Lohnsteuerkarte

Bei der Lohnsteuerkarte handelt es sich um ein bis zum Jahr 2013 verwendetes Dokument, das lohnsteuerrechtliche Daten auswies. Dieses diente zur korrekten Berechnung der Lohnsteuer.
Änderungsvertrag

Lohnsteuerkarte Definition

Bei der Lohnsteuerkarte handelt es sich um ein bis zum Jahr 2013 verwendetes Dokument, das lohnsteuerrechtlich relevante Daten auswies. Sinn und Zweck der Karte war es, dem Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Berechnung der anfallenden Lohnsteuer zu ermöglichen. In Deutschland wurden Lohnsteuerkarten von 1925 bis 2010 verwendet. Heute kommt ein elektronisches Verfahren zur Anwendung, das die Papierkarten entbehrlich machte. In Österreich wurden die Karten bereits im Jahr 1993 abgeschafft.

Die Lohnsteuerkarte mussten Arbeitnehmer zu Beginn jedes Kalenderjahres ihrem Arbeitgeber vorlegen. Auch bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses war die Vorlage der Karte zwingend. Selbst bei einigen Minijobs wurde die Karte gelegentlich verlangt. Sofern keine Lohnsteuerkarte eingereicht wurde, musste der Arbeitgeber den anfallenden Lohn ohne Berücksichtigung von Freibeträgen abrechnen. Dies hatte zur Folge, dass die maximal möglichen Steuern und Abgaben zu zahlen waren. Faktisch wurden damit die Abgaben fällig, die in der Steuerklasse VI zu zahlen waren.

Eine Lohnsteuerkarte der Bundesrepublik Deutschland wies die folgenden Informationen aus:

  • Anschrift und Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  • örtlich und sachlich zuständiges Finanzamt
  • Steuerklasse des Arbeitnehmers
  • Kinderfreibeträge
  • Religionszugehörigkeit (relevant zur Berechnung der Kirchensteuer
  • weitere Frei- und Pauschbeträge (z. B. bei Behinderung)
  • Identifikationsnummer
  • Hinzurechnungsbetrag
  • Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die Lohnsteuerkarte war ein sogenanntes Arbeitspapier. Hierunter werden sämtliche Dokumente zusammengefasst, die ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses vorlegen muss. Aufgrund dieser Eigenschaft musste der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte herausgeben, wenn das Arbeitsverhältnis unterjährig beendet wurde.

Bis zum Jahr 2010 waren die Gemeinden für die Ausgabe der Lohnsteuerkarten zuständig. Im Jahr 2011 wurde die Verwaltung der Lohnsteuermerkmale auf die Finanzämter übertragen.

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Lohnsteuerkarte in der Praxis

Die Lohnsteuerkarte bildete bis zu ihrer Abschaffung eines der bedeutendsten Arbeitspapiere, da nur sie eine korrekte Lohnabrechnung ermöglichte. Heute spielt sie keine Rolle mehr. Stattdessen kommt ein papierloses elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer zum Einsatz. Dieses wird ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) genannt. Da das Verfahren entgegen der Planungen des Bundesfinanzministeriums nicht rechtzeitig im Jahr 2011 zur Verfügung stand, behielten die Lohnsteuerkarten der Jahre 2010 bis 2013 weiterhin ihre Gültigkeit.

Seit Inkrafttreten des ELStAM-Verfahrens muss ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einmalig bei Beginn der Beschäftigung die folgenden Informationen mitteilen:

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift
  • Steueridentifikationsnummer

Der Arbeitgeber nutzt diese Daten zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern und übernimmt das so erhaltene Lohnkonto des Arbeitnehmers für die Berechnung der Lohnsteuer. Damit entlastet das neue Verfahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.