Mutterschutz / Mutterschutzfrist

Mutterschutz bezeichnet die Summe der gesetzlichen Vorschriften die werdenden Müttern einen besonderen Status verleihen. Erfahren Sie alles Wissenswerte rund um Mutterschutz & Mutterschutzfrist und berechnen Sie die Mutterschutzfrist mit unserem Online Rechner!
Mutterschutz: Mutterschutzfrist berechnen

© dusanpetkovic1 / Adobe Stock


Das deutsche Mutterschutzgesetz schützt schwangere Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz, verbietet Kündigungen und bietet finanzielle Sicherheit für die Dauer des Mutterschutzes. Wie lange schwangere Arbeitnehmerinnen arbeiten müssen, auf welche finanzielle Unterstützung sie hoffen können und welche Pflichten der Arbeitgeber hat, klärt der folgende Beitrag zum Thema Mutterschutz.

Der Mutterschutz in Kürze

  • Das Mutterschutzgesetz schützt berufstätige werdende Mütter vor und nach der Geburt.
  • In den sechs Wochen vor der Entbindung müssen Schwangere nicht arbeiten; in den acht Wochen danach dürfen sie es nicht.
  • Finanziell sind Mütter für die Dauer der Mutterschutzfrist abgesichert. Das Mut­ter­schafts­geld entspricht dem normalen Gehalt.
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Definition: Was ist Mutterschutz?

Als Mutterschutz bezeichnet man alle im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgeschriebenen Regelungen, die Mütter und Kinder vor und nach der Geburt schützen sollen. In der Praxis gehören zu diesem Schutz folgende Leistungen:

  • Gesundheitsschutz auf der Arbeit
  • Beschäftigungsverbot
  • Entgeltfortzahlung durch Mutterschaftsgeld
  • besonderer Kündigungsschutz
  • Sonderfreistellungen und Urlaub
  • außerdem: Auskunftsverweigerungsrecht bei Bewerbungsgesprächen

Außerdem stellt das Mutterschutzgesetz sicher, dass werdende und kürzlich gewordene Mütter nicht den Anspruch auf ihre bisherige Tätigkeit verlieren. Sie werden weiterhin bezahlt und können nach dem Mutterschutz beziehungsweise der anschließenden Elternzeit in ihren Beruf zurückkehren.

Wann beginnt der Mutterschutz in der Schwangerschaft?
Gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt die Mutterschutzfrist – und damit auch das Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen – sechs Wochen vor dem ärztlich errechneten Geburtstermin.

Wie unterscheiden sich Mutterschutz und Elternzeit?

Der Anspruch auf Elternzeit ist in § 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Demnach dürfen Mütter und Väter im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit gehen. Der gesetzliche Anspruch beinhaltet das Recht auf Rückkehr zum alten Job. Die Elternteile haben die Möglichkeit, die Elternzeit zwischen sich aufzuteilen.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Mutterschutzfrist?

Mutterschutz und Mutterschutzfrist sind keine Synonyme. So besteht der Mutterschutz aus zahlreichen Sonderregelungen für erwerbstätige schwangere Frauen und kürzlich gewordene Mütter. Dagegen bezieht sich die Mutterschutzfrist auf den Zeitraum, in dem schwangere Frauen nicht arbeiten dürfen und besonders geschützt werden.

Mutterschutz: Historie in Deutschland

Seinen Anfang nahm der Mutterschutz in Deutschland in der neuen Gewerbeordnung von 1878. Frauen durften demnach für eine Dauer von drei Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Ab 1883 erhielten die Frauen in dieser Zeit ein sogenanntes Wochengeld. 1891 wurde die Frist auf vier Wochen verlängert, ab 1903 gab es dann auch das vierwöchige Wochengeld. Nach der Entbindung durften Mütter eine Woche lang nicht arbeiten. Eine Lohnfortzahlung gab es nicht.

Die erste Schutzfrist für zwei Wochen vor der Geburt (ohne Lohnausgleich) wurde 1910 festgelegt. Wochengeld für diese Zeit gab es aber erst ab 1914. Während vor Ende des Krieges nur Frauen, deren Männer Kriegsdienst leisteten, ein zusätzliches Entbindungs- und Stillgeld erhielten, bekamen dies nach dem Krieg alle krankenversicherten Mütter.

Die zweiwöchige Schutzfrist vor der Geburt wurde 1919 auf vier Wochen verlängert. Ab 1926 wurden Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz – etwa Arbeiten während der Schutzfrist – strafrechtlich geahndet. Allgemeine und individuelle Beschäftigungsverbote, beispielsweise beim Beispiel beim Heben und Tragen von schweren Lasten, gab es erst ab 1942. Außerdem wurden Kündigungen während der gesamten Schwangerschaftsdauer sowie bis vier Monate nach der Entbindung verboten.

Das Gesetz zum Schutz erwerbstätiger Mütter

1952 trat das „Gesetz zum Schutz erwerbstätiger Mütter“ in Kraft und der Mutterschutz hielt Einzug in Artikel 6 des Grundgesetzes. Seither müssen werdende Mütter sechs Wochen vor und wenigstens acht Wochen nach der Geburt von der Arbeit freigestellt werden. Dabei haben schwangere Frauen die Möglichkeit, sich vor der Entbindung freiwillig zur Arbeit bereit zu erklären.

1968 wurde das Wochengeld in Mutterschaftsgeld umbenannt und die entsprechenden Regelungen wurden in die Reichsversicherungsordnung aufgenommen. Seither sind die gesetzlichen Krankenkassen für die Zahlung zuständig. Seit 1979 gibt es zudem den sogenannten „Mutterschaftsurlaub“, der eine Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate nach der Geburt ermöglicht. Mütter erhalten in dieser Zeit Mutterschaftsgeld und sind beitragsfrei in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung versichert.

Seit 1997 dient die Mutterschutzrichtlinienverordnung (heute Mutterschutzarbeitsplatzverordnung) als Orientierung für die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind verpflichtet, Risiken und gesundheitliche Gefährdungen der werdenden Mutter abzuschätzen und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.

Erstmalige Reform des Mutterschutzes

Das 1952 in Kraft getretene Mutterschutzgesetz wurde erstmals im Mai 2017 reformiert. Während ein Teil der neuen Regeln mit sofortiger Wirkung in Kraft trat, wurden die restlichen Änderungen zum 1. Januar 2018 wirksam. Sie betrafen unter anderem die Erweiterung der berechtigten Personengruppe. Während bisher nur Arbeitnehmerinnen vom Mutterschutz profitierten, gilt das Mutterschutzgesetz nun auch mit einigen Besonderheiten für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen.

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Für wen genau gilt der Mutterschutz?

Mutterschutz erhalten alle schwangeren und stillenden Frauen, die in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Außerdem haben Frauen, die in einem Minijob arbeiten (geringfügig Beschäftigte) oder die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, Anspruch auf Mutterschutz.

Hausfrauen und Selbstständige haben keinen Anspruch auf Mutterschutz. Ebenfalls keinen Mutterschutz können Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen beantragen. Für diese Gruppen gelten jedoch eigene Gesetze für die Schwangerschaft.

Greift der Mutterschutz in der Probezeit?

Ja, auch Angestellte in der Probezeit fallen unter das Mutterschutzgesetz. Das gilt jedoch nur für unbefristete Arbeitsverträge.

Gibt es Mutterschutz bei befristeten Arbeitsverträgen?

Ja, auch befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Dieser gilt allerdings nur für den Zeitraum, in dem sie sich tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Gibt es Mutterschutz für selbstständig arbeitende Frauen?

Zwar fallen selbstständig erwerbstätige Frauen nicht unter die generellen Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Sie haben aber die Möglichkeit, den Verdienstausfall während der Schutzfrist durch eine Krankentagegeldversicherung auszugleichen. In diesem Fall zahlt der Versicherer das im Versicherungsvertrag festgelegte Krankentagegeld.

Schutz der Schwangerschaft und werdenden Mutter am Arbeitsplatz

Die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz gehen davon aus, dass Schwangere sowie stillende Mütter, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, eines besonderen Schutzes bedürfen. Neben den Müttern werden auch die Kinder geschützt. Der Mutterschutz umfasst die Erhaltung der Gesundheit am Arbeitsplatz, ein Beschäftigungsverbot in der Zeit vor und nach der Geburt sowie die Sicherung des Einkommens während dieser Frist.

Mutterschutz und Beschäftigungsverbot

Die Mutterschutzfrist, die mit der Dauer des Beschäftigungsverbots gleichzusetzen ist, ist im Mutterschutzgesetz für die Zeit vor und nach der Geburt genau festgelegt. In diesem Zeitraum dürfen schwangere oder stillende Frauen nicht arbeiten.

Was versteht man unter Beschäftigungsverbot?
Man unterscheidet zwischen einem generellen und einem individuellen Beschäftigungsverbot. Das generelle Verbot gilt für Schwangere, die üblicherweise schwere körperliche Arbeiten verrichten oder aber bei ihrer normalen Tätigkeit schädlichen äußeren Einflüssen – beispielsweise gesundheitsschädigenden Strahlen, Stoffen, Kälte oder Lärm – ausgesetzt sind. Das individuelle Verbot betrifft Beschäftigungen, die das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden.

Welche Beschäftigungsverbote gibt es konkret?

Das Beschäftigungsverbot beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Das Verbot erstreckt sich auf acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit hat die Mutter einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Unter Umständen kann das Beschäftigungsverbot auf bis zu insgesamt zwölf Wochen verlängert werden. Voraussetzung für eine Verlängerung sind Früh- und Mehrlingsgeburten sowie die Feststellung einer Behinderung des Kindes.

Studentinnen und Auszubildende dürfen auf ausdrücklichen Wunsch früher an die Arbeits- beziehungsweise Lehrstätte zurückkehren. Auch wenn das Kind vor Beendigung des Beschäftigungsverbots stirbt, darf die Frau – vorausgesetzt sie verlangt dies ausdrücklich und es liegt eine ärztliche Bescheinigung vor – wieder arbeiten.

Achtung: Die Mutter kann die Entscheidung, später ins Beschäftigungsverbot ein oder früher auszutreten, widerrufen. Bei einer Geburt, die früher als geplant stattfindet, verkürzt sich das Beschäftigungsverbot vor der Geburt natürlich. Das bedeutet, dass die Frist danach um diesen Zeitraum verlängert wird.

Aufhebung des Beschäftigungsverbots im Mutterschutz

Früher erfolgen Arbeitsverbote zum Schutz der werdenden Mutter oftmals gegen den Willen der schwangeren Frau. Mit der Reformierung des Mutterschutzgesetzes sind Frauen selbstbestimmter und das Mutterschutzgesetz flexibler geworden.

So sind Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz umzugestalten und der Schwangeren die Weiterarbeit zu ermöglichen, wenn der Arbeitsplatz eine Gefährdung für sie oder das Kind darstellt. Sollte eine Umgestaltung nicht möglich sein, gilt das individuelle Beschäftigungsverbot allerdings weiterhin. Nach wie vor gilt auch das generelle Beschäftigungsverbot bei Tätigkeiten wie Akkord– oder Fließbandarbeit.

Seit 2018 dürfen Schwangere mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung auch an Sonntagen im Rahmen der Sonntagsarbeit oder zu Dienstzeiten zwischen 20:00 und 22:00 Uhr arbeiten. Hierfür ist jedoch ein behördliches Genehmigungsverfahren nötig. Während der Antrag geprüft wird, darf die Betroffene weiterarbeiten. Wird der Antrag innerhalb von sechs Wochen nicht abgelehnt, gilt er automatisch als genehmigt.

Finanzielle Sicherheit im Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz sieht auch Regelungen zur finanziellen Absicherung der Frau vor und nach der Geburt vor. Diese finanzielle Sicherheit setzt sich aus Mutterschaftsgeld, dem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und in bestimmten Fällen dem Mutterschutzlohn zusammen. Bezugsberechtigt sind alle werdenden Mütter, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben.

Wer zahlt das Arbeitsentgelt im Mutterschutz?

Die Höhe des Mutterschaftsgelds orientiert sich am durchschnittlichen Netto-Gehalt der letzten drei Monate beziehungsweise der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse ausgezahlt und beläuft sich auf maximal 13 Euro pro Kalendertag.

Die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und durchschnittlichem Nettoeinkommen wird durch den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ausgeglichen.

Frauen, die aus gesundheitlichen Gründen ein Beschäftigungsverbot erhalten, haben Anspruch auf Mutterschutzlohn. Das heißt, das Arbeitsentgelt wird unter Berücksichtigung aller laufenden Bezüge weitergezahlt. Unberücksichtigt bleiben nur Aufwendungsersatzzahlungen wie zum Beispiel für die Fahrtkosten.

Was bedeutet Mutterschutzfrist?

Werdende Mütter können insgesamt vierzehn Wochen in Mutterschutz gehen. Diese Frist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet (in der Regel) acht Wochen danach. Arbeitgebern ist es verboten, Frauen in dieser Zeit zu beschäftigen (Beschäftigungsverbot). Die Mutterschutzfrist gewährleistet den Schutz vor einer erzwungenen Beschäftigung und ermöglicht es der schwangeren Frau, sich ohne gesundheitliche Gefährdung durch den Beruf auf die Geburt vorzubereiten.

Mutterschutzfrist berechnen

Die Berechnung der Mutterschutzfrist hängt vom Geburtstermin ab. Eine offizielle Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin erhält man von der Frauenärztin oder Hebamme. Da jedoch nur vier Prozent der Kinder termingerecht zur Welt kommen, verlängert sich die Mutterschutzfrist im Rest der Fälle entsprechend.

Das heißt: Auch wer sein Baby mehrere Tage vor dem berechneten Termin zur Welt bringt, hat Anspruch auf volle 14 Wochen Mutterschutz. Die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt verlängert sich um die fehlenden Tage.

Dies gilt auch im Falle einer Verzögerung des Geburtstermins. In diesem Fall verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt ebenfalls um die jeweilige Anzahl an Tagen.

Mutterschutzfrist Rechner von Papershift

Mit unserem Mutterschutzrechner lässt sich der Beginn des Mutterschutzes ganz einfach berechnen. Nach Eingabe des voraussichtlichen Entbindungstermins gibt das Tool sofort das Datum an, zu dem die Mutterschutzfrist beginnt.

Mutterschutzfrist berechnen: So funktioniert der Online Rechner

  1. Tragen Sie den errechneten Entbindungstermin ein.
  2. Geben Sie den tatsächlichen Entbindungstermin an.
  3. Sofern zutreffend, wählen Sie unter Sonderfälle die passenden Optionen aus.
  4. Klicken Sie auf den Button „Zeitraum berechnen“, um Beginn und Ende der Mutterschutzfrist zu berechnen.

Welche Regelungen greifen für Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz?

Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen, auch wenn aus mutterschutzrechtlichen Gründen ein Beschäftigungsverbot erfolgt. Der Erholungsurlaub wird also nicht verkürzt. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag Urlaubsanspruch im Mutterschutz.

Der Kündigungsschutz gilt vom ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Dies gilt auch dann, wenn die Frau nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ohne von der Schwangerschaft zu wissen, hat die Arbeitnehmerin bis zu zwei Wochen Zeit, die Information des Arbeitgebers nachzuholen.

Die häufigsten Fragen zum Mutterschutz

Wie lange ist man im Mutterschutz?

Normalerweise beginnt der Mutterschutz sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.

Ist Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot?

Mit dem Mutterschutz geht ein Beschäftigungsverbot einher. Laut Mutterschutzgesetz dürfen Arbeitgeber in den letzten sechs Wochen vor der Geburt keine schwangeren Frauen beschäftigen. Nur wenn die Frau sich ausdrücklich bereit erklärt, darf sie bis zur Entbindung weiterarbeiten. Auch Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr sind für schwangere und stillende Frauen nur bei ausdrücklicher Zustimmung erlaubt.

Nach der Geburt gilt für acht Wochen ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das heißt, auch bei Einverständnis der Frau dürfen Arbeitgeber sie nicht beschäftigen.

Wann beginnt die Elternzeit nach der Mutterschutzfrist?

Die Elternzeit beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist, also normalerweise acht Wochen nach der Geburt.

Wie hoch ist das Gehalt während des Mutterschutzes?

Das sogenannte Mutterschaftsgeld orientiert sich am durchschnittlichen Bruttoeinkommen. Während des Beschäftigungsverbots zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld, das sich am Durchschnittsverdienst orientiert und bei maximal 13 Euro pro Tag liegt. Der Arbeitgeber zahlt daraufhin die Differenz zum Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen.

Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt. Dafür reicht man eine Bescheinigung des Arztes mit dem voraussichtlichen Geburtstermin ein. Nach der Geburt ist außerdem eine Geburtsbescheinigung – beispielsweise in Form der Geburtsurkunde – erforderlich.

Mutterschutz: Diese Pflichten haben Arbeitgeber

Während die Arbeitnehmerin verpflichtet ist, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen, entstehen im Rahmen des Mutterschutzes auch für den Arbeitgeber Pflichten:

  • Information des jeweiligen staatlichen Arbeitsschutz- beziehungsweise Gewerbeaufsichtsamts
  • Gestaltung des Arbeitsumfelds, sodass für Mutter und Kind für den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschutzes keinerlei gesundheitliche Gefährdung entsteht
  • Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit und des Arbeitsplatzes, die den besonderen Schutzbedarf der Schwangeren/Mutter und des Kindes berücksichtigt

Die zuständigen Aufsichtsbehörde unterstützt Arbeitgeber bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und bietet zudem Hilfe bei Unklarheiten.

Mutterschutz im Überblick


<strong>Was bedeutet Mutterschutz?</strong>
Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für berufstätige Frauen, die sich in einer Schwangerschaft befinden oder ein Kind stillen. Zum Mutterschutz gehören vor allem der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, ein besonderer Kündigungsschutz, ein Beschäftigungsverbot in der Zeit vor und nach der Entbindung sowie die Sicherung des Einkommens während dieser Zeit.
<strong>Für wen greifen die Regelungen des Mutterschutzes?</strong>
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, die in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder sich in einer Ausbildung befinden. Auch Frauen mit Minijob oder befristeter Beschäftigung sowie Frauen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, haben einen Anspruch. Geschützt sind auch Schülerinnen und Studentinnen, es gelten aber Besonderheiten.
<strong>Wie lange ist die Mutterschutzfrist?</strong>
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen danach.
<strong>Wie wird die Mutterschutzfrist berechnet?</strong>
Die Mutterschutzfrist wird anhand des voraussichtlichen Geburtstermins berechnet.
<strong>Was gilt für den Kündigungsschutz im Mutterschutz?</strong>
Arbeitgeber dürfen schwangere Beschäftigte vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen. Es gelten nur wenige Ausnahmen. Auch wenn die Frau eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erleidet, ist eine Kündigung unzulässig.
<strong>Muss mein Arbeitgeber mich für Vorsorgeuntersuchungen freistellen?</strong>
Wenn die Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind und die Arbeitnehmerin keine rechtzeitigen Termine außerhalb der Arbeitszeiten erhält, muss der Arbeitgeber sie hierfür freistellen.


Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.