Inhalt
- Definition: Was ist Mutterschaftsgeld?
- Wer hat konkret Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
- Wer hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
- Wer bezahlt das Mutterschaftsgeld in welcher Höhe?
- Welche Rolle erfüllt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?
- Mutterschaftsgeld Rechner von Papershift
- Mutterschaftsgeld richtig beantragen
- Ist es steuer- und sozialbeitragsfrei?
- Mutterschaftsgeld im Überblick
Das Mutterschaftsgeld hat zum Ziel, Frauen eine finanzielle Unterstützung während der Mutterschutzfrist zu leisten. Sie ist eine Art Entschädigung dafür, dass werdende und stillende Mütter durch das Beschäftigungsverbot finanzielle Nachteile erleiden können. Allerdings haben nicht alle Frauen in Deutschland ein Recht auf Mutterschaftsgeld, das an strenge Bedingungen geknüpft ist. Dieser Beitrag bietet eine Einführung in das Thema und hilft Arbeitgebern dabei, ihren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu berechnen.
Definition: Was ist Mutterschaftsgeld?
Unter Mutterschaftsgeld versteht man eine Entgeltersatzleistung, die Frauen unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar vor und nach der Geburt ihres Kindes erhalten. Sie wird je nach Einzelfall von der gesetzlichen Krankenkasse oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung ausbezahlt. In diesem Zusammenhang gilt es die bestehenden Unterschiede zwischen Leistungen beider Institutionen zu beachten.
Die gesetzliche Schutzfrist dauert insgesamt 14 Wochen, wobei sie 6 Wochen vor der Entbindung beginnt und 8 Wochen nach der Geburt endet. In Sonderfällen kann die Schutzfrist um 4 Wochen verlängert werden. Neben den Mutterschaftsfristen ist auf ein individuelles Beschäftigungsverbot hinzuweisen. Dieses wird von jedem niedergelassenen Arzt ausgesprochen, wenn das Arbeiten die Gesundheit einer Frau und ihres Kindes gefährdet.
Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld?
Beim Mutterschutzlohn, der in § 11 MuSchG geregelt wird, handelt es sich um eine finanzielle Leistung, die eine werdende oder stillende Mutter von ihrem Arbeitgeber erhält. Der Mutterschutzlohn steht den betroffenen Arbeitnehmerinnen aufgrund und während eines individuellen Beschäftigungsverbots zu, sofern kein Mutterschaftsgeld bezogen wird.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot, auch umgangssprachlich „vorzeitiger Mutterschutz” genannt, liegt vor, wenn das Arbeiten die Gesundheit einer Frau oder ihres Kindes gefährdet. Es gilt auf jeden Fall ein ärztliches Attest (siehe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen. Eine Bescheinigung seitens der betreuenden Hebamme reicht nicht aus. Arbeitnehmerinnen haben ein Recht darauf, ausdrücklich auf ein individuelles Beschäftigungsverbot zu verzichten.
Mögliche Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot sind:
- Rückenschmerzen
- Gefahr einer Frühgeburt
- Muttermundschwäche
- Mehrlingsgeburten
Für die Berechnung dieser Mutterschaftsleistung wird der durchschnittliche Verdienst, der in den letzten 3 Monaten vor Schwangerschaftseintritt erzielt wurde, herangezogen. Je nach Einzelfall finden 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, Berücksichtigung.
Im Unterschied zum Mutterschutzlohn wird das in § 13 MuSchG und § 14 MuSchG geregelte Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse während der Mutterschafsfristen gezahlt. Die Rede ist von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. In Sonderfällen kommen 4 Wochen nach der Geburt hinzu. Die rechtliche Grundlage bildet § 3 Abs. 2,6 Abs. 1 MuSchG. Bei bestimmten Frauengruppen wird das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung in Form einer einmaligen Leistung erbracht.
Wer hat konkret Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld steht folgenden Frauengruppen zu:
- Arbeitnehmerinnen, die ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder eine private Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen haben
- Arbeitnehmerinnen, die familienversichert sind
- Geringfügig Beschäftigte, die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung einzahlen
- Geringfügig Beschäftigte, die familienversichert sind
- Selbstständige und Freiberuflerinnen, die freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld angehören
- ALG I-Empfängerinnen (sie erhalten die Leistung in Höhe des Arbeitlosengeldes)
Welche Voraussetzungen sind zum Erhalt von Mutterschaftsgeld notwendig?
Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse haben nur leibliche Mütter, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und zwar spätestens 6 Wochen vor der Geburt.
- Sie gehen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nach und sind gesetzlich versichert.
- In ihrer Situation haben Sie Anspruch auf Krankengeld aufgrund der Arbeitsunfähigkeit.
- Sie erhalten kein reguläres Arbeitsentgelt (Gehalt oder Lohn) von ihrem Arbeitgeber während der Mutterschutzfristen.
- Als Arbeitnehmerin sind Sie in Heimarbeit beschäftigt oder ihr Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft aus zulässigen Gründen aufgelöst.
- Sie bekommen das Arbeitslosengeld, auch wenn dessen Überweisung zu Beginn der Schutzfrist aus bestimmten Gründen (zum Beispiel Beschäftigung oder Sperrzeit) gestoppt wurde.
Erfüllen leibliche Mütter nicht die oben genannten Voraussetzungen, können sie das Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. Dies betrifft sowohl privat- und familienversicherte Arbeitnehmerinnen als auch privat- und familienversicherte Minijoberinnen.
Zusätzlich zum Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt ein Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Voraussetzung dafür ist, dass ein durchschnittliches Nettoarbeitsentgelt pro Tag vor Beginn der Schutzfrist höher als 13 Euro ist.
- Berechnung von Lohn & Gehalt
- Lohnabrechnung für KMU
- Integration & Drittanbieter Export
- Einhaltung der Dokumentationspflicht
Wer hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Kein Mutterschaftsgeld erhalten:
- Selbstständige und Freiberuflerinnen, die freiwillig ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld sind
- Freiberuflerinnen und Selbstständige, die eine private Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen haben
- Selbstständige und Freiberuflerinnen, die familienversichert sind
- Beamtinnen und Soldatinnen (sie erhalten von ihrem Dienstherr Fortzahlung der Bezüge)
- ALG II-Empfängerinnen (sie bekommen von der zuständigen Agentur für Arbeit Fortzahlung des Arbeitslosengeldes und haben ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mehrbedarfszuschlag von 17 Prozent)
- Hausfrauen
Wer bezahlt das Mutterschaftsgeld in welcher Höhe?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt das Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag. Selbstständige und Freiberuflerinnen, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse mit Krankengeldanspruch sind, erhalten das Mutterschaftsgeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttoverdienstes (genauso wie beim Krankengeld).
Frauen, die privat- oder familienversichert sind, bekommen vom Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig bis 210 Euro. Diese reduzierte Ersatzleistung wird ausbezahlt, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin zu Beginn der Schutzfrist (also 6 Wochen vor dem Tag der Entbindung) in einem Arbeitsverhältnis steht. Dies gilt auch für den Fall, wenn ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber mit Beendigung der Schutzfrist (also 8 oder 12 Wochen nach Geburt des Kindes) aufgelöst wird.
Wie lange erhält man Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfrist (also insgesamt 14 Wochen lang) bezahlt. Dieser Zeitraum unterteilt sich in 6 Wochen vor dem Entbindungstag und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. In besonderen Fällen erhöht sich die Mutterschutzfrist von 8 auf 12 Wochen nach der Entbindung. Dies erfolgt bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt von Kindern mit Behinderungen. Im letzteren Fall bedarf es einer ärztlichen Bescheinigung.
Achtung: Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfrist, hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf das von der Krankenkasse ausbezahlte Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankentagegeldes. Ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet, entfällt der Arbeitgeberzuschuss.
Welche Rolle erfüllt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Wird das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung zugesprochen, verpflichtet § 20 MuSchG Arbeitgeber dazu, den Zuschuss zu zahlen. Die Idee dahinter ist, Einkommensverluste, die aufgrund des Beschäftigungsverbots in der Mutterschaftsfrist entstehen, zu verhindern.
Genauer gesagt tragen Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Nettoarbeitsentgelt der Mutter abzüglich des Mutterschaftsgeldes der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 13 Euro. Bei privat- oder familienversicherten Arbeitnehmerinnen wird vom Nettoarbeitsentgelt das fiktive Tagegeld von 13 Euro abgezogen.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses
Zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses wird das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 Monate herangezogen. Arbeitgeber zahlen den obligatorischen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld täglich für die Dauer der Mutterschutzfrist.
Die Berechnungsformel lautet:
Nettoarbeitsentgelt (Euro) x 3 (Monate) / 90 (Tage) = Arbeitgeberanteil (Euro)
Arbeitgeberanteil (Euro) – 13 (Euro) = Arbeitgeberzuschuss (Euro) pro Tag
Konkretes Rechenbeispiel
Eine Mitarbeiterin erhielt in den letzten drei Monaten das Bruttogehalt in Höhe von 4.500 Euro. Nach gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen betrug ihr Nettogehalt 3.600 Euro. Daraus ergibt sich der folgende Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld:
3.600 (Euro) x 3 (Monate) / 90 (Tage) = 120 (Euro)
120 (Euro) – 13 (Euro) = 107 Euro Arbeitgeberzuschuss pro Tag während der Mutterschutzfristen
Mutterschaftsgeld Rechner von Papershift
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren verpflichtenden Zuschuss mittels Mutterschaftsgeld Rechner von Papershift zu berechnen. Unser Mutterschaftsgeld Rechner ist rund um die Uhr online verfügbar und kostenlos. Nutzen Sie dieses Tool vollständig zu Ihren Gunsten! Zur erfolgreichen Berechnung des Mutterschaftsgeldes, gibt es unter dem Online Rechner für die unterschiedlichen Beschäftigungsarten eine Schritt-für-Schritt Anleitung.
Mutterschaftsgeld Rechner: Arbeitnehmerin | Gesetzliche Krankenversicherung
- Wählen Sie zunächst die zutreffende Beschäftigungsart aus.
- Tragen Sie den Nettolohn pro Monat ein.
- Wählen sie die zutreffende Krankenversicherung aus. In diesem Fall „Gesetzlich“.
- Klicken Sie zur Berechnung auf den Button „Mutterschaftsgeld berechnen“.
Mutterschaftsgeld Rechner: Arbeitnehmerin | Private Krankenversicherung & Familienversicherung
- Wählen Sie die zutreffende Beschäftigungsart aus.
- Tragen Sie den Nettolohn pro Monat ein.
- Wählen sie die zutreffende Krankenversicherung aus. In diesem Fall „Privat“ oder „Familienversicherung“.
- Sofern es sich um einen Sonderfall handelt, wählen Sie die passende Option aus. Die Auswahlmöglichkeiten lauten Mehrlingsgeburt und medizinische Frühgeburt.
- Klicken Sie zur Berechnung auf den Button „Mutterschaftsgeld berechnen“.
Mutterschaftsgeld richtig beantragen
Gemäß § 24i Abs. 3 SGB V müssen gesetzlich Versicherte Antrag für besagte Leistung bei ihrer Krankenversicherung stellen. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin beizufügen. Des Weiteren müssen Arbeitnehmerinnen ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren. Wollen sie den Arbeitgeberzuschuss erhalten, muss er beantragt werden. Ein ärztliches Attest über den voraussichtlichen Geburtstermin ist ebenso erforderlich. Jene Frauen, die das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung bekommen, können den dort online bereitgestellten Antrag ausfüllen.
Formelle Bedingungen für Anstragstellung
Frauen, die das Mutterschaftsgeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen, müssen:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung schwanger sein
- vor Beginn der Schutzfrist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (GPK) sein
- im Rahmen der Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld haben
- während der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt erhalten
Gut zu wissen: Wegen strenger Bedingungen haben viele Frauen keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Aus diesem Grund setzen zahlreiche Arbeitgeber ihre eigenen Maßnahmen zur Mutterförderung ein, indem sie Ersatzleistungen zur Verfügung stellen.
Ist es steuer- und sozialbeitragsfrei?
Sowohl das Mutterschaftsgeld als auch der Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei. Dies bedeutet, dass aufgrund dieser Mutterschaftsleistungen keine Steuern anfallen. Allerdings unterliegen sie dem „Progressionsvorbehalt“. Aus diesem Grund werden sie bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Folglich können das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss zu einem höheren Steuersatz und damit einhergehend zu höheren Steuern führen. Beträgt das Mutterschaftsgeld mehr als 410 Euro pro Kalenderjahr, ist die Abgabe der Steuererklärung erforderlich.
Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss bleiben sozialabgabenfrei. Daraus folgt, dass Arbeitgeber für die Dauer des Leistungsbezugs seitens ihrer Arbeitnehmerin keine Beitrage zur Sozialversicherung entrichten müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn vor Inanspruchnahme eine Versicherungspflicht bestanden hat und während des Leistungsbezugs keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden.
Achtung: Im Unterschied zum Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss gilt der Mutterschutzlohn als normaler Lohn. Daher sind anfallende Steuern und Sozialabgaben zu zahlen.