Gesetzliche Pausenzeiten

Pausenregelungen legen Zeiten fest, an denen die Arbeit unterbrochen und eine Erholungsphase getätigt werden muss. Die Länge der entsprechenden Pause wird durch das Arbeitszeitgesetzt festgelegt.
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Definition Ruhepause

Eine Ruhepause ist eine gesetzlich vorgeschriebene, im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit während des Arbeitstages. Sie zählt nicht zur Arbeitszeit und wird daher in der Regel nicht vergütet, es sei denn, ein Arbeits- oder Tarifvertrag sieht das explizit vor. Der primäre Zweck der Ruhepause ist der Schutz der Gesundheit und die Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Sie soll Ermüdung vorbeugen, die Konzentrationsfähigkeit wiederherstellen und dadurch das Unfallrisiko senken.

So sind die gesetzlichen Pausenzeiten festgelegt

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt Pausen für Angestellte vor und regelt die Länge, die einem Angestellten gesetzlich zustehen. Wörtlich heißt es in § 4 ArbZG:

„Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.“

Mit „im voraus feststehend“ ist gemeint, dass Beginn, Ende und Dauer der Pausen dem Arbeitnehmer rechtzeitig bekannt sein müssen, damit er sich darauf einstellen kann.

Dabei wird im Arbeitsrecht nicht vorgeschrieben, wie und wann diese liegen müssen, hier hat der Arbeitgeber einen gewissen Spielraum. Über die Regelungen im Arbeitsschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz (ArbzG) wird dafür gesorgt, dass Arbeitnehmer die erforderlichen Ruhepausen erhalten.

Wann muss Pause gemacht werden?

Die gesetzlich festgelegten Pausenzeiten richten sich nach der Dauer der Arbeit:

Arbeitszeit (pro Tag) Gesetzliche Pausenzeit
weniger als 6 Stunden Keine Pause vorgeschrieben (*)
6 – 9  Stunden mindestens 30 Min.
mehr als 9 Stunden mindestens 45 Min.

Tabelle 1: Gesetzliche Pausenzeit in Abhängigkeit von der Arbeitszeit

  • Bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden bis neun Stunden ist eine gesetzliche Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben.
  • Liegt die Arbeitszeit über 9 Stunden sind laut ArbzG mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben.
  • Bei einer Arbeitszeit unter sechs Stunden besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Pause (*).
  • Die Pausen können in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Auch eine Aufteilung auf einmal 15 Minuten und einmal 30 Minuten ist möglich.
  • Ohne Ruhepause darf kein Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden am Stück arbeiten.
  • Die Gestaltung der Ruhephasen ist dem Mitarbeiter selbst überlassen und der Arbeitgeber darf hierauf keinen Einfluss nehmen.
  • Der Zeitpunkt der Ruhepausen kann durch den Arbeitgeber vorgegeben werden, muss aber sinnvoll und zeitlich angemessen sein.
  • Eine Verlegung der Pausen direkt an den Beginn oder an das Ende, um später kommen oder früher gehen zu können, ist nicht zulässig.

(*) Das Jugendarbeitsschutzgesetz in § 11 fest, dass Jugendliche ab einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Anspruch auf 30 Minuten Pause haben.

Gesetzliche Pausenregelungen können branchenspezifische Ausnahmen haben. So gibt es in bestimmten Branchen Tarifverträge, die individuelle Pausenregelungen ermöglichen. Besonders bei Minijobs und geringfügig Beschäftigten besteht eine Aufzeichnungspflicht bezüglich der Pausenzeiten. Dafür eignen sich besonders mobile Zeiterfassungssysteme, z. B. eine App.

Ausnahmen und besondere Schutzvorschriften

Neben Jugendlichen gibt es weitere Gruppen von Arbeitnehmern, die besonderen Regeln bei den gesetzlichen Pausenzeiten unterliegen. Das zeigt die nachfolgende Tabelle:

Arbeitnehmergruppe Maßgebliche Regelung(en) Kernvorschriften / Rechte
Jugendliche (<18 Jahre) § 11 JArbSchG Längere Pausen (30/60 Min.), Anspruch nach 4,5 Std., festes Zeitfenster für Pausenlage.
Schwangere/Stillende § 7 MuSchG Bezahlte Freistellung für Arzttermine & Stillzeiten; zählt nicht als reguläre Pause
Schwerbehinderte § 124, § 81 SGB IX Recht auf Freistellung von Arbeit >8 Std./Tag; Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeits- und Pausengestaltung
Nacht-/Schichtarbeiter § 6, § 7 ArbZG Gesundheitschecks, Ausgleich für Nachtarbeit (Zeit/Geld), Möglichkeit für Kurzpausen via Tarifvertrag
Berufskraftfahrer EU-VO (EG) 561/2006 Eigenes Regime: 45 Min. Unterbrechung nach 4,5 Std. Lenkzeit; spezifische tägliche/wöchentliche Ruhezeiten

Tabelle 2: Arbeitnehmergruppen mit besonderem Schutzbedürfnis bei den gesetzlichen Pausenzeiten

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Gesetzliche Pausenzeiten in der Praxis

Für die Gesundheit ist es unerlässlich, dass die Arbeit durch regelmäßige Pausen unterbrochen wird. Deswegen gibt es klare gesetzliche Vorgaben zu Arbeitszeit und Pausenzeit. In der Praxis wird durch das Arbeitszeitgesetz zwar geregelt, welche Ruhezeiten einem Angestellt zustehen, dennoch führt es häufig zu Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Besonders schwierig sind die Einhaltung von Ruhepausen zum Beispiel bei Mitarbeiter vom Rettungsdienst oder in Krankenhäusern. Aber auch in anderen Berufen verzichten viele Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen auf die gesetzlich vorgeschriebene Unterbrechung der Arbeitszeit.

Die gesetzliche Pause darf der Arbeitnehmer nicht streichen, um dafür früher Feierabend zu machen. Auch der Arbeitgeber kann die Ruhepausen nicht willkürlich streichen. Im Gegenteil, der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die gesetzliche Vorgabe eingehalten wird.

  1. Ruhezeiten müssen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingehalten werden.
  2. Eine Mittagspause von 30 Minuten dient der Erholung und der Gesundheit der Arbeitnehmer, auch die Effektivtät kann dadurch gesteigert werden.
  3. Viele Unternehmen bieten den Mitarbeitern auch die Möglichkeit zu längeren Mittagspausen: 60 Minuten Mittagspause sind in vielen Unternehmen üblich.
  4. Forum für Arbeitszeiten: Viele Informationen und Diskussionen zum Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutzgesetz finden sich online in (Fach-) Foren.

Pausenregelung für Teilzeitbeschäftigte

Oft herrscht Unklarheit darüber, ob Teilzeitangestellte wirklich eine Pause machen müssen. Da laut Gesetz erst ab 6 Stunden und 1 Minute Arbeitszeit eine Arbeitsunterbrechung nötig wird, müssen Arbeitnehmer in Teilzeit keine Pause machen. Sie haben selbstverständlich das Recht darauf, falls es notwendig sein sollte. Da viele Teilzeitkräfte für 4 oder 5 Stunden am Tag arbeiten, muss die Arbeitszeit nicht unterbrochen werden.

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Pausenzeiten im Homeoffice

Auch für Arbeitnehmer im Homeoffice gelten die gesetzlichen Pausenzeiten. Das heißt: Spätestens nach sechs Stunden Arbeit müssen Sie eine Pause einlegen. Es gibt hier also keinen Unterschied zwischen Homeoffice und Büro.

Pausenregelungen für Raucher

Prinzipiell gilt in Deutschland: Der Arbeitsplatz ist eine rauchfreie Zone. Das heißt jedoch nicht, dass Raucher immer eine Pause machen dürfen, wenn sie eine Zigarette rauchen wollen. Primär soll die Niederlegung der Arbeit nämlich den Gesundheitsschutz fördern und Mitarbeiter entlasten. Zudem muss diese Art der Pause vom Arbeitgeber nicht vergütet werden.

Ob Arbeitgeber die Pausenregelung in dieser Hinsicht anpassen oder nicht, ist ihnen selbst überlassen. Falls das Rauchen nicht in den Pausenzeiten erlaubt ist, muss der Raucher die Arbeitszeit beenden und später wieder im Zeiterfassungssystem einstempeln.

Unterschied zwischen Ruhepausen und Ruhezeiten

Auch wenn die Begriffe ähnlich klingen: Ruhepausen und Ruhezeiten sind nicht dasselbe. Ruhepausen werden während der Arbeitszeit eingelegt, Ruhezeiten sind dagegen die Zeiten zwischen zwei Arbeitseinsätzen, also klassischerweise zwischen zwei Arbeitstagen. Die Ruhezeit muss jeweils mindestens elf Stunden betragen.

Umgang mit Kurzpausen

Anders als eine Mittagspause oder eine Kaffeepause mit einer Dauer von mindestens 15 Minuten kommt es an einem Arbeitstag auch des öfteren zu Kurzpausen – zum Beispiel, um eine Zigarette zu rauchen, für einen Plausch mit einem Kollegen oder auch für den Gang zur Toilette. Hier kommt es immer auf den Kontext und die Situation an. Während zum Beispiel Toilettenpausen nicht als Pause gelten und damit zur Arbeitszeit zählen, ist die Bewertung bei einer Zigarettenpause schwieriger. Das Gesetz sieht keinen Anspruch auf zusätzliche Raucherpausen vor. Wie im Einzelfall mit solchen Pausen umzugehen ist, richtet sich nach der entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG kann in einem Tarifvertrag festgelegt werden, dass in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben die Gesamtdauer der Pausen auf „Kurzpausen von angemessener Dauer“ aufgeteilt wird. Das ermöglicht es, von der 15-Minuten-Mindestdauer pro Pausenabschnitt abzuweichen. Solche Kurzpausen müssen jedoch in ihrer Summe die gesetzliche Gesamtdauer erreichen und einen echten Erholungswert bieten.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung: Sanktionen und Haftung

Verstöße gegen die Pausen- und Ruhezeitvorschriften können für Arbeitgeber weitreichende und kostspielige Folgen haben.

Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtgewährung, verspätete Gewährung oder unzureichende Dauer von Pausen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG kann ein solcher Verstoß mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Jeder einzelne Fall bei jedem betroffenen Mitarbeiter kann dabei als separate Ordnungswidrigkeit gewertet werden, was die potenziellen Bußgelder bei systematischen Verstößen erheblich in die Höhe treiben kann.

Arbeitgeberhaftung und Unfallrisiko

Die Verweigerung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pause ist nicht nur ein administrativer Verstoß, sondern die Schaffung einer gefährlichen Arbeitsbedingung. Ein Arbeitgeber, der Pausen verweigert, verletzt somit seine grundlegende Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz.

Ereignet sich ein Arbeitsunfall, der nachweislich auf die Ermüdung eines Mitarbeiters zurückzuführen ist, dem eine Pause verweigert wurde, erleichtert dies den Nachweis grober Fahrlässigkeit seitens des Arbeitgebers. Zwar sind Arbeitgeber durch die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in der Regel von direkten Schadensersatzklagen der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen freigestellt (§§ 104 ff. SGB VII). Jedoch kann die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber bei grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen.

Die finanzielle und rechtliche Gefahr eines Pausenverstoßes beschränkt sich also nicht auf das Bußgeld. Das potenzielle Haftungsrisiko im Falle eines schweren Unfalls ist ungleich höher und rückt die Einhaltung der Pausenregelungen von einer reinen Personalfrage in den Fokus des zentralen Risikomanagements.

Reputationsrisiken

In einem transparenten Arbeitsmarkt können systematische Verstöße gegen das Arbeitsrecht den Ruf eines Unternehmens nachhaltig schädigen. Dies beeinträchtigt nicht nur das Markenimage, sondern auch die Fähigkeit, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und zu halten.

Etablierung einer gesunden Pausenkultur

Eine positive Pausenkultur geht über die reine Einhaltung von Minuten und Vorschriften hinaus. Sie schafft ein Umfeld, in dem das Einlegen von Pausen als Zeichen von Professionalität und Selbstfürsorge verstanden wird, nicht als Indiz für mangelndes Engagement. Hier einige Anregungen:

  • Vorbildfunktion der Führungskräfte: Das Verhalten des Managements hat eine entscheidende Signalwirkung. Wenn Führungskräfte selbst regelmäßig und sichtbar Pausen machen, legitimiert dies das Verhalten für die gesamte Belegschaft.
  • Förderung von Mikropausen: Studien belegen, dass kurze, aber häufige Arbeitsunterbrechungen (z. B. fünf bis zehn Minuten) einen überproportional hohen Erholungswert haben. Auch wenn diese nicht auf die gesetzliche Mindestpause angerechnet werden, steigern sie nachweislich die Konzentration und Produktivität. Unternehmen sollten Mitarbeiter ermutigen, regelmäßig aufzustehen, sich zu strecken oder den Blick vom Bildschirm abzuwenden.
  • Bewusste Pausengestaltung: Mitarbeiter sollten angeregt werden, ihren Arbeitsplatz in der Pause physisch zu verlassen, das Mittagessen nicht am Schreibtisch einzunehmen und Gespräche auch über nicht-arbeitsbezogene Themen zu führen, um eine echte mentale Distanz zur Arbeit zu schaffen.

Zeiterfassung und Pausenzeiten

Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Aus der Arbeitszeiterfassung müssen auch die in Anspruch genommenen Pausenzeiten hervorgehen. Vorgeschrieben ist die Erfassung des Beginns, des Endes sowie der Dauer der Arbeitszeit.

Und nicht vergessen: Wird ein Stundenzettel geführt, müssen die Pausenzeiten dort eingetragen werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich eine Pause machen, wenn ich genau 6 Stunden arbeite?

Nein, der gesetzliche Anspruch auf eine Pause entsteht erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Kann mein Chef mir vorschreiben, wann genau ich meine Mittagspause nehmen muss?

Ja, der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts und unter Berücksichtigung billigen Ermessens die genaue Lage der Pause festlegen, muss dabei aber die Mitbestimmung des Betriebsrats beachten.

Zählen kurze Raucherpausen als gesetzliche Ruhepausen?

Nein, weil sie in der Regel kürzer als 15 Minuten sind, gelten sie rechtlich nicht als Ruhepause und müssen, sofern betrieblich nicht anders geregelt, nachgearbeitet werden.

Zählt mein Arbeitsweg zu meiner 11-stündigen Ruhezeit?

Nein, die Ruhezeit ist die Zeit zwischen dem Ende der Arbeit an einem Tag und dem Beginn der Arbeit am nächsten Tag; der Arbeitsweg ist private Zeit.

Kann ich auf meine Pause verzichten, um 30 Minuten früher Feierabend zu machen?

Nein, das ist gesetzlich unzulässig, weil Pausen die Arbeit unterbrechen und der Erholung dienen müssen, was bei einer Verkürzung der Arbeitszeit nicht der Fall ist.

Muss mein Arbeitgeber meine Pausenzeit bezahlen?

Nein, Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und sind daher grundsätzlich unbezahlt, es sei denn, ein Arbeits- oder Tarifvertrag regelt dies anders.

Welche Pausenregeln gelten für Teilzeitkräfte?

Für Teilzeitkräfte gelten exakt die gleichen Regeln wie für Vollzeitkräfte, die sich ausschließlich an der täglichen Arbeitsdauer orientieren.

Sind die Pausenregeln im Homeoffice anders?

Nein, das Arbeitszeitgesetz gilt uneingeschränkt auch im Homeoffice, und der Arbeitgeber bleibt für die Einhaltung der Pausen- und Ruhezeiten verantwortlich.

Wie hoch ist das Bußgeld für die Nichtgewährung einer Pause?

Ein Verstoß gegen die Pausenpflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, einen Pausenraum bereitzustellen?

Ja, wenn mehr als zehn Mitarbeiter gleichzeitig beschäftigt sind oder wenn es aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen (z.B. bei Lärm) erforderlich ist.

Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.

Zusammenfassung

  • Die gesetzliche Mindestpause für Erwachsene beträgt 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von über sechs bis neun Stunden und 45 Minuten bei über neun Stunden.
  • Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden ununterbrochen ohne eine Pause beschäftigt werden.
  • Pausen sind grundsätzlich unbezahlte Unterbrechungen der Arbeitszeit und müssen mindestens 15 Minuten am Stück dauern, um als solche zu gelten.
  • Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass genügend Pausen gemacht werden.
  • Arbeitgeber sind zur systematischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit verpflichtet, aus der auch die Pausenzeiten hervorgehen.

 



Verfasst von Sandy Lanuschny

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