Beitrag zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Juli – Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zum 1. Juli wird es für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer Erhöhung des Beitrags zur Pflegeversicherung kommen. Für Familien mit mehreren Kindern wird es dagegen günstiger. Ein Blick auf die Lohn- oder Gehaltsabrechnung ist zu empfehlen.
Pflegeversicherung auf der Lohnabrechnung

© Joachim Lechner / Adobe Stock

Beitrag zur Pflegeversicherung steigt zum 1. Juli – Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zum 1. Juli wird es für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer Erhöhung des Beitrags zur Pflegeversicherung kommen. Für Familien mit mehreren Kindern wird es dagegen günstiger. Ein Blick auf die Lohn- oder Gehaltsabrechnung ist zu empfehlen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass die Gleichbehandlung von Familien mit einem oder mehreren Kindern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung verfassungswidrig ist. Bisher kam für Arbeitnehmer mit Kindern unter 25 Jahren der allgemeine Beitragssatz von 3,05 Prozent zur Anwendung. Davon trugen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte, also 1,525 Prozent. Für kinderlose Arbeitnehmer war ein Zuschlag von 0,35 Prozentpunkten zu entrichten. Daraus ergab sich für sie ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Auch hier lag der Arbeitgeberanteil bei 1,525 Prozent, während der Arbeitnehmer 1,875 Prozent zu entrichten hatte.

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Geänderte Beitragssätze ab dem 1. Juli 2023

Ab dem 1. Juli 2023 gelten nun andere Beitragssätze. Damit reagiert die Bundesregierung auf das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Familien mit mehreren Kindern profitieren davon, während Familien mit einem Kind oder kinderlose Familien mehr bezahlen müssen. So liegt der Arbeitnehmeranteil bei zwei Kindern zukünftig bei nur noch 1,45 Prozent, bei drei Kindern bei 1,2 Prozent, bei vier Kindern bei 0,95 Prozent sowie bei fünf und mehr Kindern bei 0,7 Prozent. Sobald ein Kind das Alter von 25 Jahren erreicht hat, entfällt dessen Abschlag. Haben alle Kinder dieses Alter überschritten, gilt fortan der Ein-Kind-Beitrag, auch in der Rente. Arbeitgeber bezahlen unabhängig davon den festen Beitragssatz von 1,7 Prozent je Beschäftigten.

Beschäftigte mit einem Kind und Kinderlose zahlen höhere Beiträge

Schlechter gestellt als bisher werden zukünftig Arbeitnehmer mit einem Kind sowie kinderlose Arbeitnehmer. Für Beschäftigte mit einem Kind ist ein Beitragssatz von insgesamt 3,4 Prozent fällig, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte tragen müssen. Für Kinderlose steigt der Beitragssatz auf 4 Prozent, verteilt auf 2,3 Prozent für den Arbeitnehmer und 1,7 Prozent für den Arbeitgeber.

Nachfolgend sind die Beitragssätze je nach Anzahl der Kinder in der Übersicht zu sehen:

  • Beschäftigte ohne Kinder: 4 Prozent (2,3 Prozent Arbeitnehmer, 1,7 Prozent Arbeitgeber)
  • Beschäftigte mit einem Kind: 3,4 Prozent (1,7 Prozent Arbeitnehmer, 1,7 Prozent Arbeitgeber)
  • Beschäftigte mit zwei Kindern: 3,15 Prozent (1,45 Prozent Arbeitnehmer, 1,7 Prozent Arbeitgeber)
  • Beschäftigte mit drei Kindern: 2,9 Prozent (1,2 Prozent Arbeitnehmer, 1,7 Prozent Arbeitgeber)
  • Beschäftigte mit vier Kindern: 2,65 Prozent (0,95 Prozent Arbeitnehmer, 1,7 Prozent Arbeitgeber)
  • Beschäftigte mit fünf oder mehr Kindern: 2,4 Prozent (0,7 Prozent Arbeitnehmer, 1,7 Prozent Arbeitgeber).

Lohnabrechnung prüfen

Ein Blick in die Lohnabrechnung bzw. die Gehaltsabrechnung klärt darüber auf, wie sich die Veränderungen auf die Nettobezahlung auswirken. Unter dem Kürzel „PV“ sind die entsprechenden Zahlen zu finden. Zu empfehlen ist, die Abzüge zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der richtige Beitragssatz zur Anwendung kommt.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.