Direktionsrecht des Arbeitgebers

Das Direktionsrecht beschreibt das gesetzliche Recht des Arbeitgebers, dem Personal gewisse Anordnungen innerhalb des Betriebs zu erteilen.
Direktionsrecht des Arbeitgebers nach billigem Ermessen

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gehört zu den wichtigen arbeitsrechtlichen Instrumenten für eine reibungslose Organisation großer und auch kleiner Betriebe. Wann der Weisung des Arbeitgebers folge zu leisten ist und was bei der Ausübung des Direktionsrechts im Betrieb zu berücksichtigen ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers?

Das Direktionsrecht – auch Weisungsrecht genannt – beschreibt das gesetzliche Recht des Arbeitgebers, dem Personal gewisse Anordnungen innerhalb des Betriebs zu erteilen. Die Idee dahinter ist, Mitarbeitende im Unternehmen so einzusetzen, wie es die internen Umstände erfordern.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist vorwiegend darauf ausgerichtet, den reibungslosen Ablauf der Geschäftsprozesse zu gewährleisten sowie entsprechende Maßnahmen einleiten zu können.

Was beinhaltet das Direktionsrecht des Arbeitgebers?

Das Direktionsrecht erlaubt keine willkürliche Weisungserteilung. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten nur jene Anordnungen erteilen darf, die nach billigem Ermessen erfolgen. Die rechtliche Grundlage hierfür liefern § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 106 der Gewerbeordnung (GewO).

Inhalt, Ort und Zeit im Fokus

Es bezieht sich auf die folgenden Kernbereiche:

  • Arbeitszeit: Die Zeit der Arbeitsleistung ist ein integraler Teil von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Innerhalb vertraglich festgelegter Vorgaben kann der Arbeitgeber Ergänzungen anbringen, die den Beginn und das Ende der Arbeitsschicht regeln. Was die Überstunden anbetrifft, bedarf es grundsätzlich einer Überstundenklausel.
  • Arbeitsort: Steht im Arbeitsvertrag kein Einsatzort fest, kann der Arbeitgeber ihn nach billigem Ermessen bestimmen. Dies kann nur bei gleichzeitiger Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben erfolgen. Zudem ist es wichtig, dass das Interesse von Mitarbeitenden gewahrt ist. Es gilt Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
  • Arbeitsinhalt: Je detaillierter er im Arbeitsvertrag beschrieben wird, desto schwieriger ist es für den Arbeitgeber, einen anderen Aufgabenbereich anzuordnen. Er kann allerdings mittels einer arbeitsvertraglichen Klausel einen anderen Aufgabenbereich zuweisen, sofern er mindestens gleichwertig und nicht finanziell nachteilig ist.
  • Verhalten: Der Arbeitgeber kann ein bestimmtes Verhalten im Betrieb anordnen, sofern Persönlichkeitsrechte, Religionsfreiheit und Gleichbehandlung von Mitarbeitenden nicht verletzt werden. Das Verhalten kann beispielsweise das Alkoholverbot am Arbeitsplatz und die private Internetnutzung während der Arbeitszeit betreffen. Somit besteht ein Recht zur Weisung hinsichtlich des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Wie weit geht das Weisungsrecht des Arbeitgebers?

Besteht im Unternehmen der Betriebsrat, ist er bei der Ausübung von Direktionsrecht grundsätzlich außen vor. Eine Ausnahme ist, wenn der Arbeitgeber das Ordnungsverhalten zuweisen oder die Einsatzzeit ändern will. Dann hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht und muss über die bevorstehenden Anpassungen informiert werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich ebenfalls die Frage, wo die Grenzen des Direktionsrechts liegen. Aus juristischer Sicht ergeben sie sich bereits aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Je ausführlicher die Arbeitsleistungen dort formuliert sind, desto kleiner ist der Auslegungsspielraum. Des Weiteren darf das Weisungsrecht nicht gegen das Arbeitsrecht sowie andere rechtliche Bestimmungen verstoßen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Betriebsvereinbarungen
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis
  • Tarifverträge

Darüber hinaus darf das Weisungsrecht nicht in die Privatsphäre des Personals eingreifen. So sind die privaten Beziehungen unter Mitarbeitenden nicht der Gegenstand vom Direktionsrecht hinsichtlich der Ordnung im Betrieb. Es ist schließlich wichtig, als Unternehmen sämtliche Interessen gegeneinander abzuwägen, bevor man eine Anordnung erteilt.

Möglichkeiten für Mitarbeitende

Generell sind die Anweisungen im Rahmen von Direktionsrecht des Arbeitgebers verpflichtend zu erfüllen. Anderenfalls drohen negative Konsequenzen wie Abmahnung, Verlust von finanziellen Benefits und sogar Kündigung. Welche Möglichkeiten bieten sich für Mitarbeitende an, die eine unrechtmäßige Anordnung erhalten haben? Ist eine Verweigerung zulässig?

Die Rechtslage ist hier nicht eindeutig. Einerseits herrscht die Meinung vor, dass das Personal einer unrechtmäßigen Anweisung nicht folgen muss. Andererseits empfiehlt es sich, bei einem eindeutigen Verstoß von Direktionsrecht des Arbeitgebers den Sachverhalt vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu klären. Außerdem steht Mitarbeitenden nach § 84 BetrVG frei, gegen eine unrechtmäßige Anweisung eine Beschwerde beim Betriebsrat oder dem nächsthöheren Vorgesetzten einzulegen.

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Welche Anordnungen können unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers fallen?

Der Rahmen der möglichen Anordnungen, die unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers fallen, ist

  • vom Inhalt des Arbeitsvertrags
  • von der Stellenausschreibung
  • von mündlichen oder schriftlichen Zusatzvereinbarungen

begrenzt. Daher kann ein Mitarbeiter der Buchhaltung zum Beispiel auch in Spitzenzeiten bei einer sehr guten Auftragslage oder bei einem hohen Krankenstand nicht in der Produktion am Fließband eingesetzt werden. Allerdings kann ein Arbeitgeber im Extremfall wegen unpassenden Verhaltens der Mitarbeiter am Arbeitsplatz wie lautstarkem Streit oder einer Party während der Arbeitszeit das Verlassen der Betriebsstätte verlangen, um die Ordnung aufrecht zu erhalten.

Kann der Arbeitgeber (nach billigem ermessen) andere Arbeit zuweisen?

Je nach Größe des Betriebs kann ein Arbeitgeber ausnahmsweise im Härtefall, wenn die Existenz des Betriebes gefährdet ist, einem Arbeitnehmer vorübergehend eine andere Arbeit zuweisen oder eine Versetzung veranlassen. Insbesondere, wenn der Arbeitnehmer aufgrund mangelnder Aufgaben an seinem Platz nicht mehr beschäftigt werden kann, hat der Arbeitgeber unter Umständen sogar die Pflicht dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen. Keinem Arbeitnehmer ist eine komplette Untätigkeit an seinem Arbeitsplatz zumutbar, da dies einer mangelnden Wertschätzung der Arbeitsleistung gleichkommt. Dennoch muss eine dem Arbeitsvertrag nicht entsprechende Aufgabe ungefähr auf dem Niveau der vereinbarten Tätigkeit liegen.

Praxisbeispiel: Versetzung des Arbeitnehmers

Daher fällt es in das Direktionsrecht des Arbeitgebers einem Verkäufer in einem Möbelhaus bei Krankheit der Meister in der Lehrwerkstatt die Ausbildung für den theoretischen Unterricht zum Beispiel zum Thema Marketing zu übertragen.

Kurz und bündig: Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Betrieb bei Ausübung des Direktionsrechts eine andere Arbeit zuweisen? Die Antwort auf diese Frage lautet JA.

Wann ist den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten?

Grundsätzlich hat das Weisungsrecht des Arbeitgebers eine große Bedeutung für alle Arbeitnehmer, da diese sich mit der Unterschrift unter ihren Arbeitsvertrag nicht nur zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung, sondern auch zur Loyalität verpflichten. Daher ist einer Anordnung direkt nach Ausübung des Weisungsrechts Folge zu leisten.

Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.



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