Lohnsteuerbescheinigung

Die Lohnsteuerbescheinigung ist der Nachweis darüber, wie hoch der Anteil der Lohn- und Kirchensteuer war, der vom Bruttolohn abgezogen wurde.
Mantelvertrag

Lohnsteuerbescheinigung Definition

Die Lohnsteuerbescheinigung dient als Bescheinigung und Nachweis dafür, wie hoch der Anteil der Lohn- und Kirchensteuer war, der vom Bruttolohn abgezogen wurde. Sollte beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ein Fehler passiert sein, kann dieser im Zuge der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und ausgeglichen werden, sodass dem Arbeitnehmer kein finanzieller Nachteil entsteht. Allerdings lässt es sich nicht ausschließen, dass die Einkommensteuerveranlagung von unrichtigen Beträgen auf der Lohnsteuerbescheinigung abweicht. Diese dient für die Veranlagung nämlich nur zur widerlegbaren Beweisführung.

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Wann müssen welche Angaben ans Finanzamt übermittelt werden?

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, nach Ablauf eines Kalenderjahres alle relevanten Daten über einen Arbeitnehmer an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Geregelt ist dies in Paragraph 93c der Abgabenordnung. Als letzte Frist gilt der letzte Tag im Februar des Folgejahres. Folgende Daten werden von der Finanzverwaltung benötigt:

  • die Dauer der Beschäftigung
  • den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn einschließlich sämtlicher Sachbezüge
  • die Beträge, die an Lohn- und Kirchensteuer sowie als Solidaritätszuschlag einbehalten wurden
  • sämtliche Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung
  • Winterausfallgeld, Schlechtwettergeld, Kurzarbeit sowie ein eventueller Zuschuss zum Mutterschaftsgel
  • steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers.

Hat ein Fehler rechtliche Folgen?

Sollte der Arbeitgeber die Steuern nicht oder nur fehlerhaft ans Finanzamt übermitteln, kann dieser gemäß Paragraph 72a Absatz 3 der Abgabenordnung haftbar gemacht werden. In einer eigenen Zeile muss der Arbeitgeber außerdem diverse Großbuchstaben ausweisen, falls die Bedingungen für einen Eintrag gegeben sind. Dabei handelt es sich um folgende Großbuchstaben:

    • Mit dem Großbuchstaben F müssen steuerfreie Sammelbeförderungen nach Paragraph 3 Nummer 32 Einkommensteuergesetz eingetragen werden, die zur ersten Tätigkeitsstätte erfolgen.
    • Den Großbuchstaben S muss der Arbeitgeber gemäß Paragraph 41, Absatz 1, Seite 6 Einkommensteuergesetz eintragen, falls die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber von einem sonstigen Bezug aus dem ersten Dienstverhältnis berechnet wurde. Eine weitere Bedingung besteht darin, dass der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in früheren Dienstverhältnissen erhalten hat, nicht berücksichtigt wurde.
    • Seit 2013 muss der Arbeitgeber außerdem gemäß Paragraph 41 B, Absatz 1, Seite 2 Nummer 8 Einkommensteuergesetz den Buchstaben M ausweisen, falls der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Tätigkeit auswärts Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer entweder einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu übergeben oder ihm diese elektronisch bereitzustellen, sämtliche lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmale müssen darin enthalten sein. Beschäftigt ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur auf geringfügiger Basis, muss er eine Lohnsteuerbescheinigung nach dem vom Finanzamt vorgegebenen Muster ausstellen, falls er den Lohn nicht maschinell abrechnet.