Arbeitszeiterfassung: in Österreich ist sie schon lange Pflicht

Während in Deutschland noch darüber diskutiert wird, wie die Arbeitszeiterfassung in der Praxis erfolgen soll, ist Österreich schon einige Jahre voraus. Dort besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schon lange.
Gesetz Österreich

© Gina Sanders / Adobe Stock

Arbeitszeiterfassung: in Österreich ist sie schon lange Pflicht

Während in Deutschland noch darüber diskutiert wird, wie die Arbeitszeiterfassung in der Praxis erfolgen soll, ist Österreich schon einige Jahre voraus. Dort besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schon lange.

In Deutschland hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung vom September 2022 für allerhand Wirbel gesorgt. Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass Unternehmen in Deutschland zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter verpflichtet sind, und das ab sofort. Das gilt für alle Branchen und Unternehmen.

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Allerdings fehlt es noch an einer gesetzlichen Neuregelung, die offene Fragen zur Arbeitszeiterfassung beantwortet. Erst im Lauf dieses Jahres ist mit einem entsprechenden Gesetzentwurf zu rechnen. Bis dahin wird es noch viele Diskussionen um die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung geben.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Österreich besteht schon viele Jahre

In Österreich ist man hier schon wesentlich weiter: Hier besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schon seit vielen Jahren. Geregelt ist dies im § 26 des Arbeitszeitgesetzes. Dieser ist in Kraft seit dem 1. August 2008, also schon fast 15 Jahre. Zu erfassen sind demnach der Beginn und das Ende der Arbeitszeit, außerdem die Wochenarbeitszeit, die tägliche Ruhezeit, also die täglichen Pausenzeiten, sowie die Wochenpausenzeiten.

Für Arbeitnehmer, die während der Ersatzruhe, der Feiertagsruhe oder der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden, müssen außerdem der Ort, die Dauer und die Beschäftigung erfasst werden. Auf diese Weise soll eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen vermieden werden. Unter Ersatzruhe wird die Ruhezeit verstanden, die dem Arbeitnehmer zusteht, wenn er während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt wird.

Für Jugendliche sind Arbeitgeber außerdem verpflichtet, ein besonderes Verzeichnis zu führen, das weitergehende Angaben enthält. Darin müssen zum Beispiel der Familienname, der Vorname und der Wohnort genannt werden sowie das Geburtsdatum, das Eintrittsdatum in den Betrieb, die Art der Beschäftigung, die vereinbarte Entlohnung, Regelungen zum Urlaub sowie Angaben zu den gesetzlichen Vertretern.

Im Falle von Gleitzeit müssen ebenfalls jeweils der Beginn und das Ende der Arbeitszeit erfasst werden. Dies wird auch als Durchrechnungszeitraum bezeichnet. Auf diese Weise lassen sich die durch die Gleitzeit erhöhte Flexibilität und die Vermeidung von unbemerkten und unbezahlten Überstunden miteinander verbinden.

Keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bei Dienstplänen und Schichtplänen

Eine Besonderheit der österreichischen Gesetzgebung besteht darin, dass bei fixer Einteilung der Arbeitszeiten keine Arbeitszeiterfassung vorgeschrieben ist. Liegt also ein Dienstplan oder ein Schichtplan vor, entfällt die Verpflichtung. Allerdings kann das Arbeitsinspektorat auch dann einen Stundennachweis verlangen.

Sonderregelung für die Arbeitszeiterfassung im Homeoffice

Für Mitarbeiter im Homeoffice sieht das Gesetz in Österreich vor, dass die Verantwortung für die Arbeitszeiterfassung beim Arbeitnehmer liegt bzw. auf diesen delegiert wird. Weil die aufgezeichneten Arbeitszeiten Grundlage für die Entlohnung der Arbeitnehmer sind, sind diese Aufzeichnungen zwingend erforderlich. Damit gibt es einen wichtigen Unterschied zur Situation in Deutschland, wo sich Vertrauensarbeitszeit und deren Bezahlung nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung richten.

Arten von Arbeitszeiterfassung in Österreich

Auch in Österreich gibt es keine festen Vorgaben zur Art und Weise der Arbeitszeiterfassung. Möglich sind sowohl manuelle Methoden wie zum Beispiel Stundenzettel oder auch der Einsatz von digitalen Systemen zur Zeiterfassung.

Aufzeichnung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber

In seltenen Fällen findet die Aufzeichnung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber und nicht durch den Arbeitnehmer statt. Diese Form der Arbeitszeiterfassung ist aber meist nur in kleinen Unternehmen anzutreffen. In solchen Fällen steht dem Arbeitnehmer ein Einblick in die erfassten Zeiten zu.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.