Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, der einer Einkommenssteuer-pflichtigen Person im Jahr nach Abzug der Steuern mindestens bleiben muss, um alle Kosten des täglichen Lebens zu tragen.
Grundfreibetrag

Grundfreibetrag Definition

Den Begriff des Grundfreibetrags trifft man in mehreren Bereichen, so beispielsweise im Rahmen der Vermögensabgabe und auch beim ALG II. Hier soll es aber um den steuerlichen Grundfreibetrag aus dem Bereich der Einkommenssteuer gehen.

Der steuerliche Freibetrag bezeichnet jenen Betrag, der einer Einkommenssteuer-pflichtigen Person im Jahr nach Abzug der Steuern mindestens bleiben muss, um alle Kosten des täglichen Lebens bestreiten zu können. Umgangssprachlich wird dieser Jahresbetrag auch als Existenzminimum bezeichnet. Der Sinn hinter dem steuerlichen Freibetrag ist die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz (insbesondere für Kinder) bei gleichzeitigem Ausgleich von Preiserhöhungen und Inflation.

Ein steuerlicher Grundfreibetrag steht grundsätzlich jedem zu, der der Steuerpflicht unterliegt (Arbeitnehmer, Selbstständige, Auszubildende und Rentner). Geregelt ist die Anwendung dieses Freibetrages im § 32a und im § 52 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Höhe und Berechnung des Freibetrages allerdings gehen auf das deutsche Sozialrecht (SGB XII) zurück.

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Der steuerliche Grundfreibetrag in der Praxis

Das Prinzip eines jährlichen Mindestbetrages zur Existenzsicherung geht in Deutschland auf das Jahr 1958 zurück. Die Jahresbeträge (zunächst 1.680,- DM) wurden ab 1974 zwar schrittweise angehoben, waren aber dennoch bis 1996 eher willkürlich festgelegt. Erst das Bundesverfassungsgericht drängte auf die verfassungsrechtliche Einführung eines realen Freibetrages zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Durch die Lohn- und Preisentwicklung wurde der Freibetrag seit 1996 beinahe jährlich in kleinen Schritten von 100,- Euro bis 200,- Euro pro Jahr angehoben. Im Jahr 2018 lag der Betrag bei exakt 9.000,- Euro.

Beispielrechnung: Ein Arbeitnehmer verdient im Jahr 30.000,- Euro brutto (https://www.papershift.com/lexikon/bruttoeinkommen). Davon werden in der Steuererklärung

  • Sonderausgaben (Unterhalt, Renten, Kirchensteuer, teilweise Kinderbetreuungskosten etc.)
  • Werbungskosten (Arbeitsmittel, Kontogebühren, Entfernungspauschale etc.) und
  • außergewöhnlichen Belastungen (Krankheits-, Pflege- und Beerdigungskosten)

abgezogen. Liegt das Nettoeinkommen beispielsweise bei 8.950,- Euro, so ist dieser Betrag steuerfrei. Steuern müssen nur auf alles abgeführt werden, was den Freibetrag von 9.000,- Euro (2018) übersteigt.

Ein steuerlicher Grundfreibetrag ist in der Höhe aber nicht willkürlich gewählt. Grundlage sind die jeweils geltenden Vorschriften zum Existenzminimum, die wiederum auf dem Sozialhilferecht basieren. Deswegen werden auch die Anzahl der Familienmitglieder sowie die Lebens- und Wohnsituation berücksichtigt. Im Wesentlichen ähneln die Berechnungen daher der Berechnung von Arbeitslosengeld II.

Maßgeblich sind folgende Kriterien:

  • Regelbedarf pro Person: Jedem Familienmitglied steht pro Jahr ein bestimmter Satz zu. Beispielhaft für das Jahr 2012 waren das 4.488,- Euro für Alleinstehende, 8.064,- Euro für Paare und 2.988,- Euro für jedes Kind. Dazu kommen die
  • Kosten der Unterkunft: Im Jahr 2012 waren das 2.724,- Euro (Alleinstehende), 4.344,- Euro (Paare) und 2.988,- Euro (Kind). Außerdem fließen noch die
  • Heizkosten, die
  • Betriebskosten sowie der
  • Bedarf für Teilhabe und Bildung von Kindern mit in die Berechnung ein

Auch hier ähnelt die Berechnung stark dem Hartz-IV-Berechnungsschlüssel.

Um in den Genuss des Freibetrages zu kommen, müssen Arbeitnehmer keine gesonderten Anträge stellen. Auch spezielle Vermerke oder Hinweise in den Steuerformularen sind nicht notwendig. Die Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der jährlichen Steuererklärung komplett automatisch.