Was passiert mit Überstunden bei Kurzarbeit?
- Dezember 21, 2020
- 4 minuten
Kurzarbeit ist gerade durch Covid-19 für sehr viele Unternehmen ein Thema. Da sich die Entwicklung der Pandemie aktuell nicht absehen lässt, können zukünftig noch mehr Arbeitgeber von schlechten Auftragslagen bedroht sein. Wie reagiert man darauf, wenn kurzzeitig doch mehr zu tun ist? Was passiert mit Überstunden bei Kurzarbeit?
Unter dem Begriff Kurzarbeit wird die vorübergehende Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit verstanden. So können Unternehmen ihre Personalkosten kurzzeitig reduzieren und die Umsatzsituation besser überstehen. Sind die Arbeitsausfälle vermeidbar, ist es nicht möglich. Das gilt beispielsweise bei saisonalen, betriebs- oder branchenüblichen Umsatzeinbußen. Ein Arbeitszeitguthaben muss grundsätzlich abgebaut werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in § 96 SGB III.
Damit die Arbeitnehmer trotz fehlendem Lohn ihren Lebensunterhalt bestreiten können, gibt es das Kurzarbeitergeld (KUG), durch den ein Teil des Nettoeinkommens abgedeckt wird. Tariflich oder arbeitsvertraglich kann eine Aufstockung auf bis zu 100 % vereinbart sein.
Mehrarbeit ist hierbei grundsätzlich unzulässig. Das Arbeitsrecht bestimmt dabei, dass der Arbeitgeber ein Aufsichtsrecht und eine Aufsichtspflicht hat, dass die zu leistenden Stunden nicht überstiegen werden. Es gibt aber einzelne Ausnahmen. Beispiele hierfür sind u.a.
Exakte Grenzen zwischen einem Regelbetrieb und Kurzarbeit existieren nicht. Vielmehr kommt es auf die gesamte Situation an. Die Auftragslage ist damit immer wieder zu prüfen. Denn mehr Ausnahmen existieren nicht. Sie sind immer genau zu prüfen und müssen detailliert begründet werden, sodass falsche Angaben auf jeden Fall ausgeschlossen werden. Ansonsten drohen nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern es könnte auch vor dem Strafrichter enden.
Da die Zahlung des Kurzarbeitergeldes bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu beantragen ist, sind alle Informationen bezüglich einer abweichenden Arbeitszeit zwingend zu melden. Die BA prüft dann erneut, ob die Voraussetzungen für eine Gewährung weiterhin vorliegen.
Zum Monatsende sind damit alle geleisteten Arbeitsstunden exakt zu melden. Ist aufgrund von kurzfristigen Aufträgen eine Erhöhung der Arbeitszeit für den folgenden Monat absehbar, ist dies ebenfalls zu melden. Einen Überblick, was alles beim KUG zu beachten ist, haben wir in unserem Blog übersichtlich dargestellt.
Bei Mehrarbeit ist zwischen den bereits Vorhandenen und den neu zu Leistenden zu unterscheiden. Bereits angesammelte Überstunden sind zuvor zwingend abzubauen und nach den üblichen tariflichen beziehungsweise arbeitsvertraglichen Bedingungen zu vergüten. In wenigen Fällen ist dies nicht nötig, wie es im bereits erwähnten § 96 SGB III geregelt ist. Dazu zählt insbesondere, wenn ein Arbeitszeitguthaben bereits seit mehr als einem Jahr Bestand hat oder nicht mehr als 10 % der zu leistenden Jahresarbeitszeit beträgt.
Was passiert mit Überstunden bei Kurzarbeit? In puncto Kurzarbeitergeld sind zahlreiche Bedingungen und Regelungen zu beachten. Das gilt insbesondere für Überstunden, die prinzipiell ausgeschlossen sind. So früh wie möglich sollte abgeklärt werden, ob die Reduzierung der Arbeitszeit noch angemessen ist. Zudem sind alle Arbeitsstunden und andere wichtige Informationen zeitnah an die Bundesagentur für Arbeit zu melden.
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