Änderungen des Dienstplans: Arbeitnehmer müssen in der Freizeit nicht erreichbar sein

Ändert der Arbeitgeber kurzfristig den Dienstplan und versucht, den Mitarbeiter in dessen Freizeit darüber zu informieren, muss dieser nicht erreichbar sein.
Nicht erreichbar in der Freizeit

© Creaturart / Adobe Stock

Änderungen des Dienstplans: Arbeitnehmer müssen in der Freizeit nicht erreichbar sein

Ändert der Arbeitgeber kurzfristig den Dienstplan und versucht, den Mitarbeiter in dessen Freizeit darüber zu informieren, muss dieser nicht erreichbar sein.

Zwar sind Arbeitgeber in bestimmten Fällen auch zu kurzfristigen Änderungen am Dienstplan berechtigt. Der Arbeitgeber übt damit sein Direktionsrecht aus. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Änderungen am Dienstplan auch den davon betroffenen Mitarbeitern zugehen müssen. Befindet sich ein Mitarbeiter gerade in seiner Freizeit, ist er währenddessen nicht zur Entgegennahme von Anrufen, Textnachrichten oder E-Mails des Arbeitgebers verpflichtet.

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Dienstplanänderung nicht erhalten: Arbeitnehmer wehrt sich gegen Abmahnung

Zu diesem Sachverhalt gibt es ein konkretes Fallbeispiel, das in ein Urteil zugunsten des Arbeitnehmers mündete. Kläger war ein Notfallsanitäter, der in Vollzeit arbeitete. Nach einer geltenden Betriebsvereinbarung durften für die Beschäftigten im Bereitschaftsdienst auch kurzfristig Dienste zuteilbar sein.

Während der Freizeit des Notfallsanitäters teilte der Arbeitgeber ihn kurzfristig für dessen nächsten Arbeitstag zur um 06.00 Uhr beginnenden Tagschicht ein. Es wurde also eine Änderung des Dienstplans vorgenommen. Zuvor war der Arbeitnehmer für den betreffenden Tag für einen nicht näher konkretisierten Springerdienst eingetragen gewesen.

Nach der Änderung versuchte der Arbeitgeber, den Notfallsanitäter telefonisch zu erreichen. Nachdem dies fehlschlug, schickte der Arbeitgeber eine SMS. Am folgenden Tag, einem Arbeitstag, meldete der Notfallsanitäter um 07.30 Uhr, also 90 Minuten nach Beginn der vorgesehenen Tagschicht, seine Bereitschaft zum Antritt der Arbeit an. Der Arbeitgeber hatte jedoch in der Zwischenzeit einen anderen Mitarbeiter herangezogen und setzte den Notfallsanitäter an diesem Tag nicht weiter ein. Zusätzlich sprach der Arbeitgeber dem Notfallsanitäter eine Ermahnung aus und wertete den Tag als unentschuldigtes Fehlen, in dessen Folge er dem Arbeitnehmer elf Stunden von seinem Arbeitszeitkonto abzog.

Eine ähnliche Situation ergab sich dann einige Monate später erneut. Auch dieses Mal war der Arbeitnehmer in seiner Freizeit nicht erreichbar, so dass der Arbeitgeber ihn nicht über einen frühen Arbeitsbeginn am Folgetag informieren konnte. Dies mündete in einen erneuten Abzug vom Arbeitszeitkonto sowie in eine Abmahnung für den Arbeitnehmer.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein bekräftigt Recht auf Nichterreichbarkeit während der Freizeit

Dieser wehrte sich gerichtlich dagegen. Nachdem die erste Instanz die Klage abgewiesen hatte, erhielt der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Recht. Im Urteil vom 27.09.2022 (1 Sa 39 öD/22) entschied das Gericht, dass der Arbeitgeber mit der Änderung des Dienstplans eines Mitarbeiters zwar sein Direktionsrecht ausübt; allerdings muss diese Änderung dem Mitarbeiter auch zugehen, weil es sich bei der Ausübung des Direktionsrechts um eine sogenannte empfangsbedürftige Gestaltungserklärung handelt.

Ein Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, sich während seiner Freizeit darüber zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert wurde. Er muss in dieser Zeit auch keine Mitteilungen seines Arbeitgebers entgegennehmen – weder per Telefon, noch per SMS. Das bedeutet: Nimmt der Arbeitnehmer in seiner Freizeit die Änderung seines Dienstplans nicht zur Kenntnis, geht ihm diese erst bei Dienstbeginn zu.

Das bedeutet: Dem Arbeitnehmer steht in seiner Freizeit ein Recht auf Nichterreichbarkeit zu. Freizeit zeichnet sich gerade dadurch aus, dass Arbeitnehmer in ihrer Zeiteinteilung nicht fremdnützig sein müssen und selbst darüber entscheiden können, ob und für wen sie erreichbar sind – und für wen nicht. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zählt dies in seinem Urteil zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten. Zudem diene das Recht auf Nichterreichbarkeit sowohl dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer als auch der Gewährleistung deren Gesundheitsschutzes durch Wahrung ausreichender Ruhezeiten gemäß § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Konsequenzen für Arbeitgeber

Beim Erstellen von Dienstplänen sowie insbesondere bei kurzfristigen Änderungen müssen die Belange der Mitarbeiter berücksichtigt werden. Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sind zwingend einzuhalten. Arbeitnehmer sollten nicht voraussetzen, dass ihre Mitarbeiter bei kurzfristigen Änderungen des Dienstplans erreichbar sind. Das gilt übrigens grundsätzlich auch, wenn sich der Mitarbeiter im Urlaub befindet – es sei denn, es bestehen rechtlich zulässige Vereinbarungen, die eine Erreichbarkeit auch in der Urlaubszeit vorsehen.

Gerade durch die Digitalisierung der Arbeitswelt und neuen Arbeitsmodellen wie zum Beispiel Homeoffice oder Remote Work verschwimmen die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit zunehmend. Das darf aber nicht zur Folge haben, dass Arbeitnehmer als rundum zur Verfügung stehende Ressourcen betrachtet werden.

Um Probleme wie das in diesem Beitrag beschriebene schon im Vorfeld zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Regelungen zum Erstellen und Ändern von Dienstplänen verständigen, die den rechtlichen Grundlagen entsprechen und die dann auch von beiden Seiten einzuhalten sind.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.