Urlaubssperre

Unter Urlaubssperre versteht man das Verbot für Arbeitnehmer, in einem bestimmten Zeitraum Urlaub zu beantragen. Für eine solche Sperre müssen jedoch bestimmte Gegebenheiten vorliegen.
Urlaubssperre

Obwohl jeder Arbeitnehmer ein Anrecht auf Urlaub hat, muss ein Urlaubsantrag nicht immer durch den Arbeitgeber genehmigt werden. Wann eine solche Urlaubssperre erlaubt ist, wie sie angekündigt werden muss und was Sie sonst noch zu dem Thema wissen sollten, erfahren Sie hier.

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Was bedeutet Urlaubssperre?

Unter dem Begriff Urlaubssperre versteht man das Verbot für einen Arbeitnehmer, in einem bestimmten Zeitraum Urlaub zu nehmen. Damit eine solche Sperre in Deutschland gültig ist, müssen dringende betriebliche Gründe vorliegen. Wurde ein Verbot erteilt, ist ein Arbeitnehmer jedoch dazu verpflichtet, dieses einzuhalten.

Darf der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch und die Voraussetzungen für die Verhängung von Urlaubsverboten werden im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gesetzlich geregelt, das einen Teil des Arbeitsrechts darstellt. Im §7 wird unter anderem festgelegt, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers beispielsweise aufgrund von dringenden betrieblichen Belangen nicht berücksichtigt werden müssen.

Ist eine Urlaubssperre legal?

Liegen die entsprechenden dringenden betrieblichen Gründe für eine Urlaubsverweigerung vor, ist eine Urlaubssperre erlaubt. Eine generelle Sperre ohne dringende Gründe ist hingegen nicht zulässig.

Wann ist eine Urlaubssperre erlaubt?

Grundsätzlich hat in Deutschland jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser Sachverhalt ist im §1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) festgelegt. Laut §7 hat ein Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen nicht nachzugeben. Es müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, damit die Durchsetzung einer Urlaubssperre erlaubt ist.

Was sind dringende betriebliche Gründe?

Nur, wenn der Arbeitgeber dringende betriebliche Belange vorweisen kann, ist eine Urlaubssperre erlaubt. Zu typischen Gründen für eine Urlaubsverweigerung zählen unter anderem:

  • Die Firma steht kurz vor der Insolvenz: Ist eine drohende Insolvenz vermeintlich nur abwendbar, indem beispielsweise offene Aufträge kurzfristig durch das Personal bearbeitet werden, darf das Unternehmen eine Urlaubssperre für einzelne Abteilungen oder Mitarbeiter verhängen.
  • Der Personalbedarf ist saisonal bedingt besonders hoch: Werden etwa in der Weihnachtszeit oder im Hochsommer viele Mitarbeiter benötigt, damit das Saisongeschäft gestemmt werden kann, sind Urlaubssperren für diesen Zeitraum zulässig.
  • Es besteht Personalmangel aufgrund einer Krankheitswelle: Sind viele Mitarbeiter krank gemeldet, können Urlaubssperren für einzelne Mitarbeiter verhängt werden, damit das Unternehmen weiterhin am Laufen gehalten werden kann.
  • Der Personalbedarf ist aufgrund einer Krise erhöht: Firmenchefs dürfen Urlaube verweigern, wenn die Arbeitskraft bestimmter Abteilungen zur Bewältigung einer akuten Unternehmenskrise dringend benötigt wird.
  • Soziale Faktoren: In Einzelfällen ist es gemäß des Bundesarbeitsgesetzes möglich, den Urlaubswünschen bestimmter Mitarbeiter aufgrund sozialer Faktoren eher stattzugeben als anderen. Beispielsweise ist es zulässig, Arbeitnehmern mit Kindern den Urlaub in den Schulferien zu genehmigen und anderen Arbeitnehmern ohne Kinder den Urlaub in diesem Zeitraum nicht zu geben.

Ob ein Urlaubsverbot verhängt wird oder nicht, darf der Arbeitgeber nicht unbedingt allein entscheiden. Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser eine Mitbestimmungspflicht. (§ 87 Abs. I nr. 5 BetrVG)

Wie werden genehmigte Urlaubsanträge behandelt?

Eine verhängte Sperre des Urlaubs hat im Normalfall keinen Einfluss auf bereits genehmigte Urlaubsanträge. Ein Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter im äußersten Notfall jedoch bitten, seinen Urlaub nicht anzutreten. In der Regel verpflichtet das den Arbeitnehmer jedoch auch dazu, eventuell entstandene Kosten für Hotelanzahlungen oder Flugbuchungen zu übernehmen.

Darf man bei häufiger Krankheit eine Urlaubssperre verhängen?

Eine längere oder häufige Krankmeldung eines Mitarbeiters darf keinen Grund für eine Sperre seines Urlaubs darstellen. §1 des Bundesurlaubsgesetzes räumt allen Arbeitnehmern das Recht auf Erholung ein, sodass Krankheitstage entsprechend nicht vom Urlaubskonto abgezogen werden dürfen.

Wie lange darf eine Urlaubssperre dauern?

Gesetzlich existiert keine Obergrenze für die Dauer eines Urlaubsverbots. Maßgeblich ist hier vor allem der betriebliche Grund, der die Urlaubsverweigerung notwendig macht. Grundsätzlich sind sechs Monate Urlaubssperre zulässig. Einer Sperre über mehrere Monate steht nichts rein gesetzlich im Weg und auch wiederholte Verbote können problemlos durchgesetzt werden. Um die Regelungen des Arbeitsschutzes einzuhalten, sollte die verhängte Urlaubsverweigerung jedoch immer so kurz wie möglich sein.

Regelung in Österreich und der Schweiz

Auch in Österreich ist eine Sperre des Urlaubs nur aufgrund wichtiger betrieblicher Erfordernisse zulässig, sodass ein Urlaubsantrag für einen begrenzten Zeitraum nur in dringenden Fällen abgelehnt werden kann. Das Urlaubsrecht ist in Österreich im Urlaubsgesetz (UrlaubsG) des Arbeitsrechts geregelt.

Das Arbeitsrecht der Schweiz sieht es vor, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Urlaubs seiner Mitarbeiter festlegt und dabei die Wünsche seine Arbeitnehmer berücksichtigt (Art. 329c Abs. 1 OR). Eine spätere Änderung des Urlaubszeitraumes oder ein Rückruf aus dem Urlaub ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich.

Stolperfalle Betriebsferien und Urlaubssperre

Es gibt signifikante Unterscheide zwischen Urlaubsverweigerungen und Betriebsferien oder Zwangsurlauben. Hier müssen sich die Mitarbeiter in einem ganz bestimmten Zeitraum Urlaub nehmen, weil beispielsweise das ganze Unternehmen oder die ganze Abteilung vorübergehend schließt.

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Urlaube verweigern in der Praxis

Um eine Urlaubssperre ordnungsgemäß anzukündigen, ist weder zeitlicher Vorlauf noch eine schriftliche Inkenntnissetzung nötig. Was bei der Kommunikation dennoch beachtet werden sollte und welche Möglichkeiten der Bekanntmachung dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, erfahren Sie im Folgenden. Ebenso können Sie hier nachlesen, ob eine Urlaubssperre nach Wiedereingliederung, in der Probezeit und während der Kurzarbeit zulässig ist.

Wie wird eine Urlaubssperre angekündigt?

Es reicht aus, die Mitarbeiter während einer Betriebsversammlung oder als Reaktion auf einen Urlaubsantrag mündlich über die Sperre zu informieren. Soll das Urlaubsverbot regelmäßig und jedes Jahr zur selben Zeit gelten, ist außerdem eine direkte Verankerung der Sperre im Arbeitsvertrag eine sinnvolle Option.

Ein gewisses Fingerspitzengefühl ist bei der Kommunikation der Urlaubssperre unerlässlich, um das Vertrauen und den Arbeitseifer der Mitarbeiter nicht zu gefährden. Wenn nur ein einzelner Mitarbeiter von dem Verbot betroffen ist, reicht ein mündliches Informieren oftmals aus.

Obwohl eine Urlaubsverweigerung für einen bestimmten Zeitraum nicht schriftlich kommuniziert werden muss, kann das jedoch gerne getan werden. Ein Schreiben ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine ganze Abteilung oder das gesamte Unternehmen über eine Sperre in Kenntnis gesetzt werden soll. Eine entsprechende schriftliche Mitteilung könnte folgendermaßen aussehen:

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

aufgrund der aktuellen Situation erwarten wir von [Beginn der Sperre] bis [Ende der Sperre] ein erhöhtes Arbeitsaufkommen. Aus diesem Grund müssen wir für diesen Zeitraum eine Urlaubssperre für die Abteilung [Name der Abteilung] verhängen. Alle bereits genehmigten Urlaubsanträge sind nicht betroffen und behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Bitte planen Sie Ihren Urlaub um den genannten Zeitraum herum. Vielen Dank schon jetzt für Ihr Verständnis!

Mit freundlichen Grüßen

[Bezeichnung des Betriebsrates]

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Sonderfälle im Überblick: Probezeit, Wiedereingliederung und Kurzarbeit

Urlaubssperre in der Probezeit

Dass Urlaubssperren in der Probezeit generell gelten, ist eine weit verbreitete Fehlannahme. Richtig ist jedoch, dass der Anspruch auf den Jahresurlaub erst ab dem Zeitpunkt nach Ablauf der Probezeit beginnt. Innerhalb der Probezeit kann sich ein Arbeitnehmer pro Monat ein Zwölftel seines Jahresurlaubs frei nehmen. Bei einem Jahresurlaub von 24 Tagen entspräche das genau zwei Tagen. Auch hier muss der Arbeitgeber den Urlaubsantrag genehmigen, damit der Anspruch geltend gemacht werden kann.

Urlaubssperre nach Wiedereingliederung

Nachdem ein Mitarbeiter in einem Jahr mehr als sechs Wochen krank war, kann er über ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement stufenweise in den Job zurückkehren und in diesem Rahmen erst einmal nur wenige Stunden am Tag arbeiten. In diesem Zeitraum der Wiedereingliederung Urlaub zu nehmen, gefährdet den Sinn des Programms und ist daher nicht vorgesehen. Arbeitnehmer können sich stattdessen jedoch kurz vor Beginn der Wiedereingliederung Urlaub nehmen.

Urlaubssperre während der Kurzarbeit

Befinden sich Mitarbeiter eines Konzerns in Kurzarbeit, gelten für sie dieselben Ansprüche auf Urlaub wie für alle anderen. Oft werden Arbeitnehmer jedoch in die Kurzarbeit geschickt, wenn sich das Unternehmen in einer ernsthaften wirtschaftlichen Krise befindet. Diese kann auch die Grundlage für dringende betrieblichen Belange schaffen, die eine Ablehnung von Urlaubsanträgen legitimieren.

Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.



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