BAG: Nachtzuschläge bei unregelmäßigen Nachtschichten dürfen höher sein

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Nachtzuschläge bei unregelmäßig stattfindender Nacharbeit höher sein dürfen als bei Nachtschichten, die regelmäßig erfolgen und damit besser planbar sind.
Nachtschicht am Fließband

© Valerii / Adobe Stock

BAG: Nachtzuschläge bei unregelmäßigen Nachtschichten dürfen höher sein

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Nachtzuschläge bei unregelmäßig stattfindender Nacharbeit höher sein dürfen als bei Nachtschichten, die regelmäßig erfolgen und damit besser planbar sind.

Die Höhe der von Unternehmen gezahlten Nachtzuschlägen darf unterschiedlich ausfallen, wenn es dafür entsprechende Gründe gibt. Ein solcher Grund kann darin bestehen, dass der Dienstplan nur unregelmäßige Nachtschichten vorsieht.

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Das Bundesarbeitsgericht hat dazu in einem konkreten Fall geurteilt (AZ: 10 AZR 332/20 und weitere) und die Klage einer Frau abgewiesen, die in der Unterscheidung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah, der sowohl im Grundgesetz als auch in der EU-Grundrechtecharta enthalten ist.

Laut dem für ihr Unternehmen geltenden Tarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost ist für regelmäßige Nachtschichten ein Zuschlag von 20 Prozent, für unregelmäßige Nachtschichten jedoch ein Zuschlag von 50 Prozent vorgesehen.

Die Klägerin argumentierte, regelmäßige Nachtschichten seien belastender für die Gesundheit als seltener stattfindende, unregelmäßige Nachtarbeit. Das beklagte Unternehmen vertrat den Standpunkt, dass höhere Zuschläge bei ungeplanter Nachtarbeit begründet seien, weil dies auch einen Ausgleich für den Eingriff in die Freizeit der Mitarbeiter sei. Zudem hätten die Tarifparteien mit der unterschiedlichen Höhe der Bezahlung den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten.

Unterschiedliche Nachtzuschläge sind möglich, wenn es sachliche Gründe dafür gibt

Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall zuvor dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hatte jedoch geurteilt, dass das EU-Recht nicht die Vergütung von Nachtarbeitszuschlägen regele. Im Anschluss kam das Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung, dass unterschiedlich hohe Nachtarbeitszuschläge im Tarifvertrag erlaubt sind, wenn es dafür einen sachlichen Grund gebe. Der höhere Nachtarbeitszuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit solle weitere Belastungen der Beschäftigten wegen der schlechteren Planbarkeit der Einsätze ausgleichen. Dabei obliege es den Tarifparteien zu regeln, wie dieser Ausgleich erfolge.

In einem anderen Fall, in dem es um einen bei einem nicht tarifgebundenen Unternehmen beschäftigten Paketauslieferer ging, hatte das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2015 entschieden (AZ: 10 AZR 423/14), dass bei ständigen Nachtschichten ein angemessener Zuschlag von 30 Prozent zu zahlen sei, bei nicht immer anfallender Nachtarbeit dagegen nur 25 Prozent.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts im aktuellen Fall dürfte Signalwirkung für eine große Zahl anhängiger Klagen haben, bei denen es ebenfalls um Nachtarbeitszuschläge geht. Deren Zahl in Deutschland beträgt etwa 6.000, von denen rund 400 beim Bundesarbeitsgericht anhängig sind. Nach dem Urteil wird jeweils zu klären sein, ob es sachliche Gründe gibt, welche die unterschiedliche Höhe der Zuschläge rechtfertigen.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.