Bis zu 3000 Euro steuerfrei: Was bei der Inflationsausgleichsprämie zu beachten ist

Unternehmen können ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro gewähren, für die keine Steuern abzuführen sind.
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© MichaelJBerlin / Adobe Stock

Bis zu 3000 Euro steuerfrei: Was bei der Inflationsausgleichsprämie zu beachten ist

Unternehmen können ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro gewähren, für die keine Steuern abzuführen sind. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten.

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Weil die Preise im Zuge der anhaltenden Inflation immer weiter steigen, hat die Bundesregierung im September 2022 das dritte Entlastungspaket beschlossen. Damit soll ein Beitrag zur Abfederung der Energie- uns sonstigen Preise geleistet werden. Der Bundesrat hat dem Entlastungspaket im Dezember dieses Jahres zugestimmt. Ein Bestandteil des ‚Jahressteuergesetz 2022‘ ist die Inflationsausgleichsprämie.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ermöglicht es den Unternehmen, ihren Mitarbeitern eine Prämie von bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszuzahlen. Diesen Betrag müssen die Unternehmen jedoch aus eigener Tasche bezahlen. Die Förderung des Staates besteht darin, dass auf den Betrag keine Steuern und keine Sozialabgaben zu leisten sind. Der Betrag kann im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 bezahlt werden.

Was gilt es bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie zu beachten?

Im Grunde hat der Staat die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie sehr einfach gestaltet. Lediglich einige Dinge sind dabei wichtig:

  • Die Prämie muss zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt werden. Sie kann also nicht für sich alleine stehen
  • Der Arbeitgeber muss bei der Auszahlung der Prämie klar machen, dass sie im Zusammenhang mit der Inflation steht. Das kann zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf der Lohnabrechnung erfolgen.

Gilt die Inflationsausgleichsprämie auch für Minijobber und Aushilfen?

Die Inflationsausgleichsprämie kann für alle Arbeitnehmer gewährt werden. Somit können auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfen und Auszubildende die Prämie erhalten. Das gilt auch für arbeitende Rentner, die sich etwas hinzuverdienen.

Wird die Inflationsausgleichsprämie auf einmal bezahlt?

Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht in einem Betrag ausgezahlt werden. Auch eine beliebige Stückelung auf verschiedene Teilbeträge ist möglich. Arbeitgeber können außerdem entscheiden, welche Mitarbeiter in welcher Höhe in den Genuss der Inflationsausgleichsprämie kommen sollen.

Darf die Inflationsausgleichsprämie auch an nahestehende Personen wie Ehegatten ausbezahlt werden?

Hier geht es zunächst einmal um die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis zu einer nahestehenden Person steuerlich anzuerkennen ist. Entscheidend dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis ernst gemeint ist und dass es entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Um zu entscheiden, ob das Gewähren der IAP an nahestehende Personen zulässig ist, kommt der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz zur Anwendung: Dabei ist die Frage zu stellen, ob die Gewährung einer IAP auch gegenüber einer fremden Person üblich wäre.

Fallen auch Sachleistungen unter die Steuerbefreiung?

Ja, Arbeitgeber dürfen sowohl Geld- als auch Sachleistungen als IAP gewähren. Möglich sind zum Beispiel auch Warengutscheine.

Darf der Arbeitgeber die Auszahlung der IAP an bestimmte Bedingungen knüpfen?

Ob ein Arbeitgeber die IAP an seine Mitarbeiter nur unter bestimmten Bedingungen wie zum Beispiel ab einer bestimmten Betriebszugehörigkeit oder einer bestimmten Hierarchieebene auszahlen kann, ist eine arbeitsrechtliche Frage. Hinsichtlich der Steuerfreiheit der IAP ist das Knüpfen an Bedingungen für das Gewähren der IAP durch den Arbeitgeber unschädlich.

Dürfen freiwillige Leistungen des Arbeitgebers in die IAP umgewandelt werden?

Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer basieren, können nicht nachträglich in eine IAP umgewandelt werden.

Besteht weder eine vertragliche Vereinbarung noch eine rechtliche Verpflichtung durch den Arbeitgeber zu Sonderleistungen, so kann dieser unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen eine IAP gewähren.

Kann der steuerfreie Betrag in Höhe von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden?

Für jedes Dienstverhältnis kann die steuerfreie IAP in Höhe von 3.000 Euro in Anspruch genommen werden. Das gilt sowohl für nacheinander folgende als auch für parallel bestehende Dienstverhältnisse. Ist ein Arbeitgeber also beispielsweise für mehrere Unternehmen gleichzeitig in verschiedenen Jobs tätig, kann er theoretisch für jeden dieser Jobs die 3.000 Euro steuerfrei erhalten.

Allerdings gilt es zu beachten, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen für denselben Arbeitgeber eine Obergrenze von insgesamt 3.000 Euro besteht. Das gilt zum Beispiel auch bei zivilrechtlichen Betriebsübergängen, etwa wenn ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.

Kann die IAP als Weihnachtsgeld ausbezahlt werden?

Bei der Zahlung von Weihnachtsgeld fehlt der erforderliche Inflationsbezug. Insofern ist eine steuerfreue Auszahlung ausgeschlossen. Möglich ist aber die Auszahlung der IAP in Verbindung mit dem Weihnachtsgeld, so dass beide Zahlungen auf einer Lohnabrechnung oder Gehaltsabrechnung aufgeführt werden.

Unterliegt die steuerfreie IAP dem Progressionsvorbehalt?

Nein, die steuerfreie IAP unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, weil sie nicht in § 32b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz genannt ist.

Muss die steuerfreie IAP in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden?

Nein, die steuerfreie IAP muss vom Arbeitgeber nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Muss die steuerfreie IAP in der Einkommensteuererklärung angegeben werden?

Nein. Arbeitnehmer müssen die steuerfreie IAP nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Entfallen auf die steuerfreie IAP Sozialabgaben?

Nein, für die steuerfreie IAP müssen keine Sozialabgaben wie Kranken- oder Rentenversicherung geleistet werden.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.