Neues Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Ist Vertrauensarbeitszeit weiter möglich oder nicht?

Im Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung wird zwar ausdrücklich betont, dass Vertrauensarbeitszeit weiter möglich sein soll. Dennoch muss der Arbeitgeber auf die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und der Mindestruhezeiten achten.
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Neues Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Ist Vertrauensarbeitszeit weiter möglich oder nicht?

Im Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung wird zwar ausdrücklich betont, dass Vertrauensarbeitszeit weiter möglich sein soll. Dennoch muss der Arbeitgeber auf die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und der Mindestruhezeiten achten. Wie kann eine solche Kombination funktionieren?

Eine der größten Sorgen vieler Unternehmen, aber auch mancher Arbeitnehmer in Verbindung mit dem geplanten neuen Arbeitszeitgesetz ist, ob auch weiterhin Vertrauensarbeitszeit möglich sein wird. Unter Vertrauensarbeitszeit wird ein flexibles Arbeitszeitmodell verstanden, bei dem der Arbeitgeber nicht kontrolliert, ob die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eingehalten wird.

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Der jetzt vom Bundesarbeitsministerium vorgelegte Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung gibt in dieser Frage einige Rätsel auf. Zwar heißt es im Text wörtlich: „Die Möglichkeit von Vertrauensarbeitszeit wird durch die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nicht beeinträchtigt.“ Darauf folgt aber der Hinweis, dass die Vorgaben zur Höchstarbeitszeit und zu den Ruhezeiten eingehalten werden müssen: “ Die Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes (insbesondere zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu Ruhezeiten) dienen dagegen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind auch bei Vertrauensarbeitszeit heute schon einzuhalten.“

Vertrauensarbeitszeit bei gleichzeitiger Kontrolle?

Vertrauensarbeitszeit unter Beachtung dieser Vorgaben sei auch weiterhin möglich. Der Arbeitgeber habe aber auch bei Vertrauensarbeitszeit sicherzustellen, dass er über Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes Kenntnis erhält und damit auch über Verstöße zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten informiert wird.

Das kann so interpretiert werden, dass der Arbeitgeber die erfassten Arbeitszeiten nur mit Blick auf Einhaltung der Vorgaben im Arbeitszeitgesetz kontrolliert, nicht jedoch auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten. Sollte der Arbeitgeber zum Zweck dieser Überprüfung auf die Daten aus der Arbeitszeiterfassung angewiesen sein, wird er damit auch kontrollieren müssen, wann und wie lange ein Mitarbeiter gearbeitet hat. Damit wird er auch erkennen, ob dieser mehr oder weniger Stunden als vertraglich vereinbart geleistet hat.

Diese Problematik gab es allerdings auch schon bisher. Schon heute müssen Arbeitgeber auf das Einhalten der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und der Ruhezeiten achten. Dazu müssen Sie wissen, wann und wie lange ihre Mitarbeiter tätig sind.

Besonderer Umgang mit den erfassten Arbeitszeiten notwendig

Für Mitarbeiter mit Vertrauensarbeitszeit wird es einen besonderen Umgang mit den erfassten Arbeitszeiten geben müssen, damit sichergestellt ist, dass das Vertrauensverhältnis weiterhin gewahrt bleibt, dass der Arbeitgeber jedoch auch die notwendige Kontrolle behält. Wie solche Lösungen aussehen können, wird wohl weniger eine Frage des entsprechenden Gesetzes sein als vielmehr durch individuelle Lösungen und Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geregelt werden.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.