Urlaubsanspruch in der Probezeit

Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass während der Probezeit kein Anspruch auf Urlaubstage besteht. Erfahren Sie, was beim Urlaubsanspruch in der Probezeit beachtet werden muss.
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Probezeit und Urlaubsanspruch

Ein Großteil der Arbeitsverhältnisse in Deutschland wird heutzutage mit der Vereinbarung einer anfänglichen Probezeit abgeschlossen. Sie beträgt im Regelfall sechs Monate und dient sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer als eine Art „Bewährungszeit“ für ein besseres Kennenlernen des Mitarbeiters bzw. des Unternehmens. Über das Thema Urlaubsanspruch und Probezeit gibt es in der Praxis jedoch viel Verwirrung. Daher klärt der vorliegende Beitrag über die wichtigsten Fragestellungen zum Thema Probezeit und Urlaubsanspruch auf.

Urlaubsanspruch in der Probezeit

Wie um kaum ein anderes Thema in der Arbeitswelt ranken sich um den Urlaubsanspruch in der Probezeit zahlreiche Mythen. Viele Arbeitnehmer scheuen sich, einen Urlaubsanspruch während der Probezeit zu stellen, aus Angst davor, ihren Arbeitgeber zu verärgern oder gar eine Kündigung zu riskieren. Vor diesem Hintergrund hat die Ansicht weite Verbreitung gefunden, ein Urlaubsanspruch in der Probezeit würde überhaupt nicht existieren. Dabei handelt es sich allerdings um einen Irrglauben. Auch Arbeitnehmer in der Probezeit haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch.

Probezeit Urlaubsanspruch – die gesetzliche Grundlage

Der weitverbreitete Irrglaube, dass man während der Probezeit keinen Urlaub nehmen darf, geht auf ein Missverständnis des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zurück. Dort ist geregelt, dass erst nachdem ein Mitarbeiter einem Betrieb sechs Monaten lang angehört, ein Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub erworben wird. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch keineswegs, dass im ersten halben Jahr der Betriebszugehörigkeit gar kein Urlaubsanspruch besteht. Vielmehr ist richtig, dass für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit bezogen auf den vollen Jahresurlaub ein anteiliger Urlaubsanspruch erworben wird.

Der gesamte Jahresurlaub setzt sich dabei aus dem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) sowie zusätzlichen freiwilligen Urlaubstagen des Arbeitgebers zusammen. Der konkrete Urlaubsanspruch eines Arbeitgebers sollte immer im Arbeitsvertrag festgelegt sein.

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Praxisbeispiel zum Urlaubsanspruch in der Probezeit

  • Herr Holiday beginnt am 01.07.2021 eine neue Arbeit.
  • Ihm steht der gesetzliche Jahresurlaub von 20 Tagen zu.
  • Während seiner sechsmonatigen Probezeit erwirbt Hr. Holiday jeden Monat einen Urlaubsanspruch von 1,67 Tagen (20 Tage / 12 Monate).
  • Am 01.10.2021 (nach drei Monaten) hat er somit bereits einen Anspruch auf fünf Urlaubstage erworben.
  • Nach dem Ende seiner Probezeit am 01.01.2022 steht Hr. Holiday der volle Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen zu.

Urlaubsanspruch in der Probezeit

Unterschied zwischen Warte- und Probezeit

In der Praxis wird die Wartezeit oftmals mit der Probezeit verwechselt. Im Gegensatz zur Probezeit, die ausschließlich in einem Arbeitsvertrag festgelegt wird, ist die Wartezeit gesetzlich definiert. Sie besagt, dass der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erst entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Vor dem Ablauf der Wartezeit haben Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch. Dies gilt auch in der Probezeit.

Ablehnung von Urlaub während der Probezeit

Unabhängig vom rechtlichen Urlaubsanspruch stellt sich in der Praxis die Frage, ob sich der Urlaubsanspruch während der Probezeit verwirklichen lässt. Der Arbeitnehmer kann zwar einen Urlaubswunsch in der Probezeit beim Arbeitgeber anmelden. Doch genauso steht dem Arbeitgeber zu, den Urlaubswunsch zu verweigern.

Wann kann Urlaub in der Probezeit abgelehnt werden?

Dieses Verweigerungsrecht besteht gemäß BUrlG jedoch nur, wenn Urlaubsansprüche von anderen Arbeitnehmern oder dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen.

  • Dies können beispielsweise ein erhöhtes Arbeitsaufkommen oder ein hoher Krankenstand zu einer bestimmten Zeit sein.
  • Die Probezeit als solche stellt hingegen keinen betrieblichen Grund dar, der eine grundsätzliche Ablehnung des Urlaubs ermöglicht.
  • Sehr wohl kann jedoch eine betriebliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Probezeit, wie beispielsweise die Teilnahme an einer Schulung, Grund für die Versagung des Urlaubs sein.
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Urlaubsanspruch: Kündigung in der Probezeit

Wird einem Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt, hat er ggf. noch einen Resturlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit bemisst sich nach der Differenz des gesamten in der Arbeitszeit erworbenen Urlaubsanspruchs in der Probezeit und den bereits genommenen Urlaubstagen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit geben, seinen Resturlaub vor dem Arbeitsende nehmen zu können. Ist dies aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich, muss der Arbeitgeber einen finanziellen Ersatz leisten, um den nicht genommenen Urlaub auszugleichen.

Praxisbeispiel: Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit

  • Frau Vacation beginnt ihre sechsmonatige Probezeit in einem Unternehmen am 01.01.2021.
  • Sie hat einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen.
  • Mit Wirkung zum 30.04. wird Fr. Vacation gekündigt.
  • Bis dahin hat sie einen Urlaubsanspruch von 10 Tagen erworben, den sie bis Ende April nehmen kann.

Urlaubsanspruch in der Probezeit

Probezeit Urlaubsanspruch – Ein Fazit

  • Der Urlaubsanspruch in der Probezeit ist gesetzlich geregelt.
  • Es handelt sich hierbei um einen Teilurlaubsanspruch, bei dem der gesamte Jahresurlaubsanspruch anteilig auf die Probezeit umgelegt wird.
  • Arbeitgeber dürfen nur aus dringenden betrieblichen Gründen den Urlaubswunsch eines Arbeitgebers während der Probezeit versagen.
  • Erfolgt eine Kündigung während der Probezeit, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, bis zum Arbeitsende seinen noch nicht genommenen Urlaub anzutreten.

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