Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der im direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auftritt. Dabei ist es egal, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb der Betriebsstätte ausgeübt wird.
Arbeitsunfall

Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen sind Arbeitsunfälle nicht gänzlich zu vermeiden. Führt ein Arbeitsunfall zu einer länger als 3 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit, müssen bestimmte Aufgaben und Pflichten seitens des Unternehmens erfüllt werden. In unserem Beitrag erhalten Sie die wichtigsten Informationen dazu.

Definition: Was ist ein Arbeitsunfall?

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die im direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auftreten. Dabei kann die versicherte Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebsgelände ausgeübt werden. Arbeitsunfälle sind von Freizeitunfällen abzugrenzen. Letztere ereignen sich im persönlichen Lebensbereich.

Der Wegeunfall als Sonderform

Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg ereignen. Als Arbeitsweg gilt ein direkter Weg zwischen Privatwohnung und Arbeitsplatz. Ein Wegeunfall kann sowohl auf dem Weg von der Privatwohnung zur Arbeit als auch auf dem Weg vom Arbeitsplatz nach Hause passieren.

Unterhält ein Arbeitnehmer eine Zweitwohnung, ist der Weg zwischen dieser und Tätigkeitsstätte anzuerkennen. Die Voraussetzung ist, dass die Zweitwohnung für einen Arbeitnehmer den Lebensmittelpunkt darstellt und sich in der Nähe eines Unternehmens befindet.

Auch Umwege sind zulässig, sofern Versicherte die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Versicherte müssen die in ihrem Haus lebenden Kinder in die fremde Betreuung bringen.
  2. Sie nehmen an Fahrgemeinschaften auf dem Weg zur Arbeit und/oder zurück teil.
  3. Versicherte müssen wegen besonderer Verkehrsverhältnisse eine Umleitung wählen.
  4. Sie können trotz eines längeren Wegs ihren Arbeitsplatz schneller erreichen.

Alle persönlich motivierten Umwege und jene, die länger als zwei Stunden dauern, sind nicht anerkannt und damit nicht versichert.

Die rechtliche Grundlage für Wegeunfälle und weitere Informationen liefert § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Wann ist es kein Arbeitsunfall?

Jene Unfälle, die in keinem kausalen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auftreten, gelten nicht als Arbeitsunfälle, auch wenn sie im Gebäude eines Unternehmens geschehen.

Um ein Beispiel zu nennen: Zwei Arbeitnehmerinnen gehen während der Arbeitszeit gemeinsam zur Kantine, um ein Menü zu bestellen. Sie rutschen auf der Treppe aus und erleiden beide Verletzungen, die eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben.

Der Besuch der Kantine ist betrachtet als eine private Aktivität, die in keinem kausalen Zusammenhang mit den Tätigkeiten der betroffenen Personen steht. Er ist daher kein Arbeitsunfall, sondern ein Freizeitunfall, der privat versichert werden kann.

Weitere Beispiele von Freizeitunfällen sind:

  • Unfälle bei privaten Sportveranstaltungen
  • Stürze wegen privatem Telefonat
  • Unfälle zu Hause
  • Verkehrsunfälle, die nicht auf dem Arbeitsweg passieren

Arbeitsunfälle und Versicherungsschutz

Arbeitnehmer, ehrenamtlich tätige Personen, Schüler, Studenten und pflegende Angehörige sind in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) versichert.  Diese Versicherung hat zum Ziel, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der versicherten Personen zu gewährleisten und nach Unfällen entsprechende Leistungen, darunter Verletztengeld und Unfallrente, zu bieten.

Wann greift der Versicherungsschutz bei einem Arbeitsunfall?

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen nicht nur Unfälle, die sich unmittelbar am Arbeitsplatz ereignen. Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Tätigkeiten, die mit den folgenden Bereichen des täglichen Lebens verbunden sind:

  • Ausübung eines Ehrenamtes
  • Kita- und Schulbesuch
  • Weiterbildung, die berufliche Chancen eines Arbeitnehmers verbessert
  • Pflege von nahen Angehörigen im eigenen Haushalt
  • Leistung von Erster Hilfe nach Verkehrsunfall

Wann greift der Versicherungsschutz nicht?

Als Arbeitsunfall gilt ein Unfall, der ein zeitlich begrenztes von außen einwirkendes Ereignis darstellt, wobei die Einwirkung von außen zufällig sein muss. Das Ereignis muss einerseits von außen auf den Körper der betroffenen Person einwirken und andererseits wegen erlittener Verletzungen zu einem Gesundheitsschaden führen. Entsteht ein Gesundheitsschaden ohne Außenwirkung während der versicherten Tätigkeit, greift der Versicherungsschutz nicht.

Um ein Beispiel zu nennen: Ein Arbeitnehmer, der sich während seiner Arbeit verschluckt und unglücklicherweise daran erstickt, fällt nicht in den Versicherungsschutz. Der Grund dafür ist, dass die zeitlich begrenzte und zufällige Außenwirkung auf den Körper des Arbeitnehmers fehlt.

Hierbei sei erwähnt, dass die gesetzliche Unfallversicherung keine Sachschäden mit sehr wenigen Ausnahmen erstattet. Diese gelten für Betroffene, die Sachschäden bei Leistung der Ersten Hilfe oder beim Arbeitsunfall erleiden. Zu Sachschäden zählen beispielsweise zerrissene Kleidung und kaputte Brille/Uhr.

Meldung des Arbeitsunfalls: Das „Wann“ und „Wer“?

Arbeitsunfälle sind meldepflichtig. Dies gilt für Unfälle, die sowohl auf dem Betriebsgelände als auch auf Reisen zu beruflich veranlassten Tätigkeiten passieren. Ein Unternehmen richtet seine Unfallmeldung an die zuständige Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse. Es soll ebenfalls den Personal- oder Betriebsrat über einen Unfall informieren.

Wann muss man einen Arbeitsunfall melden?

Ein Arbeitsunfall muss gemeldet werden, wenn ein Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dafür gilt die 3-Tages-Frist. Im Todesfall ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Unfallanzeige unmittelbar nach dem Erhalt der Informationen beim Unfallversicherungsträger sowie bei der zuständigen Landesbehörde zu erstatten. Die gleiche Regel betrifft auch schwere Massenunfälle.

Wer muss einen Arbeitsunfall melden?

Ein Unternehmen trägt die Verantwortung für die ordnungsmäßige Unfallmeldung bei einem Arbeitsunfall. In der Praxis befasst sich die Personalabteilung mit diesen Aufgaben.

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Die Pflichten des Arbeitgebers: Was ist zu tun bei einem Arbeitsunfall?

Tritt ein Arbeitsunfall ein, muss die Personalabteilung nach dem betriebsintern festgelegten Verfahren vorgehen.

Nützliche Tipps zur Vorgehensweise in vier Schritten:

Schritt 1: Alarmierung der Einsatzkräfte von Rettungsdienst

Ereignet sich ein Unfall am Arbeitsplatz, sollten Mitarbeitende unverzüglich Erste Hilfe leisten. Je nach Schwere des Unfalls sollte ebenfalls der Rettungsdienst gerufen werden.

Schritt 2: Ausführliche Dokumentation im Verbandbuch

Alle Unfälle und Verletzungen, die in Unternehmen und Behörden passieren, müssen ordnungsgemäß und unverzüglich dokumentiert werden. Der Dokumentationspflicht unterliegen auch die erbrachten Erste-Hilfe-Leistungen.

Schritt 3: Besuch des Arbeitnehmers beim Durchgangsarzt

Muss ein am Arbeitsplatz verunglückter Mitarbeiter nicht ins Krankenhaus, sollte er trotzdem einen Durchgangsarzt aufsuchen. Diesbezüglich haben Unternehmen die Informationspflicht.

Schritt 4: Unfallmeldung bei den zuständigen Stellen

Jeder Arbeitgeber muss einen Arbeitsunfall melden, sobald die Arbeitsunfähigkeit der verletzten Person länger als drei Tage dauert. Bei Unfällen ohne Todesfolge ist der zuständige Unfallversicherungsträger zu verständigen.

Was ist die Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls?

Der zuständige Unfallversicherungsträger entscheidet darüber, ob ein ereigneter Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Eine versicherte Tätigkeit muss vorliegen.
  • Es muss ein Gesundheitsschaden oder Tod auftreten.
  • Es hat sich um ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis handeln.

Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall

Nach einem Arbeitsunfall erhalten betroffene Personen die Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen wie im Fall einer normalen Erkrankung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, besteht ein Anspruch auf Verletztengeld, das vom zuständigen Unfallversicherungsträger in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts bezahlt wird.

Ereignet sich ein Arbeitsunfall, in dem ein Kind unter zwölf Jahren verunglückt, kann die pflegende Person vom Unfallversicherungsträger das Kinder-Verletztengeld bekommen. Ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des versicherten Kindes ist Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen.

Wie hoch ist das Verletztengeld bei einem Arbeitsunfall?

Wie bereits angesprochen, beträgt das Verletztengeld 80 Prozent des Regelentgelts. Es wird aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt errechnet, das über einen Zeitraum von wenigstens vier Wochen vor einem Arbeitsunfall gezahlt wurde. In der Praxis handelt es sich um den letzten abgerechneten Zeitraum. Dabei darf das Verletztengeld das kalendertägliche Nettoentgelt für einen Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Rechenbeispiel zum Verletztengeld beim Arbeitsunfall:

Monatliches Bruttoeinkommen der versicherten Person beträgt: 3.300 Euro

Monatliches Nettoeinkommen der versicherten Person beträgt: 2.000 Euro

Kalendertägliches Bruttoeinkommen beträgt 110 Euro (3.300 / 30 Tage)

Verletztengeld beträgt 88 Euro (80 Prozent von 110 Euro)

Kalendertägliches Nettoeinkommen beträgt 66,67 Euro (2.000 / 30 Tage)

Wie oben angedeutet, darf das Verletztengeld das kalendertägliche Nettoentgelt nicht übersteigen. Deshalb erhält ein Arbeitnehmer in diesem Beispiel das kalendertägliche Nettoeinkommen und nicht das vom Bruttoeinkommen berechnete Verletztengeld.

Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld beim Arbeitsunfall?

In der Regel haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Ein Arbeitgeber kann nur in bestimmten Fällen dazu verpflichtet werden, ein Schmerzensgeld zu bezahlen. Dies erfolgt vor allem dann, wenn er einen Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. In der Praxis ist es sehr schwer nachzuweisen, weil man allgemein davon ausgeht, dass jedem Arbeitgeber die Arbeitssicherheit und der Arbeitsschutz am Herzen liegen.

Die Folgen eines Arbeitsunfalls für den Betrieb

Arbeitsunfälle ziehen weitergehende Folgen nach sich. Sie verursachen nicht nur einen hohen administrativen Aufwand für die Personalabteilung, sondern können auch Chaos stiften. Unter Umständen erfordern Arbeitsunfälle die Reorganisation und Umverteilung von Aufgaben auf der Projekt- oder Teamebene. Dies geschieht vor allem dann, wenn die verunglückten Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig sind.

Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.



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