Urlaubsanspruch Kurzarbeit: Was gibt es zu beachten?

Alles Wichtige zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit. Wie viel steht jedem Arbeitnehmer zu und welche Stolperfallen sind für Arbeitgeber zu vermeiden? Jetzt informieren und im eigenen Betrieb richtig umsetzen.
Urlaubsanspruch Kurzarbeit

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Am 11.03.2022 wurden die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld mit Zustimmung des Bundesrates bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die von Kurzarbeit betroffenen Betriebe haben somit weiterhin erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld und zugleich eine entsprechende Planungssicherheit. Mit den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat die Frage nach dem Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit an Brisanz zugenommen.

Welche Auswirkungen haben die Umstände auf die Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers? Wann sind Urlaubskürzungen rechtens und wann nicht? Die Antwort auf diese Fragen sowie relevante Infos zum Anspruch auf Urlaub während Kurzarbeit erhalten Sie in unserem Beitrag.

Kurzarbeit und Urlaubsansprüche

In Krisenzeiten (z. B. Corona-Pandemie) überbrücken viele Unternehmen im Bereich der Gastronomie, des Handels oder der Industrie wirtschaftliche Engpässe mithilfe von Kurzarbeit. Ohne die Möglichkeit der staatlichen Förderung würden Arbeitgeber, die aufgrund von Ausnahmesituationen in eine finanzielle Schieflage (§ 96 SGB III) geraten sind, Mitarbeiter entlassen.

Kurz erklärt: Was bedeutet Kurzarbeit und was bedeutet Kurzarbeit Null?

Kurzarbeit bedeutet erst einmal das Absenken der täglichen Arbeitszeit. Hiermit kann verhindert werden, dass es zu Massenkündigungen kommt. Wird an manchen Tagen überhaupt nicht gearbeitet, handelt es sich um Kurzarbeit Null.

Gesetzliche Grundlage: Urlaub und Kurzarbeit

Nach § 7 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) haben Arbeitnehmer bei der Urlaubsplanung ein Recht auf Berücksichtigung ihrer Urlaubswünsche. Neben der arbeitnehmerfreundlichen Handhabung hat dies bei drohender Kurzarbeit den Vorteil, dass die verplanten Urlaubstage bestehen bleiben können und nicht zur Abwendung von Kurzarbeit eingebracht werden müssen.

Somit können diese Urlaubstage auch bei Kurzarbeit Null in der vorher bereits festgelegten Zeitspanne genommen werden. Gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt „nach dem durchschnittlichen regulären Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat“. Allerdings sind Überstunden kein Teil des zu berücksichtigenden Verdienstes.

Handelt es sich bei der Kurzarbeit allerdings um die sogenannte Kurzarbeit Null, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig kürzen, da Urlaubsanspruch während Kurzarbeit nur bei Arbeitspflicht entsteht. (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, 30. November, 9 AZR 225/21).

Ist die Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit rechtens?

Die Sichtweise der beiden Gerichtsbarkeiten, Bundesarbeitsgericht (BAG) und Europäischer Gerichtshof (EuGH), wird vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) nicht geteilt. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften vertreten die Meinung, dass Arbeitgeber nicht berechtigt sind, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch (§ 3 BUrlG) in Höhe von vier Wochen zu kürzen. Zudem habe der EuGH bei der Kurzarbeit Null lediglich Mindestvorgaben definiert, was bedeutet, dass die EU-Mitgliedstaaten von diesen Vorgaben zugunsten der Arbeitnehmer abweichen können.

Frau Anja Piel weist als DGB Vorstandsmitglied darauf hin, dass Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Null Pflichten übernehmen müssen, die unter anderem auch die persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit betreffen, um „kurzfristig andere vermittelte Arbeit anzunehmen“. Weiter führt sie treffend aus: „Wer das nicht tut, muss mit Sanktionen bis hin zur Kurzarbeiter-Sperre rechnen. Das ist wirklich alles andere als freie Zeitgestaltung.“

In diesem Zusammenhang stellt sich ebenfalls die Frage nach dem Urlaubsanspruch von Mitarbeiterinnen, die sich vor der Kurzarbeit im Beschäftigungsverbot befanden, aufgrund der Kurzarbeit Null nicht mehr im Beschäftigungsverbot sind und somit für diese Zeit keinen Urlaubsanspruch generieren können. Dies widerspricht möglicherweise der im (§ 24 MuSchG) festgehaltenen Zusage und damit dem Grundsatz, dass Frauen in der Schwangerschaft keine rechtlichen Nachteile erleiden sollen.

Was gilt bei Kurzarbeit Null?

Besteht keine Arbeitspflicht, kann gemäß richterlichem Beschluss auch kein Urlaubsanspruch entstehen. Somit darf der Jahresurlaub bei Kurzarbeit Null entsprechend gekürzt werden.

Wird der Jahresurlaub bei Kurzarbeit gekürzt?

Der Jahresurlaub wird bei Teil-Kurzarbeit nicht gekürzt, wenn weiterhin wie gewohnt an jedem Wochentag gearbeitet und nur die tägliche Arbeitszeit reduziert wird. Die Arbeitstage bleiben bestehen.

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Wie berechnet man die Urlaubstage bei Kurzarbeit?

Handelt es sich um Kurzarbeit in Teilzeit, bei der lediglich die tägliche Stundenzahl verringert wird, die Arbeitstage aber bleiben, dann ändert sich an den vertraglich vereinbarten Urlaubstagen pro Jahr nichts.

Tipp: In unserem Blockbeitrag erfahren Sie alles rund um den Urlaubsanspruch bei Teilzeit.

Wie wird der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null errechnet?

Kurzarbeit Null bedeutet, dass an bestimmten Tagen überhaupt nicht gearbeitet wird. Besteht keine Arbeitspflicht, kann für diese Zeit kein Urlaubsanspruch entstehen, weshalb der Jahresurlaub in solchen Fällen gemäß Rechtsprechung durch BAG und EuGH entsprechend gekürzt werden darf.

Praxisbeispiele: Urlaubsanspruch berechnen bei Kurzarbeit

Bei der Berechnung der Urlaubstage sind gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG „Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden“.

1. Berechnung von Urlaub bei Kurzarbeit Null

Den Mitarbeitern eines Betriebes stehen vertraglich zugesicherte 30 Tage Erholungsurlaub pro Jahr zu. Da sich die Wirtschaftslage zugespitzt hat, meldet das Unternehmen Kurzarbeit Null an. Die Kurzarbeit kann erst nach drei Monaten beendet werden.

  • Pro Monat stehen den Arbeitnehmern zu: 30/12 = 2,5 Tage Urlaub
  • Da nur neun Monate gearbeitet wurden, verringert sich der Urlaub wie folgt: 3 Monate Kurzarbeit Null = kein Urlaubsanspruch und 9 Monate x 2,5 Tage = 22,5 Tage Jahresurlaub.
  • Aufgerundet bleibt ein Jahresurlaub von 23 Tagen.

2. Beispiel zur verkürzten Arbeitszeit

Handelt es sich um Kurzarbeit mit verkürzter Arbeitszeit und wird an allen Wochentagen gearbeitet, ändert sich an den Urlaubsansprüchen nichts. Somit erfolgt keine Urlaubskürzung.

3. Urlaubskürzung bei dreimonatiger Kurzarbeit und anschließendem Arbeitsausfall von zwei Monaten

Hatte die Kurzarbeit 3 Monate bestanden und wurde für einen Zeitraum von 2 Monaten überhaupt nicht gearbeitet, wurde der Jahresurlaub wie folgt gekürzt:

  • Während der 10 Monate, in denen an jedem Tage gearbeitet wurde, blieb der Urlaubsanspruch bei 10 x 2,5 Tagen = 25 Tagen.
  • Für die 2 Monate, an denen überhaupt nicht im Betrieb gearbeitet wurde (Arbeitstage gleich null), wird kein Urlaub gewährt.
  • Es bleibt somit bei den 25 Urlaubstagen pro Jahr.

4. Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Mindesturlaub von 24 Tagen

Erhalten Arbeitnehmer lediglich einen jährlichen Mindesturlaub in Höhe von 24 Tagen beziehungsweise von 2 Tagen pro Monat bei einer Sechs-Tage-Woche, sieht die Rechnung bei Kurzarbeit nach den Vorgaben von BAG und EuGH folgendermaßen aus:

  • Die Mitarbeiter befanden sich für 3 Monate in Kurzarbeit Null und erarbeiteten in dieser Zeit keine Urlaubsansprüche.
  • Mit den Urlaubstagen aus den in Vollzeit gearbeiteten 9 Monaten ergibt dies einen Jahresurlaubsanspruch in Höhe von 9 x 2 = 18 Tagen.

Damit wurde der jährliche Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Tagen durch die arbeitsfreie Kurzarbeit auf 18 Tage verkürzt und der gesetzliche Mindesturlaub um 6 Tage unterschritten.

Wie reagieren Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer Kürzung des Urlaubsanspruchs?

Obwohl die Möglichkeit der Urlaubskürzung in diesem Kontext mittlerweile allgemein bekannt sein dürfte, scheuen sich viele Arbeitgeber, die entsprechende Kürzung des Jahresurlaubs einzuführen. Dies zeigt wohl mehrheitlich das Verantwortungsgefühl der Unternehmen für das Wohlergehen ihrer Arbeitnehmer und spricht für die Unternehmenskultur einer Organisation.

Gut zu wissen: Anwälte raten allerdings mittlerweile dazu, diese großzügige Geste offen anzusprechen, um zu verhindern, dass sich hieraus für die Zukunft Rechtsansprüche ableiten lassen.

Effektive Urlaubsplanung durch elektronische Urlaubsplaner

Das Arbeitsaufkommen im Personalmanagement im Bereich Personalbetreuung erfordert zunehmend mehr Personalkapazitäten. Abgesehen von den teilweise kniffligen Abwesenheitsplanungen während Ausnahmezeiten wie der Kurzarbeit, wächst die planerische Herausforderung für die Personalverantwortlichen stetig. Selbst ihr außerordentliches Fachwissen und ihre Fähigkeit, sehr strukturiert zu arbeiten, können nicht gänzlich verhindern, dass sie unter Umständen an ihre organisatorischen Grenzen stoßen und sich möglicherweise kleine Fehlerquellen einschleichen.

Hier würde eine Urlaubs- und Abwesenheitsplanung Entlastung bringen. Dies ließe sich zum Beispiel sehr komfortabel mit dem elektronischen Urlaubsplaner von Papershift gestalten. Mit seiner Hilfe könnten sämtliche Abwesenheitszeiten zentral verwaltet werden. Äußerst hilfreich sind die Konflikthinweise, die zeitliche Überschneidungen bereits im Vorfeld aufzeigen. Dies gewährleistet eine zuverlässige und zeitnahe Korrektur von Eingabefehlern oder Doppelbelegungen.

Urlaubsanspruch Kurzarbeit: Das Wichtigste im Überblick

  1. Nicht im Urlaubsplan eingetragener Urlaub von Beschäftigten ist „vorrangig“ zur Abwendung von Kurzarbeit bei der Arbeit einzuplanen.
  2. Verplante, in einem Urlaubsplan aufgenommene Urlaubstage können während der Kurzarbeit genommen werden.
  3. Der Jahresurlaub wird bei Teil-Kurzarbeit nicht gekürzt, wenn weiterhin wie gewohnt an jedem Wochentag gearbeitet und nur die tägliche Arbeitszeit reduziert wird.
  4. Kurzarbeit Null bedeutet kein Arbeitseinsatz. Besteht keine Arbeitspflicht, kann gemäß richterlichem Beschluss auch kein Urlaubsanspruch entstehen. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs ist somit rechtens.
  5. Für die Berechnung von Urlaubsentgelt hat die Kurzarbeit keine Bewandtnis. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1+3 BurlG wird Urlaub ohne Verdienstkürzungen aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen berechnet.
  6. Mit dem Urlaubs- und Abwesenheitsplaner von Papershift lassen sich Abwesenheiten der Mitarbeiter zentral verwalten. Besonders hilfreich sind die Konflikthinweise bei Überschneidungen.
  7. Kurzarbeit ist eine staatliche Überbrückungshilfe für Unternehmen mit finanziellen Engpässen aufgrund von unvorhersehbaren wirtschaftlichen Krisen. Aktuelles Beispiel ist die Corona-Pandemie.


Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.