Kurzarbeit

Der Begriff der Kurzarbeit beschreibt die kurzzeitige Verringerung der zu leistenden Arbeitszeit. In dieser Überbrückungsphase werden die Arbeitnehmer entweder freigestellt oder arbeiten weniger.
Arbeitszeitflexibilisierung

Kurzarbeit Definition

Der Begriff der Kurzarbeit ist dem Arbeitsrecht zuzuordnen. Hierunter wird die nur vorübergehende Verringerung der regelmäßig abzuleistenden Arbeitszeit eines Arbeitnehmers verstanden. Die Betroffenen arbeiten entweder überhaupt nicht in ihrem Betrieb oder im Vergleich zur sonstigen Arbeitsdauer weniger. Die verringerte Arbeitszeit wird bei den meisten Betrieben durch eine effiziente und automatisierte Arbeitszeiterfassung (z.B durch eine digitale Stempeluhr) verbindlich dokumentiert.

Eine rechtssichere Dokumentation der abgeleisteten Arbeitszeit ist wichtig, da diese für die betroffenen Arbeitnehmer mit einem geringeren Lohn einhergeht. Der Arbeitgeber profitiert also von zeitweise verringerten Personalkosten. Der Grundgedanke der Kurzarbeit besteht nämlich darin, konjunkturelle Schwächen auszugleichen und so die wirtschaftliche Unternehmenslage zu verbessern. Je nach Lage des Einzelfalls kann ein einzelner Angestellter oder aber die gesamte Belegschaft betroffen sein. Die Einführung von Kurzarbeit ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es steht dem Inhaber eines Betriebs also nicht frei, wahllos die vertraglich festgeschriebene Arbeitszeit der Angestellten zu verringern.

Die Einführung von Kurzarbeit ist an die folgenden rechtlichen Voraussetzungen geknüpft:

  • Der arbeitgebende Betrieb ist von Auftragsmangel betroffen
  • Der Auftragsmangel ist nur vorübergehend und konjunkturell bedingt
  • Die bestehenden Arbeitsverhältnisse werden fortgesetzt
  • Die Anordnung von Kurzarbeit wurde der Bundesagentur für Arbeit angezeigt und der Betriebsrat hat zugestimmt.

Neben den oben näher bezeichneten arbeitsrechtlichen Voraussetzungen ordnen die §§ 95 ff. des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) weitere Voraussetzungen an. Diese sind allerdings nicht für die Zulässigkeit dvon Bedeutung, sondern spielen lediglich für die Zahlung von Entgelt eine Rolle.

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Kurzarbeit in der Praxis

In der Praxis wird diese nur in extremen Ausnahmefällen angeordnet. Das gilt vor allem für große börsennotierte Wirtschaftsunternehmen. Denn diese müssen bei der Anordnung von Kurzarbeit mit einem beachtlichen Imageschaden sowie fallenden Kurswerten rechnen.

Die Bundesagentur für Arbeit führt in ihrer monatlich veröffentlichten Statistik die Anzahl der Arbeitgeber auf, die Kurzarbeitsentgelt erhalten. Je nach konjunktureller Lage schwanken die Zahlen zwischen 2000 und 3000 Kurzarbeitern. In Anbetracht der Beschäftigungszahlen der Bundesrepublik Deutschland spielt diese damit eine lediglich untergeordnete Rolle in der Praxis. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen und der Konstruktion der Kurzarbeit. Schließlich ist diese als Ausnahme einzustufen, da sie von den für die Arbeitszeit wesentlichen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen abweicht. In der Regel bleiben innerhalb eines Unternehmens etablierte Arbeitszeitmodelle in Grundzügen bestehen. Es kann allerdings auch erforderlich sein, diese vorübergehend außer Kraft zu setzen.