Kurzarbeitergeld (KuG) – Informationen zur aktuellen Lage

Um die wirtschaftlichen Folgen des Corona Virus einzudämmen, wurden die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld (KuG) erleichtert. Genaueres zu den Bedingungen und dem Ablauf erfahren Sie hier.
COVID-19 zwingt einige Unternehmen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld im Überblick

Der Corona Virus hat bereits weitreichende Folgen für die deutsche Wirtschaft. Viele Unternehmen  können beispielsweise ihre Belegschaft aufgrund der veränderten Auftragslage nicht mehr in vollem Umfang beschäftigen. Um Unternehmen und Arbeitnehmer in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen, hat die Bundesregierung einige Maßnahmen beschlossen, unter anderem der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitergeld.

Viele Bereiche des Alltags stehen aktuell in Deutschland bereits still und möglicherweise werden in den nächsten Wochen noch weitere Einschränkungen folgen. Auch für Unternehmen bedeutet das zum Teil einen deutlichen Rückgang an Aufträgen. Um die Wirtschaft zu entlasten, wurden die nötigen Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld (KuG) nun vorübergehend gelockert.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Ziel dieser neuen Bestimmungen ist es, zu vermeiden, dass Unternehmen aufgrund der Krise Mitarbeiter entlassen müssen.

Folgende Kriterien müssen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld erfüllt werden: 

  • Es muss ein unvermeidbarer und vorübergehender Arbeitsausfall vorliegen. Dieser kann durch wirtschaftliche Ursachen oder durch ein unabwendbares Ereignis (beispielsweise die aktuelle Situation) begründet sein.
  • Betriebliche Voraussetzungen sind erfüllt, sobald mindestens eine sozialversicherungspflichtige Person beschäftigt wird.
  • Persönliche Voraussetzungen der Arbeitnehmer sind erfüllt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt wurde oder wird. Zudem dürfen Deine Mitarbeiter wegen Krankheit nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden.
  • Eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit muss vorgenommen werden.

Zusätzlich hat der Gesetzgeber noch einige Erleichterungen für die Antragstellung in der aktuellen Krisensituation durch COVID-19 beschlossen:

  • Kurzarbeitergeld kann bereits beantragt werden, wenn 10% der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden im Arbeitszeitkonto kann teilweise oder komplett verzichtet werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden komplett von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Die neuen Regelungen gelten rückwirkend bereits ab dem 1. März 2020.
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Ablauf

  1. Voraussetzungen für Kurzarbeit prüfen.
  2. Arbeitsausfall prognostizieren und im Betrieb Kurzarbeit ankündigen (inklusive Aufklärung über Folgen (Stichwort: Einkommensverlust).
  3. Vereinbarung mit Betriebsrat treffen. Falls kein Betriebsrat vorhanden ist, müssen Vereinbarungen mit allen Arbeitnehmern getroffen werden.
  4. Kurzarbeit bei Arbeitsagentur anzeigen und begründen. Vordruck: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
  5. Wenn genehmigt, dann das Kurzarbeitergeld vorfinanzieren: Das Kurzarbeitergeld mit in die Lohnabrechnungen einbauen. Berechnung des Lohns bei Kurzarbeit (Tabelle von der Arbeitsagentur): https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf In der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden dann zwei Summen angezeigt: die reduzierte Nettosumme sowie das Kurzarbeitergeld, das den Arbeitnehmern auf Basis der Arbeitsreduzierung zusteht.
  6. Möglichst schnell den Leistungsantrag an die Arbeitsagentur schicken. Die Gesamtsumme der bezahlten Kurzarbeitergelder wird dadurch von der Arbeitsagentur eingefordert.

Aktuelle Meldungen und weitere Informationen findest Du bei der Agentur für Arbeit.



Verfasst von Kevin Bendixen

Mit einem Fokus auf Produkt und Kunden liefert Kevin Beiträge zu zahlreichen Themen aus dem Papershift-Kosmos.