitszeit aufgezeichnet wird.
Zeiterfassungssysteme, die Rundungen zum Nachteil der Arbeitnehmer vornehmen, sind dagegen nicht zulässig.