Wettbewerbsverbot

Das Wettbewerbsverbot schränkt die Möglichkeit eines Arbeitnehmers ein, für die Konkurrenz seines Arbeitgebers zu arbeiten.
Wettbewerbsverbot am Arbeitsplatz: Fakten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Damit Arbeitgeber verhindern können, dass ihre Mitarbeiter zur Konkurrenz für ihr eigenes Unternehmen werden, gibt es das sogenannte Wettbewerbsverbot. Wie das Verbot in der Praxis umgesetzt wird und viele weitere Details zum Thema erfahren Sie hier.

Definition: Was ist das Wettbewerbsverbot?

Das Wettbewerbsverbot (auch Kundenschutzklausel) schränkt die Möglichkeit eines Arbeitnehmers ein, für die Konkurrenz seines Arbeitgebers zu arbeiten. Die Bedingungen der Wettbewerbsverbote werden einerseits im Arbeitsvertrag geregelt, existieren aber andererseits auch im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsrecht und im Gesellschaftsrecht. Man unterscheidet das gesetzliche Wettbewerbsverbot und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot

Im Arbeitsrecht gilt das gesetzliche Wettbewerbsverbot für bestehende Arbeitsverhältnisse. Es bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ohne sein Einverständnis keine Konkurrenz machen darf. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus den allgemeinen Treuepflichten des § 242 BGB. Außerdem ist die Regelung in § 60 HGB als Konkretisierung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots zu verstehen. Arbeitnehmern ist demnach untersagt, in ihrer Freizeit im Handelszweig ihres Arbeitgebers tätig zu werden. Sie dürfen also nicht gleichzeitig für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten, noch, sich in diesem Bereich parallel selbstständig machen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet in einer Buchhandlung. Ihm ist nach dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot untersagt, gleichzeitig auch in einer anderen Buchhandlung zu arbeiten oder selbst eine Buchhandlung zu eröffnen. Er dürfte jedoch einen Juwelier betreiben.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot endet normalerweise mit dem Ablauf des Arbeitsvertrags. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer direkt im Anschluss mit den gesammelten Erfahrungen und Informationen eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt, kann vom Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt dann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus und bedingt die Zahlung einer Karenzentschädigung über die gesamte Dauer der Gültigkeit.

Warum gibt es ein Wettbewerbsverbot?

In einem Unternehmen investiert ein Arbeitgeber viel Geld und Zeit darin, seine Arbeitnehmer aus- und weiterzubilden. Es liegt also in seinem Interesse, dass seine Arbeitnehmer ihr erlerntes Wissen nicht für eine konkurrierende Tätigkeit einsetzen, die dem Arbeitgeber im Endeffekt Verluste einbringt. Das Wettbewerbsverbot soll dieses Zusammenspiel verhindern und die Interessen des Arbeitgebers somit schützen.

Was genau sagt das Arbeitsrecht zum Wettbewerbsverbot?

Im Arbeitsrecht lassen sich mehrere Abschnitte finden, die auf das Wettbewerbsverbot abzielen. So regelt § 241 BGB die Pflichten, die sich aus dem Schuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Demnach muss der Arbeitnehmer Rücksicht auf die Interessen seines Arbeitgebers nehmen. Weiterhin ist in § 110 GewO die nachvertragliche Wettbewerbsklausel mit Verweis auf das HGB formuliert.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?

Hält ein Arbeitnehmer das auferlegte Wettbewerbsverbot nicht ein und führt widerrechtlich eine Konkurrenztätigkeit aus, drohen ihm gleich mehrere Konsequenzen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall dazu befugt, den Arbeitnehmer abzumahnen oder ihm sogar zu kündigen. Er kann außerdem verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Konkurrenztätigkeit unterlässt. Eine weitere mögliche Konsequenz ist eine Schadensersatzforderung. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber also den Verlust geltend machen, den dieser durch die Wettbewerbstätigkeit verursacht hat.

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Was ist eine Karenzentschädigung?

Bei der Karenzentschädigung handelt es sich um eine finanzielle Leistung, die der Arbeitgeber an seinem ehemaligen Arbeitnehmer erbringt, für den das Wettbewerbsverbot gilt. Mit der vorher vereinbarten Summe soll der ehemalige Arbeitnehmer für seine beruflich eingeschränkte Handlungsfähigkeit durch das Wettbewerbsverbot entschädigt werden. Die Zahlung muss laut dem Handelsgesetzbuch §§ 74 ff. mindestens die Hälfte der Höhe des letzten Arbeitsentgelts ausmachen.

Wann muss eine Karenzentschädigung gezahlt werden?

Eine Karenzentschädigung muss dann an den ehemaligen Arbeitnehmer gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber möchte, dass das Wettbewerbsverbot gilt. Diese Bedingungen ist fest im Arbeitsvertrag verankert. Der Arbeitgeber muss die Karenzentschädigung für die gesamte Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zahlen. Des Weiteren ist die Karenzentschädigung immer am Monatende zu zahlen.

Wie wird eine Karenzentschädigung berechnet?

Die Höhe der zu zahlenden Karenzentschädigung muss mindestens die Hälfte des zuletzt gezahlten Entgelts erreichen. Für die genaue Berechnung dieses Mindestsatzes spielen sämtliche Vergütungsbestandteile eine Rolle, die zum gesamten Gehalt des Arbeitnehmers gehören. Somit werden auch Sachleistungen wie Dienstwagen und variable Vergütungen wie Sonderzahlungen verrechnet.

Zudem hat die Höhe eines des neuen Einkommens der Arbeitnehmers einen Einfluss auf die Gesamtsumme der Entschädigung. Sollte die Entschädigungssumme zusammen mit dem neuen Verdienst mehr als 10 % höher ausfallen als das zuletzt gezahlte Entgelt im alten Arbeitsverhältnis, verringert sich die Entschädigungszahlung um den neuen Lohn. Es steht den Parteien frei, eine höhere Entschädigungssumme als den Mindestsatz zu vereinbaren.

Wann sind Wettbewerbsverbote unverbindlich und nicht wirksam?

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht gültig, wenn eine der Voraussetzungen für die Verbindlichkeit nicht erfüllt ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die rechtlichen Vorgaben zum Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag falsch festhält oder sie nicht einhält. Ist eine Wettbewerbsklausel nicht wirksam, hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er die Entschädigung in Anspruch nimmt oder sich bei der Konkurrenz bewirbt. Folgende Aspekte verletzen die Verbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots unter anderem, sodass die Kundenschutzklausel unwirksam wird:

  • Die Vereinbarung wurde nur mündlich getroffen.
  • Der Arbeitnehmer ist minderjährig.
  • Der Arbeitgeber hat kein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem Wettbewerbsgebot (es gibt keine sensiblen Informationen zur vermeintlichen Weitergabe an die Konkurrenz, über die der Arbeitnehmer verfügt).
  • Das Wettbewerbsverbot gilt laut Arbeitsvertrag länger als zwei Jahre.
  • Die Höhe der Entschädigungszahlung ist nicht im Arbeitsvertrag notiert oder fällt zu niedrig aus.
  • Der Arbeitnehmer wird durch die Wettbewerbsverbotsklausel in unangemessener Weise in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt.
  • Dem Arbeitnehmer wird ohne einen Grund, der in der Person des Mitarbeiters liegt, gekündigt.

Gibt es Sonderfälle und Ausnahmen?

Neben den bereits genannten Regelungen gibt es einige nennenswerte Sonderfälle beim Thema Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot aufheben:Wenn der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses von der Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erfährt, ist diese rechtens. In diesem Fall muss der Arbeitgeber trotzdem für 12 Monate Karenzentschädigung leisten.

Wettbewerbsverbote für Selbstständige und Freiberufler: Auch Selbstständige und Freiberufler können von einem Wettbewerbsverbot betroffen sein und eine Karenzentschädigung beziehen. Das Verbot ist gültig, wenn sie bei der Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen durch das Verbot finanziell mit Einbußen rechnen müssen.

Wettbewerbsverbote für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft: Mit Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft kann ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden, damit diese nicht woanders stiller Gesellschafter werden können.

Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.



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