Rufbereitschaft

Die Rufbereitschaft ist eine Bereitschaftsform, die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, bei Bedarf außerhalb der regulären Arbeitszeit zur Verfügung zu stehen.
rufbereitschaft als arbeitszeit

In bestimmten Branchen ist es unerlässlich, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber außerhalb der regulären Arbeitszeit voll und ganz zur Verfügung stehen. In der Fachsprache nennt man die Bereitschaft, gleich zur Stelle zu sein, falls die Notwendigkeit besteht, die Rufbereitschaft. Im vorliegenden Artikel finden Sie alles Wichtige zu diesem Thema.

Definition: Was ist Rufbereitschaft?

Die Rufbereitschaft ist eine Bereitschaftsform, die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, für Arbeitgeber bei Bedarf außerhalb der regulären Arbeitszeit zur Verfügung zu stehen. Sie ist abzugrenzen von anderen Bereitschaftsformen wie Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft.

Wie funktioniert Rufbereitschaft?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in einem Arbeitsvertrag vereinbaren, ob Rufbereitschaften geleistet werden und in welchem Zeitausmaß sie erfolgen sollen. Hat ein Arbeitnehmer dieser Bereitschaftsform zugestimmt, muss er während der Rufbereitschaft im Bedarfsfall zum Arbeitsplatz kommen und seine Arbeitsleistung erbringen.

Rufbereitschaften finden außerhalb der regulären Arbeitszeit statt. In der Regel halten sich Mitarbeiter im Rahmen dieser Bereitschaftsform zur Arbeit in den Nachtstunden oder am Wochenende bereit. Dabei ist es ihnen erlaubt, den Aufenthaltsort selbst zu bestimmen. Allerdings sollten sie schnell einsatzbereit sein. Das Arbeitsrecht gibt den genauen Zeitraum jedoch nicht vor.

Zusätzlich zum Aufenthaltsort entscheiden Arbeitnehmer, wie sie die Zeit verbringen und ihre Arbeit während der Bereitschaft erledigen. In der Tat hängt die Form eines Arbeitseinsatzes vom Beruf ab. Um zwei Beispiele zu nennen: Eine IT-Expertin kann aufgetretene Probleme direkt von ihrem Laptop lösen. Ein Haustechniker muss aller Wahrscheinlichkeit nach einen Defekt am Ort der Betriebsstätte beheben.

Kann Rufbereitschaft Arbeitszeit sein?

Die Antwort lautet Ja. Die aktuelle Rechtsprechung weist darauf hin, dass unter bestimmten Umständen die Rufbereitschaft als Arbeitszeit einzustufen ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer in der Freizeitgestaltung während seiner Bereitschaft deutlich eingeschränkt ist.

EUGH-Urteil zur Rufbereitschaft

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut im März 2021 entschieden, dass der Bereitschaftsdienst von zu Hause aus gleichfalls als Arbeitszeit gilt. Allerdings müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, die in zwei Fällen eines slowenischen Sendetechnikers und eines deutschen Feuerwehrmannes präzisiert sind.

Ein slowenischer Sendetechniker musste auf Abruf weit abgelegene Fernsehsendeanlagen, die sich im Gebirge befinden, binnen einer Stunde erreichen. Seine Aufgabe war, deren ordnungsgemäße Funktionsweise zu überwachen. In der Praxis bedeutete das, dass er mehrere Tage hintereinander im Gebirge verbringen musste, um seine Arbeit im Rahmen der Bereitschaft planmäßig erbringen zu können. Ein solches Arbeitsleben machte es sehr schwer, die Freizeitaktivitäten zu planen und zu realisieren.

Ein deutscher Feuerwehrmann aus Offenbach musste hingegen auf Abruf in der Dienstkleidung und mit Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze erreichen, um seine Arbeit während der Bereitschaft zu erledigen. Zu diesem Zweck bekam er nur 20 Minuten Zeit, die er persönlich als Vollarbeit betrachtete und dementsprechend vergütet werden wollte. Der EuGH hat ihm Recht gegeben und festgestellt, dass sich Arbeitnehmer in der Freizeitgestaltung während der Bereitschaft nicht eingeschränkt fühlen sollten. Andernfalls ist die Rufbereitschaft als Arbeitszeit anzuerkennen und gemäß Vereinbarung zu vergüten.

Wie zählt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?

Im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zählt die Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit. Ausschließlich wird die während der Rufbereitschaft für die Arbeit erbrachte Zeit als Arbeitszeit betrachtet.

Um ein Beispiel zu nennen: Ein Haustechniker hat die Rufbereitschaft am Samstag zwischen 8 Uhr und 16 Uhr. Aufgrund von Arbeitsanfall erhält er den Abruf am Samstag um 11 Uhr. Ohne Verzögerung fährt er zum Betrieb, um die Ursache der gemeldeten Fehlfunktion festzustellen und zu beheben. Sein Arbeitseinsatz direkt an der Arbeitsstelle dauert genau zwei Stunden und nur diese gelten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes als Arbeitszeit.  Die restliche Zeit der Bereitschaft zählt als Ruhezeit.

Ist Fahrzeit bei Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Normalerweise zählt die Fahrzeit bei Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit im Sinne von Arbeitsrecht. Nur in Ausnahmefällen wird sie als solche betrachtet. Dies geschieht vor allem dann, wenn ein Mitarbeiter innerhalb einer sehr kurzen Zeit an der Einsatzstelle sein muss und folglich den Ort seiner Arbeit nicht frei wählen kann.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Häufige Fragen im Überblick

In bestimmten Unternehmen und Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhaus wird erwartet, dass Mitarbeiter meist nach dem Rotationsprinzip Rufbereitschaften leisten. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Kunden und Benefizienten die bestmögliche Betreuung erhalten.

In welchen Branchen ist Rufbereitschaft üblich?

Unternehmen, die Rufbereitschaften einsetzen, kommen in der Regel aus folgenden Branchen:

  • Technik und Sicherheit
  • Gesundheitswesen
  • IT und EDV
  • Bauindustrie
  • Gastronomie und Hotellerie

Was bedeutet Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag?

Auch wenn das Arbeitsrecht einen gewissen Freiraum in der Gestaltung dieser Bereitschaftsform lässt, gilt es Folgendes zu beachten:

  • Sowohl die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden als auch die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden dürfen nicht überschritten werden.
  • Ein Arbeitgeber muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gewährleisten.
  • Es besteht das Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe. Gleichzeitig müssen Mitarbeiter mindestens 15 freie Sonntage im Jahr bekommen.
  • Rufdienste über ein ganzes Wochenende sind nur dann zu vereinbaren, wenn einem Mitarbeiter genügend Zeit zum Ausruhen bereitsteht.

Kann der Arbeitgeber Rufbereitschaft verlangen?

In der Praxis ist sie Gegenstand eines Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. Unternehmen können daher ihre Beschäftigten in die Pflicht nehmen, Bereitschaftszeiten zu leisten. Arbeitnehmer sind sich Regeln des Betriebs vor der Arbeitsaufnahme bewusst und müssen diesen folgen, um ihre Dienste zufriedenstellend zu leisten. Die Ablehnung dieser Bereitschaftsform kann zur Abmahnung und im Falle einer Wiederholung zur Kündigung führen. Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, ist die Rufbereitschaft mitbestimmungspflichtig.

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Der Unterschied zwischen beiden Bereitschaftsformen besteht vorwiegend in der Möglichkeit der Wahl eines Aufenthaltsortes. Im Rahmen der Rufbereitschaft darf ein Mitarbeiter ihn frei wählen und bestimmen, wie er seine Arbeitsleistung erbringt. Der Bereitschaftsdienst lässt dies nicht zu, indem ein Arbeitgeber allein entscheidet, wo und wie der Einsatz eines Mitarbeiters zu erbringen ist. Der Bereitschaftsdienst gilt als Vollarbeit, die im vollen Umfang bezahlt wird.

Wann wird aus Rufbereitschaft Bereitschaftsdienst?

Ist ein Arbeitnehmer in der Wahl seines Aufenthaltsortes deutlich eingeschränkt, grenzt sein Einsatz an Bereitschaftsdienst.

Rufbereitschaft Vergütung

Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung entsteht dann, wenn ein Mitarbeiter während seiner Rufbereitschaften eine Arbeitsleistung erbracht hat. Für die Ruhezeit wird er nicht vergütet.

Wie wird die Rufbereitschaft bezahlt?

In Deutschland werden Rufbereitschaften üblicherweise mit Zuschlägen für Wegzeiten oder pauschal abgegolten. Die Höhe der Vergütung für die geleistete Arbeit im Rahmen dieser Form der Bereitschaft regelt entweder ein individueller Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag.

Exkurs: Rufbereitschaft in Österreich und Schweiz

In Österreich sieht der Kollektivertrag vor, dass Arbeitnehmer ihre Rufbereitschaft höchstens an 30 Tagen innerhalb von drei Monaten leisten dürfen. Es besteht keine Verpflichtung zur Rufbereitschaft, solange sie nicht Teil eines Arbeitsvertrags ist. Dabei gilt die Bereitschaftszeit nicht als Arbeitszeit. Die Vergütung des Dienstes außerhalb der regulären Arbeitszeit regelt der Kollektivvertrag oder ein individuell vereinbarter Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In der Regel wird der Einsatz mit Normal-, Mehr- oder Überstundenlohn bezahlt. Die Rufbereitschaft darf nur dann unentgeltlich erfolgen, wenn eine angemessene pauschale Vergütung gewährt ist.

In der Schweiz sollte die Rufbereitschaft ein Teil eines Arbeitsvertrags sein. Wird diese mit einem Mitarbeiter nicht vereinbart, ist es möglich, das Bundesgericht zur Arbeit auf Abruf zu konsultieren. Ähnlich wie in Österreich gilt die Bereitschaftszeit auch hier nicht als Arbeitszeit. Beschäftigte müssen mit geringeren Vergütungen als bei Arbeitszeiten rechnen. Arbeitseinsätze genauso wie Kommunikation über eine dienstliche E-Mail-Adresse sind gemäß den normalen Ansätzen zu bezahlen.

Bereitschaftsdienst in Papershift

Papershift hat ein flexibles, webbasiertes System zur Erstellung von Bereitschaftsdienst und Bearbeitung der Lohnart entwickelt. Die Idee dahinter ist, eine höhere Effizienz in der unternehmensweiten Einteilung und Abrechnung von Bereitschaftsdienst zu schaffen.

Hier können Mitarbeiter frei entscheiden, für welche Schichten oder Zeiträume sie ihre Bereitschaftsdienste leisten wollen. Mithilfe der Schichtpause können sie zusätzlich festlegen, wie viele Stunden verrechnet werden für den Fall, dass kein Einsatz erforderlich ist. Wenn es zu Änderungen kommt, lassen sie sich flexibel eintragen und an neue Gegebenheiten anpassen.

Im Add-on „Abrechnungen“ können Mitarbeiter hingegen ihren Bereitschaftszuschlag in einigen einfachen Schritten abrechnen, indem sie ein bereitgestelltes Formular ausfüllen. Die Einstellungsoptionen erlauben ihnen, die Lohnart zu individualisieren.

Fazit: Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Der Arbeitsmarkt kennt verschiedene Bereitschaftsformen, wobei Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienste und Arbeitsbereitschaft am meisten zum Einsatz kommen. Besonders die erstere ist nach dem erneuten EUGH-Urteil ein wichtiges Thema geworden. Sie wirft neue Fragen bezüglich der Bereitschaftszeit auf, die von Unternehmen berücksichtigt werden müssen.

Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.



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