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Arbeitszeit im Fokus: Wo beginnt die Arbeitszeit und wo endet sie?
Wo die Arbeitszeit beginnt und wo sie endet, ist zwar im Arbeitszeitgesetz geregelt, dennoch gibt es diverse Grauzonen und Grenzfälle. Wann und wo die Arbeitszeit beginnt, ist nicht nur für den Arbeits- und Gesundheitsschutz von Bedeutung, sondern auch für die Vergütung des Arbeitnehmers. Im nachfolgenden Artikel werden daher die rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit genauestens erläutert.
Wann beginnt die Arbeitszeit?
Der Weg zur Arbeit ist grundsätzlich die Privatsache des Arbeitnehmers. Dabei ist es unerheblich, ob auf dem Arbeitsweg (z. B. während der Bahnfahrt) berufliche Mails geschrieben oder geschäftliche Telefonate geführt werden.
Die Arbeitszeit beginnt, sobald der Arbeitnehmer das Firmengelände betritt. In der Praxis gestaltet es sich jedoch oftmals schwierig, den Beginn der Arbeitszeit genau im Blick zu behalten. Sofern keine elektronische Arbeitszeiterfassung vorhanden ist, fällt unpünktliches Erscheinen nicht immer auf. Um bei derartigen Problemen Abhilfe zu schaffen, eignet sich die Einführung einer digitalen Stempeluhr.
Wann endet die Arbeitszeit?
Hierbei verhält es sich wie mit dem Beginn der Arbeitszeit. Der Heimweg gehört nicht zur Arbeitszeit und zählt zum Feierabend. Die Arbeitszeit endet, sobald der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte bzw. das Firmengelände verlässt. Das Ausschalten des PCs ist wiederum Bestandteil der Arbeitszeit und als sogenannte Rüstzeit bekannt.
Unser Tipp: Wie Sie die zu leistende Arbeitszeit berechnen können, haben wir im Beitrag Arbeitszeit berechnen: so geht es schnell und einfach für Sie zusammengefasst.
Was gehört zur Arbeitszeit und was nicht?
Arbeitszeiten und Arbeitsumfang sind im Arbeitsvertrag festgehalten. Auch Pausenregelungen können Bestandteil des Arbeitsvertrags sein. Was genau als Arbeitszeit zählt und was nicht, befindet sich in der bereits erwähnten rechtlichen Grauzone. Viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber sind verunsichert, wie sie den Weg zur Kaffeemaschine und ähnliche Tätigkeiten arbeitsrechtlich handhaben sollen. Hierfür gibt es gesetzliche Leitlinien, die wir im Folgenden näher beleuchten.
Der Weg zur Toilette: Arbeitszeit oder nicht?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht befugt, den Toilettengang von der Arbeitszeit abzuziehen. Hierbei hat das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers Vorrang. Auch eine maximale Begrenzung, wie oft und wie lange das WC aufgesucht werden darf, ist unzulässig.
Zählt das Kaffeeholen zur Arbeitszeit?
Hierbei verhält es sich wie mit der Toilettenpause. Die Benutzung der Kaffeemaschine zählt zu den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers. Artet das Kaffeeholen jedoch regelmäßig in einen langen Kaffeeplausch mit den Kollegen aus, ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, dies zu dulden. Wann und ob eine übertriebene Kaffeepause von der Arbeitszeit abgezogen werden darf, befindet sich jedoch in der Grauzone. Es empfiehlt sich zunächst, das Gespräch mit dem Arbeitnehmer zu suchen.
- Arbeitszeiten erfassen
- Dokumentationspflicht einhalten
- Arbeitszeitkonten digital verwalten
- Zeiten auswerten und exportieren
Arbeitskleidung: Zählt das Umziehen zur Arbeitszeit?
Ist das Tragen von Arbeitskleidung erforderlich, z. B. in der Produktion, im Gesundheitswesen oder auch im Sicherheitsdienst, gilt das Ankleiden als Arbeitszeit. Trägt der Arbeitnehmer freiwillig Berufskleidung (z. B. der Blaumann bei Handwerkern), zählt das Umziehen hingegen nicht als Arbeitszeit.
Grenzfall Raucherpause: Was ist zu beachten?
Noch immer strittig ist das Thema Raucherpausen. Sofern eine digitale Zeiterfassung vorhanden ist, erwarten inzwischen zahlreiche Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich zum Rauchen ausstempelt. Laut Arbeitszeitgesetz darf eine Pause jedoch nicht kürzer als 15 Minuten sein – somit wäre das Rauchen nicht als Pause anzusehen. Dennoch wird es häufig derart gehandhabt, um zu vermeiden, dass Nichtraucher sich benachteiligt fühlen.
Tipp: Lesen Sie mehr zu den Grauzonen Raucherpause und Kaffeeholen in unserem Beitrag Arbeitszeitbetrug: Das sollten Arbeitgeber wissen.
Regelungen für Bereitschaft, Dienstreise und Außendienst
Nicht jeder Arbeitnehmer fährt morgens ins Büro, um dort seine Arbeitsstunden abzuleisten. Bei dienstlichen Reisen, Bereitschaft und Außeneinsätzen gelten besondere Regelungen.
Arbeitszeit in Bereitschaft
Beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer in der Regel daheim und muss lediglich erreichbar sein. Als Arbeitszeit gilt dies nur, wenn er tatsächlich zu einem Einsatz gerufen wird. Geschieht dies, zählen auch An- und Abfahrt als Arbeitszeit. Sofern der Arbeitnehmer sich während seiner Bereitschaft an einem bestimmten Ort aufhalten muss, z. B. ein Arzt in der Klinik, gilt die Bereitschaft wiederum generell als Arbeitszeit.
Wann beginnt und endet die Arbeitszeit im Außendienst?
Ein Außendienstmitarbeiter, der täglich von daheim direkt zum ersten Kunden fährt, arbeitet bereits während der Fahrt. Auch die Heimfahrt vom Kunden nach Hause gilt als Arbeitszeit. Befindet sich der Arbeitsplatz hingegen am Firmensitz und es werden nur sporadisch Kunden außer Haus betreut, gilt Folgendes: Die Fahrzeit zum Kunden ist von der Arbeitszeit abzuziehen, die der Arbeitnehmer normalerweise zum Betrieb gefahren wäre.
Dienstreise: Was zählt zur Arbeitszeit und was nicht?
Dienstliche Reisen zählen grundsätzlich als Arbeitszeit. Ob An- und Abreise als Arbeitszeit gelten und somit vergütet werden müssen, hängt davon ab, ob diese Zeit privat genutzt werden kann. Fährt der Arbeitgeber mit dem Auto, ist eine private Nutzung ausgeschlossen. Die Fahrzeit muss vergütet werden.
Tipp für Arbeitgeber: Regeln schaffen Klarheit
Die Zufriedenheit am Arbeitsplatz steigt nachweislich durch klare Absprachen. Auf diese Weise lassen sich sowohl Ungerechtigkeiten als auch Missverständnisse langfristig vermeiden. Die Einführung einer Zeiterfassung App zur Arbeitszeitdokumentation hilft dabei, Frustrationen bei Arbeitnehmern vorzubeugen. Die geleistete Arbeitszeit wird durch diese Maßnahme transparent, was sich wiederum positiv auf die Mitarbeitermotivation auswirkt.