Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

Der Arbeitgeberanteil stellt den Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags dar, den die Arbeitgeber für ihrer Angestellten tragen. Jetzt informieren und unseren kostenlosen Online Rechner zur Berechnung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nutzen!
arbeitgeberanteil

© N. Theiss / Adobe Stock


Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung muss von Arbeitgebern jeden Monat zusätzlich zum Gehalt bei den Personalkosten einberechnet werden. Informieren Sie sich zu Definition und Bestandteilen und berechnen Sie den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung mit unseren kostenlosen Online Rechner.

Kostenloser Online Rechner: Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
Nutzen Sie den kostenlosen Online Rechner von Papershift zur schnellen und einfachen Berechnung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung – zum Online Rechner.

Definition: Was versteht man unter Arbeitgeberanteil?

Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses einer nicht selbstständig angestellten Person ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, einen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen.

Bei diesem sog. Arbeitgeberanteil handelt es sich ausdrücklich nicht um einen Teil des Bruttogehaltes des Angestellten, sondern um die damit verbundenen Lohnnebenkosten.

Aus welchen Bestandteilen setzen sich die Beiträge zur Sozialversicherung zusammen?

Die Beiträge zur Sozialversicherung setzen sich insgesamt zusammen aus den Leistungen zur

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich besteht in Deutschland die Verpflichtung zur Verteilung der Beitragszahlungen auf je eine Hälfte zulasten des Arbeitgebers und eine Hälfte zulasten des Arbeitnehmers. Der Teil des Arbeitnehmers wird von dessen Lohn einbehalten.

Wo genau ist der Arbeitgeberanteil gesetzlich verankert?

Die gesetzliche Grundlage zur Zahlung des Beitrags ist im vierten Buch des Sozialgesetzbuches festgehalten. Die Vorschriften zur Sozialversicherung bestimmen vier Punkte hinsichtlich des Beitragseinzugs:

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Monat eine Berechnung des gesamten Sozialversicherungsbeitrags zu erstellen
  2. Er muss einen Nachweis über den Beitrag verfassen
  3. Der Nachweis ist der zugehörigen Einzugsstelle zu übermitteln
  4. Der entsprechende Beitrag muss an die einziehende Behörde abgeführt werden

Wird der Arbeitgeberanteil versteuert?

Der Anteil des Arbeitgebers zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers wird nicht besteuert. Diese Regelung umfasst jedoch ausschließlich die Zahlung des gesetzlich definierten Pflichtteils.

Falls ein Arbeitgeber höhere Beiträge abführt, als es die rechtliche Verpflichtung vorsieht, ist diese zusätzliche Summe steuerpflichtig.

Ist eine nachträgliche Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich?

In manchen Fällen kann es zu einer nachträglichen Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Dies ist beispielsweise bei einer Entdeckung von Schwarzarbeit gegeben. Hier wird der Arbeitgeber verpflichtet, die abzuführenden Beiträge in vollem Umfang selbst zu tragen, somit auch den Anteil, der regulär vom Arbeitnehmer zu leisten ist.

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil konkret?

Der zu zahlende Beitrag seitens des Arbeitgebers ist in seiner Höhe gesetzlich definiert. Die Grundlage für die Berechnung bilden die Beitragssätze. Die Sozialversicherung sieht vor, dass die Erhebung auf der Basis des sogenannten Leistungsfähigkeitsprinzips vorgenommen wird. Demnach sind bei höheren Einkommen im Vergleich zu niedrigeren Gehältern mehr Beiträge zu entrichten. Dies gilt gleichermaßen für die Abzüge des Arbeitnehmers und den identisch hohen Arbeitgeberanteil.

Wie wird ein unbegrenzter Anstieg des Arbeitgeberanteils verhindert?

Damit die jeweiligen Beiträge nicht unbegrenzt ansteigen, hat der Gesetzgeber Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) bestimmt. Diese legen fest, wie hoch der Anteil maximal sein darf, der als zu zahlender Beitrag zur Sozialversicherung geleistet werden muss.

Wenn die definierte Grenze erreicht ist, darf der Anteil des Einkommens, der darüber hinausgeht, nicht mehr für die Berechnung des Arbeitgeberanteils herangezogen werden.

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Wie wird der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet?

Zur Berechnung werden zwei verschiedene Werte bestimmt:

  1. Wert für die gesetzlichen Versicherungen zu Rente und Arbeitslosigkeit
  2. Wert für die gesetzlichen Versicherungen zu Krankheit und Pflege

Online Rechner: Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung berechnen

Nutzen Sie den kostenlosen Online Rechner von Papershift, um jederzeit kostenlos als Arbeitgeber ihren Anteil an der Sozialversicherung ihrer Mitarbeiter auf monatlicher oder jährlicher Basis zu berechnen.

Online Rechner: Anleitung für Arbeitgeber

  1. Wählen Sie zunächst aus, ob Sie den Arbeitgeberanteil pro Monat oder pro Jahr berechnen wollen.
  2. Tragen Sie danach das Brutto Monatsgehalt ihres Arbeitnehmers ein.
  3. Wählen Sie im nächsten Schritt das zutreffende Bundesland aus.
  4. Geben Sie die zutreffenden Informationen zu Krankenkasse und Kassensatz an.
  5. Tragen Sie im Anschluss daran den Zusatzbeitrag für Krankenkassen ein.
  6. Sofern zutreffend, wählen Sie die Felder zu Rentenversicherung. Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung sowie Älter als 23 & kinderlos aus.
  7. Geben Sie die Umlage 1 – Entgeltfortzahlung im Online Rechner an.
  8. Geben Sie die Umlage 2 – Mutterschaftsaufwendung an.
  9. Klicken Sie auf den Button „Arbeitgeberanteil berechnen“.

Wird die Beitragsbemessungsgrenze jährlich angepasst?

Die Beitragsbemessungsgrenzen erfahren eine jährliche Anpassung. Diese orientiert sich am Verhältnis der Bruttolöhne des Vorjahres zu jenen des vorvergangenen Jahres und wird von der Bundesregierung vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsverordnung vorgenommen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind aufgrund der historisch begründeten wirtschaftlichen Unterschiede die Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen und alten Bundesländern nicht identisch.

Höhe Beitragssätze: Bruttogehalt vom Arbeitnehmer als Grundlage

Die Grundlage für die Höhe des Arbeitgeberanteils wird durch die Beitragssätze der Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherungen bestimmt. Als Grundlage dient das Bruttogehalt des Arbeitnehmers.

  • Arbeitslosenversicherungsanteil: 1,5 Prozent
  • Rentenversicherunganteil: 9,35 Prozent
  • Pflegeversicherungsanteil: 1,275 Prozent
  • Krankenversicherungsanteil: 7,3 Prozent


Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.