Entgeltersatzleistung

Entgeltersatzleistungen sind Leistungen, die dem Arbeitnehmer zum Ausgleich des ausgefallenen Einkommens gewährt werden. Jetzt informieren!
Entgeltersatzleistungen

© Ivan Traimak / Adobe Stock


Der Entgeltausfall ist für Arbeitnehmer und oft auch für ihre Familien eine schwierige Situation. Deshalb sorgt der Gesetzgeber in Deutschland dafür, dass sie unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen über eine rechtlich vorgegebene Zeit Entgeltersatzleistungen erhalten und so ihre Lebensgrundlage sichern können. Was man darunter versteht und welche Arten von Leistungen damit gemeint sind, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.

Definition: Was ist eine Entgeltersatzleistung?

Bei Entgeltersatzleistungen, früher Lohnersatzleistungen oder Lohnersatzzahlungen genannt, handelt es sich um Leistungen, die dem Arbeitnehmer zum Ausgleich des ausgefallenen Einkommens gewährt werden. Mit Einkommen ist hier im Regelfall das Arbeitsentgelt (Lohn oder Gehalt) gemeint, das dem Arbeitnehmer für seine im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsleistungen zusteht.

Die Gründe für den Entgeltausfall können ganz unterschiedlich sein: Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Arbeitsunfall, Mutterschaft, Elternschaft, (Saison-) Kurzarbeit, Insolvenz des Arbeitgebers und Arbeitslosigkeit sind einige davon.

Das sollten Arbeitgeber über Entgeltersatzleistungen unbedingt wissen!
Im Regelfall werden Entgeltersatzleistungen von den Trägern der Sozialversicherung erbracht. Dies bedeutet für den Arbeitgeber Folgendes: Er muss weder Sozialversicherungsbeiträge leisten noch den Lohnsteuerbetrag vom Arbeitsentgelt des Mitarbeiters einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen.

Wie sieht die Vorgehensweise bei Entgeltersatzleistungen aus?

Um eine Entgeltersatzleistung in Anspruch zu nehmen, muss der Arbeitnehmer einen Antrag beim zuständigen Träger der Sozialversicherung stellen. Dies kann zum Beispiel (je nach Art der zu beanspruchenden Leistungen) eine Krankenkasse, eine Unfallversicherung, eine Berufsgenossenschaft oder eine Agentur für Arbeit sein.

Der zuständige Sozialversicherungsträger prüft den Anspruch des Arbeitnehmers und berechnet die Höhe einer zu erbringenden Entgeltersatzleistung. Diese richtet sich nach der Höhe des Einkommens, wobei hier das sogenannte Ausfallsprinzip zur Anwendung kommt. Am Ende leitet der Träger die Auszahlung in die Wege über den Zeitraum, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Leistungen behält.

Seit 2011 müssen Sozialversicherungsträger die erbrachten Lohnersatzleistungen unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers elektronisch an das Finanzamt melden. Die Übermittlung der Informationen über die Art und Höhe der Leistungen muss bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Dank dessen benötigt der Arbeitnehmer keinen eigenen Nachweis für Zwecke der Steuererklärung.

Es stellt sich die Frage, welche Aufgaben der Arbeitgeber zu erfüllen hat. Er muss die Träger der Sozialversicherung über den Neubeginn der Entgeltzahlungen sowie über die Zahlungsunterbrechung informieren.

Hinweis: Kein hunderprozentiger Ersatz für Arbeitnehmer
Auch wenn sich die Höhe der Lohnersatzleistungen am bisherigen Nettoeinkommen orientiert, kann der Arbeitnehmer fast nie mit dem hundertprozentigen Ersatz rechnen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Für Versicherte ohne Kind, die das Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bekommen, gilt der reduzierte Satz von 60 Prozent.

Welche Entgeltersatzleistungen gibt es?

Entgeltersatzleistungen sind ein Sammelbegriff für unterschiedliche Leistungen, die beim Entgeltausfall eine zumindest teilweise Unterstützung für die betroffenen Arbeitnehmer und ihre Familien bieten. Es folgt eine kurze Übersicht über die wichtigsten Entgeltersatzleistungen, die zum Einsatz kommen:

Umlagefinanzierte Leistungen

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Umlage): Sie bedeutet, dass der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unglücksfall sein volles Arbeitsentgelt gezahlt bekommt. Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für den Zeitraum von maximal sechs Wochen. Dies gilt für jede neue Erkrankung.
  • Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft und Beschäftigungsverbot (U2-Umlage): Sie wird gemäß § 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) den in Unternehmen oder Heimarbeit beschäftigten Frauen und ihnen Gleichgestellten gewährt. Dabei sind die gesetzlichen Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung) sowie Unterschiede zwischen generellen und individuellen Beschäftigungverboten zu beachten.
  • Insolvenzgeld (U3-Umlage): Diese Leistung erhalten Arbeitnehmer, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Maßgeblich für den Anspruch auf diese Leistung sind nach § 165 SGB III die letzten drei Monate, bevor das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Die Zahlungen übernehmen die lokalen Arbeitsagenturen im Namen der Bundesagentur für Arbeit.

Soziale Leistungen als Entgeltersatz

Arbeitslosengeld

Es wird aufgrund der Arbeitslosigkeit oder einer von der Agentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung gewährt. Dabei muss der Arbeitnehmer eine Arbeitslosenmeldung vornehmen sowie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen: Erfordert werden Beitragszeiten (mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 30 Monate, bei denen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge (bei Selbstständigen) in die Rentenversicherung eingezahlt wurden. Auch die Altersgrenze der Regelaltersrente darf nicht erreicht werden. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des letzten Nettoentgelts (bei Versicherten ohne Kinder) oder 67 Prozent (bei Versicherten mit mindestens einem Kind) und wird zwischen 6 und 12 Monaten lang gezahlt. Eine längere Bezugsdauer (bis hin zu 24 Monaten) ist nach Vollendung des 58. Geburtstags möglich.

Elterngeld

Es schafft einen Ausgleich für Eltern, die aufgrund der Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern weniger oder kein Einkommen erzielen. Je nach individuellen Bedürfnissen können die Eltern zwischen drei Varianten (Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus) wählen oder diese miteinander kombinieren. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach der persönlichen Lebenssituation und der Variante, für die sich die Eltern entscheiden. Ab September 2021 gibt es neue Regelungen beim Elterngeld, die mehr Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit und zusätzliche Frühchen-Monate anbieten.

Krankengeld

Es steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist, wobei dieselbe Krankheit wie bei der zuvor vom Arbeitgeber geleisteten Entgeltfortzahlung vorliegen muss. Das Krankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse maximal 78 Wochen lang (für dieselbe Krankheit). Dessen Höhe wird individuell berechnet und ist in der Regel niedriger als das Nettoarbeitsentgelt. Meistens kann der Arbeitnehmer auf 70 Prozent des Bruttoentgelts (mit weiteren Einschränkungen) rechnen. Die Eltern bekommen während der Betreuung des kranken Kindes das Kinderpflege-Krankengeld.

Kurzarbeitergeld

Es wird von der zuständigen Agentur für Arbeit als teilweiser Ersatz für das entfallene Arbeitsentgelt für maximal 12 Monate gezahlt. Dessen Höhe hängt vom Einkommen ab und beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (bei Mitarbeitern ohne Kinder) oder 67 Prozent (bei Mitarbeitern mit mindestens einem Kind). Dabei müssen Unternehmen verschiedene Bedingungen erfüllen: Der Arbeitsausfall muss aus wirtschaftlichen Gründen (zum Beispiel Rohstoffmangel) oder wegen eines unabwendbaren Ereignises (zum Beispiel Hochwasser) erfolgen und vorübergehender Natur sein.

Zugleich muss mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten den Entgeltausfall (in Höhe von mehr als zehn Prozent) erleiden. Der Arbeitgeber kann das Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, wenn in seinem Baubetrieb witterungsbedingt oder wegen des Auftragsmangels nicht gearbeitet werden kann. Das Transfer-Kurzarbeitergeld steht dann zu, wenn der Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Umstrukturierungen Entlassungen vermeiden will.

Mutterschaftsgeld

Diese Leistung ist in § 19 MuSchG geregelt. Sie richtet sich vorrangig an gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und freiwillig gesetzlich Versicherte (laut § 24i SGB V), die während der Mutterschutzfrist von der Krankenkasse bis zu 13 Euro am Tag (also höchstens 390 Euro im Monat) bekommen. Privat versicherten Arbeitnehmerinnen steht kein Mutterschaftsgeld zu. Sie erhalten einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Wenn die Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung) endet, beginnt der Zeitraum, in dem das Elterngeld gewährleistet wird.

Pflegeunterstützungsgeld

Es schafft einen teilweisen Ausgleich für den Entgeltausfall während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung aufgrund einer akut aufgetretenen Pflegesituation im engen Familienkreis. Auf diese Weise hilft das Pflegeunterstützungsgeld dabei, Pflege und Beruf besser zu vereinbaren. Arbeitnehmer, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen betreuen müssen, haben das Recht darauf, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben. Die akute Pflegesituation, die mindestens Pflegegrad 1 erreicht, muss ärztlich bescheinigt werden. Die Pflegekasse ist die auszahlende Stelle.

Übergangsgeld

Es hat zum Ziel, die wirtschaftliche Versorgung des versicherten Arbeitnehmers und seiner Familie sicherzustellen. Der Gedanke dahinter ist ebenfalls, den Einstieg in einen neuen Beruf oder den Wiedereinstieg in einen vorherigen Beruf zu erleichtern. Das Übergangsgeld bildet daher eine Rehabilitationsleistung für die Personen, die sich beruflich in einem Übergang befinden. Deren Höhe hängt vom letzten Nettoarbeitsentgelt ab und liegt bei 68 Prozent für Versicherte ohne Kinder und bei 75 Prozent für Versicherte mit Kindergeldanspruch. Selbstständige und freiwillig Versicherte erhalten 80 Prozent des Einkommens unter Berücksichtigung der Beiträge, die für das letzte Kalenderjahr gezahlt wurden.

Verletztengeld

Das Verletztengeld als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung steht nach §§ 45 ff. SGB VII Arbeitnehmern zu, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können. Es wird verlangt, dass sie unmittelbar nach dem Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit den sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen, der eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt und die entsprechende Therapie einleitet.

Anspruch auf Entgeltersatzleistungen: Welche Voraussetzungen gilt es zu erfüllen?

In der Regel sind Entgeltersatzleistungen zeitlich befristet und lassen sich nur unter bestimmten Voraussetzungen anwenden. Um nur ein paar Beispiele zu nennen:

  • Der Arbeitnehmer kann das Krankengeld nur dann erhalten, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweisen kann und sein Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung erschöpft ist.
  • Ein Anspruch auf das von der Unfallversicherung gewährende Verletztengeld besteht nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die ebenso ärztlich bescheinigt werden müssen.
  • Die Eltern bekommen das Elterngeld zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage, sofern sie aufgrund der Betreuung ihres Kindes nur teilweise oder gar nicht erwerbstätig sind. Als Voraussetzung gilt auch die Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit wegen der Elternpflichten.
  • Das Arbeitslosengeld I (kurz: „ALG I“) steht dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt ist. Handelt der Arbeitnehmer versicherungswidrig, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen.
  • Der Arbeitnehmer kann auf das (Saison-) Kurzarbeitergeld nur dann rechnen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit in einer Abteilung oder im ganzen Betrieb aufgrund der wirtschaftlichen Schieflage oder eines nicht beeinflussbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt und somit Kurzarbeit herrscht.
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Exkurs: Alternativen zu Entgeltersatzleistungen

Neben klassischen Entgeltersatzleistungen greifen Arbeitnehmer auch zu Alternativen, auf die nun kurz eingegangen wird.

Diverse Benefits anstelle von Lohnersatzleistungen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren oft vertraglich unterschiedliche Benefits, die einerseits zur Lohnkostenoptimierung dienen und andererseits Entgeltersatzleistungen ersetzen können. Entscheiden sich beide Parteien für eine solche Lösung, erhält der Mitarbeiter anstelle des vollen Arbeitsentgelts nur einen Teil davon. Was übrig bleibt, wird – wie gemeinsam vereinbart – als Sach- oder Altersvorsorgeleistung bereitgestellt.

Zu den am häufigsten eingesetzten Benefits gehören unter anderem:

  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
  • Fahrtkostenzuschuss
  • Maßnahmen zur Förderung des Gesundheitszustandes
  • Barvorschüsse für private Internet-Anschlüsse
  • Restaurant-Schecks
  • Zuschüsse zur Kinderbetreuung
  • Tankgutscheine

Unbezahlter Urlaub anstelle von Lohnersatzleistungen

Zuallererst muss man sagen, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub gibt. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gestattet nur einen bezahlten Urlaubsanspruch. Trotzdem ist es möglich, dass ein Arbeitnehmer in gewissen Ausnahmesituationen einen unbezahlten Urlaub gewährt bekommt, wenn er den entsprechenden Antrag stellt. In diesem Zeitraum erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, was darin resultiert, dass er kein Arbeitsentgelt erhält.

Zu Umständen, die diese Ausnahme rechtfertigen, gehören zum Beispiel:

  • Krankheit im engen Familienkreis
  • Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst
  • Versorgung minderjähriger Kinder

Achtung: Unbezahlter Urlaub kann ebenfalls Gegenstand einer Sonderregelung im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder auch im Tarifvertrag sein.

Die wichtigsten Fragen zur Entgeltersatzleistung

Was versteht man unter dem Begriff „Entgeltersatzleistung”?

Der Begriff bezieht sich auf finanzielle Leistungen, die von Sozialversicherungsträgern für eine beschränkte Zeit als Ausgleich für das entfallene Arbeitsentgelt erbracht werden. Die Gründe dafür sind in verschiedenen Lebenssituationen zu suchen: Erkrankung, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft und Insolvenz des Arbeitgebers sind einige wichtige Beispiele.

Wozu dienen Entgeltersatzleistungen?

Das vorrangige Ziel jeder Entgeltersatzleistung ist es, den Entgeltausfall zu kompensieren und dem betroffenen Arbeitnehmer eine finanzielle Unterstützung zu bieten. Die Bezugsdauer kann je nach beanspruchter Entgeltersatzleistung variieren und wird gesetzlich vorgegeben. Damit der Arbeitnehmer keine Nachteile für die Zukunft erfährt, gelten die Bezugszeiten rentenrechtlich als Beitragszeiten, sofern er zuvor sozialversicherungspflichtig war. Sie müssen ebenfalls für Zwecke der Steuern angegeben werden.

Wer zahlt eine Entgeltersatzleistung?

In der Regel sind für Zahlungen einer Entgeltersatzleistung die relevanten Sozialversicherungsträger (Kranken- und Pflegekasse, Renten- und Unfallversicherung, Agentur für Arbeit) und somit nicht der Arbeitgeber verantwortlich.

Sind Entgeltersatzleistungen steuerpflichtig?

Die Antwort lautet Nein. Entgeltersatzleistungen sind steuerfrei und fallen unter die einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 EStG. Allerdings können Entgeltersatzleistungen Auswirkungen auf den Steuersatz und damit einhergehend auf die Höhe der Abgabenlast haben, denn sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Sie sollten daher in der Einkommensteuererklärung Erwähnung finden.

Fallen bei Entgeltersatzleistungen Sozialversicherungsbeiträge an?

Generell zieht der Bezug einer Entgeltersatzleistung eine Verpflichtung nach sich, Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Damit gemeint sind die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (laut § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und § 26 Abs. 2 SGB III) sowie der Fortbestand der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung (laut § 192 Abs. 1 SGB V und § 49 Abs. 2 SGB XI). An dieser Stelle sei erwähnt, dass der Arbeitgeber diesbezüglich keine Pflichten zu erfüllen hat.



Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.