EU-Arbeitszeitrichtlinie

Arbeitnehmer innerhalb der EU haben bestimmte Rechte hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten, ihrer Pausen- und Ruhezeiten. All das wird in der EU-Arbeitszeitrichtlinie geregelt.
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EU-Arbeitszeitrichtlinie

Arbeitnehmer innerhalb der EU haben bestimmte Rechte hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten, ihrer Pausen- und Ruhezeiten. All das wird in der EU-Arbeitszeitrichtlinie geregelt.

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie gibt vor, welche Regelungen die EU-Mitgliedsstaaten zur Arbeitszeit der Arbeitnehmer treffen dürfen und setzt Mindeststandards für die wöchentliche Höchstarbeitszeit, für Pausen und Ruhezeiten, für Nachtarbeit und den Jahresurlaub.

Wie lange ein Beschäftigter arbeiten muss, ergibt sich zunächst einmal aus seinem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber darf jedoch keine beliebigen Arbeitszeiten von seinen Mitarbeitern verlangen, sondern muss sich dabei an das geltende nationale Arbeitszeitgesetz sowie ggf. einen bestehenden Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung beachten.

Das nationale Arbeitszeitgesetz wiederum muss die Vorgaben in der EU-Arbeitszeitrichtlinie beachten. Darin ist geregelt, welche Höchstarbeitszeiten es für Arbeitnehmer innerhalb der EU gibt, welche Pausenzeiten und welche Ruhezeiten eingehalten werden müssen und welcher Mindestjahresurlaub den Mitarbeitern zusteht.

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Maximale Arbeitszeit gemäß EU-Arbeitszeitrichtlinie

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie schreibt eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor. Das bedeutet, die durchschnittliche Arbeitszeit für einen Siebentageszeitraum darf 48 Stunden nicht überschreiten. Der Durchschnitt wir je nach nationalem Recht über einen Zeitraum von bis zu vier, sechs oder zwölf Monaten berechnet.

Das deutsche Arbeitszeitgesetz schreibt zum Beispiel vor, dass die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden erhöht werden darf, solange die durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag innerhalb eines Zeitraums von 24 Wochen oder sechs Monaten acht Stunden nicht überschreitet.

Hier zeigt sich auch ein wichtiger Unterschied zwischen dem deutschen Arbeitszeitgesetz und der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Während Letztere sich bei der Definition der Höchstgrenze an der Wochenarbeitszeit orientiert, fokussiert sich das deutsche Arbeitszeitgesetz auf die tägliche Arbeitszeit. Aus der Wirtschaft sind immer wieder Forderungen zu vernehmen, das deutsche Arbeitszeitgesetz an die EU-Arbeitszeitrichtlinie anzupassen und sich ebenfalls auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu beziehen. Das würde mehr Flexibilität an Tagen schaffen, an denen mehr als zehn Stunden gearbeitet werden muss.

Ruhepausen

Festgelegt ist, dass während der Arbeitszeit, wenn diese mehr als sechs Stunden andauert, eine Ruhepause einzulegen ist. Eine bestimmte Länge der Pause ist in der EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht festgelegt. Anders sieht es das deutsche Arbeitszeitgesetz: Hier ist definiert, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 30 Minuten Pause einzulegen sind. Bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten.

Tägliche Ruhezeit

Mit Blick auf die täglich einzuhaltende Ruhezeit gibt es in der EU-Arbeitszeitrichtlinie konkrete Vorgaben. Alle 24 Stunden muss eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden erfolgen. Hinzukommt eine Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden pro Siebentageszeitraum.

Hier sind die Regelungen im deutschen Arbeitszeitgesetz recht ähnlich. Auch hier ist eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen vorgeschrieben. Durch das Beschäftigungsverbot an Sonntagen und Feiertagen sowie der Gewährung von Ersatzruhetagen im Falle von Sonntags- oder Feiertagsarbeit ist gemäß Arbeitszeitgesetz auch eine wöchentliche Ruhezeit vorgesehen.

Jahresurlaub

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie sieht einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen vor.

Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage pro Jahr als bezahlten Urlaub erhält. Weil der Samstag nach wie vor als Werktag gilt und damit die Woche sechs Werktage umfasst, entspricht das einem Mindestanspruch auf Jahresurlaub von vier Wochen.

Nachtarbeit

Gemäß EU-Arbeitszeitrichtlinie darf die normale Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht übersteigen. Zudem dürfen Nachtarbeiter innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden maximal acht Stunden schwere oder gefährliche Arbeiten ausführen.

Nachtarbeiter haben einen Anspruch auf kostenlose Gesundheitsuntersuchungen und unter bestimmten Umständen Anspruch auf Versetzung in Tagarbeit.

Im deutschen Arbeitszeitgesetz ist in § 6 Abs. 2 geregelt, dass die maximale Arbeitszeit für Nachtarbeit acht Stunden beträgt. Sie kann auf bis zu zehn Stunden erweitert werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt die Arbeitszeit von acht Stunden pro Werktag nicht überschritten wird.

Ausnahmeregelungen

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie sieht Ausnahmeregelungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder für bestimmte Branchen vor. Für diese können in den Mitgliedsstaaten von den Vorschriften für Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Nachtarbeit abweichen. Für mobile Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen und Arbeitnehmer an Bord von Fischerbooten zur See sieht die EU-Arbeitszeitrichtlinie Sonderregelungen vor. Separate Richtlinien gibt es für den Flug-, Schienen-, See-, Binnenschiffs- und Fahrzeugverkehr.

Für einzelne Arbeitnehmer darf von den Vorschriften zur Höchstarbeitszeit abgewichen werden, wenn sich ein Arbeitnehmer freiwillig dazu bereiterklärt und ihm keine Nachteile dadurch entstehen, wenn er eine entsprechende Tätigkeit ablehnt. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie schreibt vor, dass solche Ausnahmen dokumentiert werden.

EU-Arbeitszeitrichtlinie und die Arbeitszeiterfassung

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie spielte in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur verbindlichen Arbeitszeiterfassung aus dem Jahr 2019 eine wichtige Rolle. Das Gericht bezog sich in seinem Urteil auf die sich auf die Dokumentationspflicht, die sich aus der Grundrechte-Charta der EU sowie der Arbeitszeitrichtlinie ergibt. Später hatte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom September 2022 die verpflichtende Arbeitszeiterfassung in Deutschland festgestellt. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist in Vorbereitung.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.