Dürfen Unternehmen eine kürzere Arbeitszeit anordnen?

Haben Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, von ihren Mitarbeitern eine Verkürzung der Arbeitszeit zu verlangen? Oder haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, ihre vertraglich geregelten Arbeitszeiten zu erfüllen?
Arbeitsvertrag und Arbeitszeit

© peopleimages.com / Adobe Stock

Dürfen Unternehmen eine kürzere Arbeitszeit anordnen?

Haben Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, von ihren Mitarbeitern eine Verkürzung der Arbeitszeit zu verlangen? Oder haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, ihre vertraglich geregelten Arbeitszeiten zu erfüllen?

Die Arbeitslast in Unternehmen kann in Abhängigkeit von saisonalen Bedingungen sowie je nach Konjunktur schwanken. Demzufolge verändert sich auch der Bedarf nach den von den Mitarbeitern erbrachten Arbeitsleistungen.

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In Krisensituationen wie zum Beispiel bei einer Rezession kann es zu größeren Rückgängen der Nachfrage kommen, in deren Folge sich in den Unternehmen Überkapazitäten ergeben können. Dann stellt sich die Frage: Dürfen Unternehmen von ihren Mitarbeitern eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit bei gleichzeitig geringerer Bezahlung verlangen?

Einseitige Herabsetzung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber nicht zulässig

Hier gilt: Eine einseitige Herabsetzung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Dazu hatte das Landesarbeitsgericht im Jahr 2016 ein Urteil gefällt. Darin ging es um ein Unternehmen, das die Arbeitszeit eines Mitarbeiters einseitig um die Hälfte von 40 auf 20 Stunden reduzieren wollte – bei gleichzeitiger Gehaltsanpassung. Der Mitarbeiter klagte dagegen und bekam Recht. Das Gericht erklärte die einseitige Herabstufung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber für unzulässig, weil es sich dabei um einen einseitigen Eingriff in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses handele. Dadurch würde das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört.

Selbst das Einfügen einer Klausel in den Arbeitsvertrag, die es dem Arbeitgeber gestatten würde, die Arbeitszeit und das Gehalt einseitig zu kürzen, ist unwirksam. Möglich wäre lediglich eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber, um neue Konditionen festzulegen. Dieser Änderungskündigung müsste der Arbeitnehmer jedoch zustimmen. Tut er dies nicht, bleibt das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen bestehen.

Um die Arbeitszeit in Krisenzeiten zu verkürzen, können Unternehmen versuchen, dies mit jedem einzelnen Mitarbeiter sowie mit der jeweils zuständigen Gewerkschaft zu vereinbaren.

Flexibler sind Modelle, in denen Arbeitszeitkonten zum Einsatz kommen. Mitarbeiter können damit in Zeiten hoher Last Überstunden sammeln und diese in Zeiten geringerer Auslastung abbauen, um die gleiche Entlohnung bei dann geringerer Arbeitslast zu erhalten. Der Nachteil besteht darin, dass dies für Unternehmen in Krisensituationen keine finanzielle Entlastung bringt.

Auch das Anmelden von Kurzarbeit ist an Voraussetzungen geknüpft

Als weitere Alternative könnte das Unternehmen Kurzarbeit anmelden. Das ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden wie zum Beispiel, dass es einen Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses wie zum Beispiel der Corona-Pandemie gibt. Außerdem kann ein Unternehmen nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Das kann nur auf Grundlage eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung geschehen. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen alle betroffenen Mitarbeiter der Kurzarbeit zustimmen.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit

Anders sieht es aus, wenn Mitarbeiter eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit wünschen und in Teilzeit arbeiten möchten. Laut §§ 8 und 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt es einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer. Allerdings gelten hier bestimmte Voraussetzungen. So muss zum Beispiel das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen. Eine Verweigerung der Teilzeit durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen und bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb.

Fazit

Eine einseitige Verkürzung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist mit hohen Hürden verbunden. Arbeitgeber können die Arbeitszeit nicht einfach ohne Zustimmung des Mitarbeiters reduzieren.

Einfacher ist eine Reduzierung der Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers. Hier besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Teilzeit, der nur in begründeten Fällen abgelehnt werden kann.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.