Lohnsteuerjahresausgleich Definition
Bei dem Lohnsteuerjahresausgleich handelt es sich um einen Teil der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer, die dieser am Jahresende seinem Arbeitnehmer erstatten muss. In der Regel wird der Lohnsteuerjahresausgleich im Dezember gemeinsam mit der Lohnabrechnung durchgeführt. Der Arbeitgeber prüft das Verhältnis zwischen der Jahreslohnsteuer und der im aktuellen Kalenderjahr tatsächlich an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuer. Dieses fällt in den meisten Fällen zugunsten des Arbeitnehmers aus.
Der Lohnsteuerjahresausgleich muss strikt von der Einkommensteuererklärung abgegrenzt werden. Der Lohnsteuerjahresausgleich steht in keinerlei Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung, die der Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahres selbst beim Finanzamt einreicht. Die Einkommensteuererklärung kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt abgeben, um zusätzliche Kosten geltend zu machen. Der Jahresausgleich der Lohnsteuer hingegen bezieht sich direkt auf die Höhe der abgeführten Lohnsteuer und hat eine Korrektur dieser zum Ziel. Auf diese Weise soll die Anzahl der Fälle reduziert werden, in welchen sich die Abgabe der Steuererklärung für den Arbeitnehmer lohnt. Dadurch erhofft sich das Finanzamt einen Rückgang der freiwillig eingereichten Einkommensteuererklärungen.
Jeder Arbeitgeber ist in Deutschland grundsätzlich zur Erstellung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet. Von dieser Pflicht werden lediglich jene Arbeitgeber befreit, die am 31.12. eines Kalenderjahres weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Unternehmer verfügen jedoch ebenfalls über das Recht, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen.
- Berechnung von Lohn & Gehalt
- Lohnabrechnung für KMU
- Integration & Drittanbieter Export
- Einhaltung der Dokumentationspflicht
Lohnsteuerjahresausgleich in der Praxis
Bei der Durchführung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei jedem seiner Angestellten die Erfüllung aller notwendigen Voraussetzungen zu überprüfen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Tatbestände, die eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung begründen. Sollte einer der folgenden Tatbestände bei einem Arbeitnehmer vorliegen, so darf der Arbeitgeber bei diesem keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen:
- die Einkommensteuerpflicht des Arbeitnehmers war nicht unbeschränkt
- Arbeitnehmer wurde das gesamte Ausgleichsjahr oder einen Teil dessen mit der Steuerklasse V oder der Steuerklasse VI besteuert
- Arbeitnehmer hat beantragt, dass er die Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs nicht wünscht
- Arbeitnehmer wurde für einen Teil des Ausgleichsjahres mit der Steuerklasse II, III oder IV besteuert
- Arbeitnehmer bezog im Ausgleichsjahr Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld, ausländische Einkünfte, Zuschüsse oder Entschädigungsleistungen
- Lohnkonto des Mitarbeiters weist mindestens einmal ein U auf
- Arbeitnehmer wurde nur für einen Teil des Ausgleichsjahres im durchführenden Unternehmen beschäftigt.