Arbeitsbereitschaft

Der Begriff Arbeitsbereitschaft bezeichnet die Arbeitszeit, in der sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz befindet, um im Bedarfsfall seine eigentliche Tätigkeit aufnehmen zu können.
Arbeitsbereitschaft

In diesem Artikel wird die Definition von Arbeitsbereitschaft geklärt, Fragen und Unterschiede von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft aufgezeigt und weitere nützliche Informationen für Arbeitnehmer und Unternehmer dargestellt. Zudem wird darauf eingegangen, welche Punkte Arbeitgeber beachten müssen, um eine Arbeitsbereitschaft für Mitarbeiter einzuführen.

Definition: Was ist Arbeitsbereitschaft?

Der Begriff Arbeitsbereitschaft bezeichnet die Arbeitszeit, in der sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz befindet, um im Bedarfsfall seine eigentliche Tätigkeit ohne weitere Aufforderung aufnehmen zu können.

Dieser Begriff aus dem Arbeitsrecht ist kein eindeutig bestimmter Rechtsbegriff. Daher gilt allgemein die Definition des Bundesarbeitsgerichtes (BAG):

Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung.

Wie unterscheidet sich Arbeitsbereitschaft von anderen Bereitschaftsformen?

Diese Form der Bereitschaft unterscheidet sich von anderen Formen an Bereitschaften. Dazu gehören:

  1. Der Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer hält sich an einer vereinbarten Stelle auf und nimmt auf Weisung des Arbeitgebers hin sofort seine Tätigkeit auf
  2. Die Rufbereitschaft: Der Arbeitnehmer muss nicht am Arbeitsplatz anwesend sein, muss aber jederzeit erreichbar und einsatzbereit sein

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG ) bestimmt die Arbeitsbereitschaft grundsätzlich als Arbeitszeit im Sinne der Einzelnorm §§ 2, 3 ArbZG.

Nach § 7 I Nr. 4 ArbZG liegt die Arbeitszeit gemäß Arbeitsrecht auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer weniger als durch die volle Arbeitsleistung beansprucht wird, die Bereitschaft ihn jedoch an der vollen Entspannung hindert. Das gilt zum Beispiel für einen Taxifahrer, der nach Fahrgästen Ausschau hält.

Differenzierung zwischen Entspannung und Pausenzeiten

Damit unterscheidet sich die Entspannung während der Bereitschaft auch von den Pausenzeiten, denn während der Pause braucht der Arbeitnehmer sich nicht in „wacher Achtsamkeit“ für die Aufnahme der Arbeit bereitzuhalten.

Arbeitnehmer: Praxisbeispiele zur Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft ist Bestandteil zahlreicher Berufe und findet beispielsweise statt bei

  • Rettungsdiensten zwischen den Einsätzen
  • Fernfahrern während der Be- und Entladung
  • Verkäufern während sich keine Kundschaft im Geschäft aufhält

Wie definiert sich der Begriff Entspannung im Kontext der Arbeitsbereitschaft?

Eine wichtige Frage für die Praxis ist, wie sich der Begriff „Entspannung“ definiert.

Hier sind zwei Voraussetzungen von Bedeutung:

  1. Die angemessene Zeitspanne, bis ein Zustand der Entspannung erreicht ist. Kurze Zwischenzeiten von weniger als zehn Minuten können nicht dazu gerechnet werden
  2. Anfang und Ende der Entspannungszeit müssen klar erkennbar sein

In der Praxis spielt auch die faktische Vergütung der aktiven Bereitschaft eine wichtige Rolle für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber.

Die verminderte Belastung während der Bereitschaft führt in manchen Fällen zu einer geringeren Bezahlung als während der Zeiten voller Auslastung. In anderen Fällen sehen die Tarifverträge eine Verlängerung der Arbeitszeit vor. Dies hat zu mehreren Prozessen vor dem BAG geführt, vor allem im Bereich des Rettungsdienstes.

Hier ist genau auf die Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zu achten. Manche Arbeitgeber legen diesbezüglich auch eine Betriebsvereinbarung für Vergütungen dieser Art fest.

Sollte keine klare Regelung vorliegen, muss die Arbeitsbereitschaft allerdings wie die Vollarbeitszeit vergütet werden. Der Mangel an Arbeit liegt in diesem Fall nicht in der Verantwortung des Arbeitnehmers, sondern ist ein Risiko, das der Arbeitgeber trägt.

Ist Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit?

Im Arbeitszeitgesetz ist die Definition von Arbeitsbereitschaft vorgegeben. Ja, Arbeitsbereitschaft ist gleich Arbeitszeit. Die Regelung findet sich im § 7 im Arbeitsgesetz. Es besteht eine Begrenzung bei der Arbeitsbereitschaft, wie auch bei der Arbeitszeit, auf maximal acht Stunden pro Werktag oder 48 Stunden pro Woche.

Die Ausnahme: Kurz und kompakt

Wenn die Arbeitszeit der Arbeiter „regelmäßig und in erheblichem Umfang“ auf Arbeitsbereitschaft fällt, darf die Arbeitszeit auf zehn Stunden pro Werktag erweitert werden. Für diese Voraussetzung ist ein Tarifvertrag des Arbeitnehmers in der entsprechenden Arbeitsstelle notwendig.

Beispiel zur Veranschaulichung

Mitarbeiter im Rettungsdienst dürfen maximal zehn Stunden täglich arbeiten. Dies gilt allerdings nur, wenn Zeiten der Arbeitsbereitschaft beinhaltet sind, mindestens zwei Stunden sind erforderlich.

Im Arbeitszeitgesetz ist ebenfalls geregelt, dass sogar die gesamte Arbeitszeit als Arbeitsbereitschaft gelten kann, wodurch Arbeit von 12 Stunden täglich möglich ist. Ähnliche Regelungen in Bezug auf Rufbereitschaft gibt es in der Sicherheitsbranche.

Wenn ein Unternehmen in die Arbeitsbereitschaft eingeführt werden soll, ist zu beachten, dass der Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsrechte hat. Regelungen zum Betriebsrat in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz finden sich in § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz.

Abgrenzung zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Die Begriffe Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst klingen ähnlich, trotzdem besteht ein Unterschied. Die Arbeitsbereitschaft hebt sich von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ab. Diese bilden zusammen die Arbeitsform der Bereitschaft.

Wie unterscheiden sich Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft?

Folgende Situation ist zu unterscheiden: In der Rufbereitschaft ist es den Mitarbeitern erlaubt, sich nicht an einem Einsatzort, sondern an einem selbst gewählten Ort aufzuhalten, dies geschieht außerhalb der regulären Arbeitszeit.

Allerdings muss dem Arbeitgeber der ausgewählte Ort für den Aufenthalt des Arbeiters bekannt sein. Mitarbeiter sind beschränkt in der Wahl des Ortes für ihren Aufenthalt, da sie auf Abruf ihre Tätigkeit ausüben müssen und diese Arbeit zeitnah beginnen müssen. Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst haben sie aber größere Auswahl.

Arbeitnehmer in Rufbereitschaft müssen ihre Tätigkeit in einer vorab vereinbarten Frist aufnehmen und kurzfristig für den Arbeitgeber, auch außerhalb der Arbeitszeiten, erreichbar sein.

Wie unterscheiden sich Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft?

Das Thema Bereitschaftsdienst wird anders definiert. Der Bereitschaftsdienst wird vom Mitarbeiter zusätzlich zur normalen Arbeitszeit geleistet. Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst müssen sich für den Arbeitgeber und ihre Tätigkeiten bereithalten. Der Aufenthalt erfolgt in der Arbeitsstelle oder an einem vom Arbeitgeber auserwähltem Ort. Eine Gemeinsamkeit zwischen Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist die Möglichkeit der Situation, dass sie kurzfristig die Arbeit aufnehmen können.

Der große Unterschied zur Arbeitsbereitschaft

Arbeitnehmer müssen ihre Tätigkeiten im Bereitschaftsdienst nicht ohne Aufforderung des Arbeitgebers und nicht sofort aufnehmen. Falls keine Arbeit erforderlich ist, kann die Bereitschaft genutzt werden, um zu entspannen.

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Vergütung: Wie wird Arbeitsbereitschaft bezahlt?

Die Vergütung der Arbeitsbereitschaft erfolgt durch den Arbeitgeber als Arbeitszeit. Es gelten die gleichen Regeln wie die Entlohnung bei der Vollarbeit des Arbeitnehmers. Dabei richtet sich die Höhe des Lohns nach dem geltenden Tarifvertrag oder individuellem Arbeitsvertrag.

Die Arbeitsbelastung ist teilweise niedriger, da Arbeitnehmer entspannen können, wenn ihre Tätigkeiten nicht erforderlich sind. Deshalb ist es möglich, die Vergütung zu mindern.

Aktuell: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass Mitarbeiter geringer vergüten werden dürfen, auch wenn die Zeit als Arbeitszeit gilt.

Hat der Betriebsrat Einfluss auf Regelungen zur Arbeitsbereitschaft?

Rufbereitschaft zählt aus der betriebsverfassungsrechtlichen Sicht als Arbeitszeit. Somit ist die Arbeitszeit die Zeit, in der der Arbeitnehmer die vertragliche Tätigkeit erbringen soll. Während der Rufbereitschaft wird vom Arbeitnehmer keine vertraglich festgelegte Arbeit erbracht, jedoch kann der Appell dazu stets auftreten.

Der Betriebsrat verfügt über ein Mitbestimmungsrecht

Deshalb hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht über Anfang und Ende der Arbeitszeit, sowie die Verteilung auf die einzelnen Werktage. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer und ihre jeweilige Situation berücksichtigt werden. Wenn ein Mitarbeiter zur Rufbereitschaft verpflichtet ist, ist er durch seine Tätigkeit in seiner privaten Freizeitgestaltung eingeschränkt.

Prinzipiell kann auch eine Mitbestimmung durch den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfolgen, über die Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit. Im Normalfall kommt diese Regelung bei der Rufbereitschaft nicht zum Einsatz, da für die Arbeitnehmer diese langfristig geregelt sind, im Gegensatz zu Überstunden.

Hinzu kommt der Unterrichtungs- und Beratungsanspruch des Betriebsrates. Der Rat überwacht die Rechtsvorschriften und deren Einhaltung. Auch überprüft wird die Pflicht der Einhaltung der Ruhezeiten.

Worauf müssen Unternehmen bei der Einführung von Arbeitsbereitschaft am Arbeitsplatz achten?

Bei der Einführung der Arbeitsbereitschaft am Arbeitsplatz sind unterschiedliche Aspekte wie Ruhepausen, Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Erreichbarkeit zu beachten. Ein Fachanwalt einer Kanzlei kann helfen, alle Formen zu beachten, Fragen zu klären, Sinn zu überprüfen und über Regelungen des Arbeitszeitgesetzes aufzuklären.

Auch sollte der Betriebsrat und dessen Regelungen in Bezug auf Arbeitsbereitschaft nicht vergessen werden. Gerade was Arbeitsbereitschaftszeiten und deren Verteilung angeht, besteht Mitspracherecht.

Transparenz als Priorität für Unternehmen

Generell gilt, dass Wert auf absolute Transparenz gelegt werden sollte. Unternehmer müssen sicherstellen, dass Mitarbeiter über die Arbeitszeiten, die Arbeitsverträge, Pausen und die unterschiedlichen Formen informiert sind und der Inhalt vertraglich unmissverständlich festhalten wird. Dazu gehören auch Leistung, Umfang und Dienste und sämtliche andere Informationen.

 



Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.