Das Urteil zur Arbeitszeiterfassung betrifft auch Kanzleien

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung wirkt sich auch auf Unternehmen aus, in denen bisher nur abrechenbare Arbeitszeiten erfasst wurden. Zu diesen Unternehmen gehören beispielsweise auch Wirtschaftskanzleien.
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Das Urteil zur Arbeitszeiterfassung betrifft auch Kanzleien

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung wirkt sich auch auf Unternehmen aus, in denen bisher nur abrechenbare Arbeitszeiten erfasst wurden. Zu diesen Unternehmen gehören beispielsweise auch Wirtschaftskanzleien.

Als das Bundesarbeitsgericht in Erfurt kürzlich sein Grundsatzurteil zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung gesprochen hat, war dies auch ein möglicher Wendepunkt für Unternehmen, in denen es bisher gängige Praxis war, nur abrechenbare Arbeitszeiten zu erfassen. Dazu gehören auch Wirtschaftskanzleien.

Überschreitung der Arbeitszeit und Dokumentationspflicht

In manchen Wirtschaftskanzleien sind Wochenarbeitszeiten von 50 Stunden und mehr keine Ausnahme, sondern die Regel. War es bisher bereits schwierig, dies mit dem geltenden Arbeitszeitgesetz in Einklang zu bringen bzw. dies zu verargumentieren, wird es mit der verpflichtenden Erfassung aller Arbeitszeiten und Pausen nicht einfacher werden, die geltenden Gesetze einzuhalten.

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Nur abrechenbare Arbeitszeiten werden bisher erfasst

Insbesondere US-Unternehmen stellen oftmals hohe Stundenanforderungen und sehen sich jetzt in Deutschland mit einer geänderten Situation konfrontiert. Dabei ist vor allem die Praxis, nur abrechenbare Stunden zu erfassen, ein Problem: Viele Wirtschaftskanzleien erfassen die Arbeitszeiten bisher nicht vollständig, sondern nur die Zeiten, die sie ihren Klienten in Rechnung stellen können.

Einhaltung der Arbeitszeiten widerspricht manchmal der Realität

Dabei ist zu bedenken, dass die Arbeitsrealität in solchen Unternehmen kaum zu den Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz passt. Insbesondere in entscheidenden Projektphasen wie zum Beispiel im Zuge einer Akquisition ist es nicht möglich, nach Ablauf einer bestimmten Stundenzahl einfach den Stift beiseite zu legen und den Rechner auszuschalten. Hier wären Übergangs- oder Ausnahmeregelungen sinnvoll, die jedoch in der Summe nicht zu einer erhöhten Arbeitslast führen dürfen. Oder anders ausgedrückt: Auf Phasen erhöhter Belastung müssen Phasen des Ausgleichs folgen. Und all das muss dokumentiert sein.

Entsprechende Ausnahmeregelungen gibt es bereits für Wirtschaftsprüfer, weil insbesondere zum Jahresende aufgrund der anstehenden Bilanzprüfungen mehr Flexibilität benötigt wird.

Noch ist unklar, wie genau die Zeiterfassung in Unternehmen zukünftig erfolgen muss. Je nach Gesetzeslage kann es sogar sein, dass es eine Beweislastumkehr geben wird, welche die Unternehmen dazu zwingen wird, den Nachweis zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu erbringen.

Vermutlich werden Systeme zur digitalen Zeiterfassung in vielen Fällen die beste Lösung sein, weil seine große Flexibilität bieten.

Wird es zukünftig mehr Kontrollen geben?

Nur in wenigen Unternehmen gibt es bisher systematische Kontrollen der Arbeitszeit der Angestellten. Das gilt auch für Wirtschaftskanzleien. Es steht zu erwarten, dass bei einer Verschärfung des Gesetzes auch die Kontrollen der zuständigen Behörden intensiviert werden. Das wiederum würde den Druck auf die Unternehmen erhöhen, den gesetzlichen Vorgaben Folge zu leisten. Dadurch könnten sich offensichtliche Abweichungen der gängigen Praxis zu den Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz zeigen.

Fazit

Es wird darauf ankommen, im Zuge der Novellierung des Arbeitszeitgesetzes die Rechte der Arbeitnehmer durch eine verpflichtende Zeiterfassung zu stärken, ohne dabei die nötige Flexibilität einzubüßen. Das ist insbesondere für Unternehmen mit Lastspitzen wie Wirtschaftskanzleien notwendig.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.