Transferkurzarbeitergeld

Das Transferkurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes. Dieses versucht die Mitarbeiter bei Personalanpassungsmaßnahmen aufzufangen bzw. Entlassungen zu vermeiden.
Transferkurzarbeitergeld

Kommt es im Rahmen einer Betriebsänderung zum Abbau von Stellen, kann ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Wechsel in eine Transfergesellschaft anbieten. Auf diese Weise erhalten die Mitarbeiter für eine begrenzte Zeit eine Lohnersatzzahlung und weitere Transferleistungen, die ihnen den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt ohne größere Beeinträchtigungen durch die Entlassung ermöglichen sollen. Wie die Transferkurzarbeit abläuft und welche Voraussetzungen für das Transferkurzarbeitergeld erfüllt sein müssen, können Sie in unserem Artikel nachlesen.

Definition: Was ist Transferkurzarbeitergeld?

Unter dem Begriff Transferkurzarbeitergeld (auch „Kurzarbeit Null“ genannt) versteht man eine Lohnersatzleistung, die eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes darstellt. Die Transferkurzarbeit hat das Ziel, Mitarbeiter bei durch Betriebsänderungen verursachten Personalanpassungsmaßnahmen aufzufangen und Entlassungen sowie den Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden. Die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld wird nur dann gestattet, wenn ein dauerhafter und unvermeidbarer Arbeitsausfall stattfindet, welcher einen Entgeltausfall zur Folge hat.

Die finanzielle Leistung wird von der Bundesagentur für Arbeit erbracht und muss vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat beantragt werden. Das Transferkurzarbeitergeld soll somit als Überbrückung dienen und den Engpass im Zeitraum zwischen der abgebauten Stelle und dem Antritt einer neuen Arbeit abfedern. Der Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld ergibt sich aus § 111 SGB III. Neben der Lohnersatzzahlung gibt es auch noch weitere Transfermaßnahmen, die Arbeitnehmern beispielsweise beim schnellen Eingliedern in eine neue Firma unterstützen sollen.

Abgrenzung: Was ist der Unterschied zwischen Transferkurzarbeitergeld und Kurzarbeitergeld?

Die Transferkurzarbeit bildet eine Sonderkategorie der Kurzarbeit und wird gleich berechnet. Allerdings unterscheiden sich beide Entgeltersatzleistungen in einigen Punkten. So wird Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht bei Personalabbau ausgezahlt, sondern dient lediglich zur Überbrückung eines vorübergehenden Arbeitsausfalls. In der Regel bleibt die Arbeitsstelle erhalten und der betroffene Arbeitnehmer kann seinen Job wieder in vollem Umfang aufnehmen, sobald es der Betrieb zulässt. Transferkurzarbeitergeld dient hingegen dem sozialverträglichen Abbau von Personal, zu dem es beispielsweise im Rahmen betrieblicher Restrukturierungen kommt.

Der dauerhafte Arbeitsausfall vom Arbeitnehmer als Unterscheidungskriterium

Damit Transferkurzarbeitergeld an einen Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann, muss ein entscheidendes Kriterium zutreffen: Der Arbeitsausfall, der den Entgeltausfall bedingt, muss zeitlich unbegrenzt sein. Es darf also keine Möglichkeit dahingehend bestehen, dass der Arbeitnehmer nach einer gewissen Zeit wieder zu seinem alten Beschäftigungsverhältnis zurückkehrt. Der Arbeitsausfall, der für die Genehmigung von Kurzarbeitergeld erforderlich ist, sollte hingegen nur vorübergehend sein.

Welches Ziel hat das Transferkurzarbeitergeld?

Das Transferkurzarbeitergeld soll Arbeitnehmern bei der Entlassung den Übergang zu einem neuen Arbeitsplatz vereinfachen und sorgt somit für eine Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Weitere Transfermaßnahmen wie gezielte Vermittlungsvorschläge und eine vereinfachte Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen dazu, die negativen Auswirkungen durch den Abbau von Stellen für den Arbeitnehmer abzuschwächen.

Transferkurzarbeitergeld in Deutschland

Derzeit erhalten in Deutschland monatlich etwa 10.000 bis 35.000 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Transferkurzarbeitergeld.

Welche rechtliche Grundlage hat das Transferkurzarbeitergeld?

Den rechtlichen Rahmen für das Transferkurzarbeitergeld bildet § 111 SGB III. Der Paragraph enthält sowohl die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt des Transferkurzarbeitergeldes als auch die notwendigen betrieblichen Gegebenheiten für die Gewährung von Transferleistungen. Die Grundlagen für den § 111 SGB III schaffen zudem vor allem § 110 SGB III (Transfermaßnahmen) und § 323 SGB (Erfordernisse an den zu stellenden Antrag auf Transferkurzarbeit).

Was macht eine Transfergesellschaft?

Bei einer Transfergesellschaft handelt es um eine juristische Person, die nur dafür da ist, Arbeitnehmer wieder auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten. Während ein Arbeitnehmer bei einer Transfergesellschaft angestellt ist, bezieht er Transferkurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit und geht keiner tatsächlichen Arbeit nach. Stattdessen werden ihm eine Reihe von Transfermaßnahmen wie Kurse zur Vorbereitung auf ein Bewerbungsgespräch angeboten. Oft ist der Wechsel in eine Transfergesellschaft in einem Sozialplan vorgesehen, der von Arbeitgeber und Betriebsrat konzipiert wird.

Welche Relevanz hat das Transferkurzarbeitergeld für Arbeitgeber?

Transferkurzarbeit soll insbesondere den Arbeitnehmern zugute kommen und ihnen den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben so einfach wie möglich gestalten. Aber auch Arbeitgeber profitieren durch die Gründung einer Transfergesellschaft. So steigern sie beispielsweise die Attraktivität ihres Unternehmens und schaffen sozialverträgliche Lösungen für den Personalabbau. Weiterhin verursacht Transferkurzarbeit weniger Kosten, da die Kündigung vom Arbeitnehmer nur noch schwer eingeklagt werden kann.

Welche Voraussetzungen für den Erhalt von Transferkurzarbeitergeld gelten für Arbeitnehmer?

Für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld müssen vom jeweiligen Arbeitnehmer gewisse persönliche Kriterien erfüllt sein. So muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin

  • von Arbeitslosigkeit bedroht sein
  • einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen
  • an einer Profilingmaßnahme teilgenommen haben (kann unter Umständen innerhalb eines Monats nachgeholt werden)
  • sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet haben
  • nicht vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sein

Welche betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeit müssen erfüllt sein?

§ 111 Abs. 3 SGB III regelt die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeit zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und der Vermeidung von Entlassungen. Folgende vier Bedingungen werden in diesem Zusammenhang aufgezählt:

  1. im Unternehmen müssen Personalanpassungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Betriebsänderung durchgeführt werden.
  2. die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten müssen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (Transfergesellschaft) zusammengefasst werden.
  3. die Organisation und Ausstattung der Transfergesellschaft muss auf die Verbesserung der Vermittlungsaussichten der Beschäftigten ausgerichtet sein.
  4. es muss ein System zur Qualitätssicherung angewendet werden.

Der Umfang der Betriebsänderung spielt bei der Vergabe einer Genehmigung ebenfalls eine Rolle. So muss es sich bei der Restrukturierung entweder um eine Stilllegung wesentlicher Unternehmensteile, um eine Verlegung der Betriebsstätte oder um eine Veränderung innerhalb der Betriebsorganisation handeln.

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Transferkurzarbeit beantragen: Die einzelnen Schritte

Planen Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsänderung den Abbau von Personal, können sie für ihre Mitarbeiter über eine Dauer von maximal einem Jahr Transferkurzarbeitergeld bekommen. Der Antrag bei der Agentur für Arbeit muss entweder vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat gestellt werden. Folgende Schritte sind dabei zu befolgen:

  1. Inanspruchnahme einer Transferberatung durch die Agentur für Arbeit.
  2. Anzeige des Arbeitsausfalls.
  3. Berechnung und Zahlung vom Lohn inklusive des Transferkurzarbeitergeldes.
  4. Beantragung auf Erstattung des Transferkurzarbeitergeldes durch die Übermittlung der Abrechnungsliste an die Bundesagentur für Arbeit (Frist: 3 Monate vor dem Ende des Monats, für den die Lohnersatzleistung beantragt wird).
  5. Monatliche Rückerstattung des Transferkurzarbeitergeldes

Transfermaßnahmen: Mögliche weitere Maßnahmen

Zu den Transfermaßnahmen einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (Transfergesellschaft) gehören neben der Entgeltersatzleistung durch die Bundesagentur für Arbeit noch einige weitere Transferleistungen. Sie sollen allesamt das Ziel haben, eine drohende Arbeitslosigkeit für den Arbeitnehmer abzuwenden. Möglich sind Maßnahmen aus folgenden Bereichen:

  • Maßnahmen, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für die Beschäftigten erhöhen (z.B. Coachings, Profiling)
  • Seminare zur Unterstützung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Stellensuche und Bewerbung
  • Beratungen für eine mögliche Neuorientierung

Arbeitgeber müssen die Kosten für Transfermaßnahmen grundsätzlich selbst übernehmen. Allerdings kann auch eine Förderung bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen von zertifizierten Transferagenturen. Jeder Arbeitgeber und jede Arbeitgeberin kann bis zu 2.500 € pro Arbeitnehmer Zuschuss gewährt bekommen. Mindestens die Hälfte der Maßnahmenkosten müssen jedoch vom Arbeitgeber selbst aufgebracht werden.

Förderung beantragen

Damit ein Antrag auf Förderung von der Agentur für Arbeit bewilligt wird, sind folgende Schritte nötig:

  1. Inanspruchnahme einer Transferberatung durch die Agentur für Arbeit
  2. Antragsstellung bei der Agentur für Arbeit
  3. Teilnahme der Beschäftigten an den Transfermaßnahmen
  4. Beantragung der Auszahlung der Zuschüsse durch die Übermittlung der Abrechnungsliste an die Agentur für Arbeit

Ein Hinweis: Ein Auszahlung ist nur möglich, wenn die erforderlichen Unterlagen bis spätestens 3 Monate nach der Beendigung der Transfermaßnahme bei der Agentur für Arbeit eingetroffen sind.

Relevante Fragen zum Transferkurzarbeitergeld

Wer zahlt das Transferkurzarbeitergeld?

Das Transferkurzarbeitergeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Eventuelle Zuschüsse werden darüber hinaus vom Arbeitgeber beigesteuert.

Welche Voraussetzungen müssen für Transfer Kurzarbeitergeld gegeben sein?

Damit die Transferkurzarbeit in Anspruch genommen werden kann, müssen sowohl die persönlichen als auch die betrieblichen Voraussetzungen dafür erfüllt sein. So muss vor allem ein dauerhafter und nicht vermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Weiterhin müssen sich die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorfeld von der Agentur für Arbeit beraten lassen (Transferberatung).

Für welchen Zeitraum wird Transferkurzarbeitergeld gezahlt?

Kurzarbeitergeld wird maximal über einen Zeitraum von 12 Monaten gezahlt. Diese Obergrenze wird im § 104 SGB III festgelegt. Gerechnet wird darüber hinaus ab dem ersten Kalendermonat, in dem dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin Kurzarbeitergeld ausbezahlt wird.

Wie hoch ist das Transferkurzarbeitergeld (Transfer KuG)?

Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes wird nach dem Entgeltausfall (Netto) berechnet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten pauschal 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Gehört außerdem mindestens ein Kind zum Haushalt des Arbeitnehmers, steigen die Transferleistungen auf 67 %.

Wie berechnet sich das Transferkurzarbeitergeld?

Das Transferkurzarbeitergeld wird genau wie das konjunkturelle Kurzarbeitergeld berechnet und ergibt sich somit aus der Differenz zwischen dem Sollentgelt (Netto) und dem Istentgelt (Netto). Entsprechend des Leistungssatzes von 60 % (bzw. 67 % mit Kind) ermittelt sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes dann aus dem ausgerechneten Entgeltausfall.

Ist Transferkurzarbeitergeld steuerfrei?

Ja, das Transfer KuG gehört nach § 3 II a EStG zu den steuerfreien Leistungen. Einnahmen aus einer Aufstockung durch den Arbeitgeber (bspw. im Transfersozialplan oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt) sind jedoch nach der Fünftelregelung zu besteuern.

Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.



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