Sonntagsarbeit

Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unterliegt in Deutschland zahlreichen Restriktionen. Das Fundament dessen ist das Grundgesetz. Somit gelten diese als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung.
Brückenteilzeit in Unternehmen

Sonntagsarbeit Definition

Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unterliegt in Deutschland zahlreichen Restriktionen. Diese sind auf eine besondere Regelung des Grundgesetzes zurückzuführen. Dieses stellt den Sonntag in Art. 140 in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung unter Schutz. In den einschlägigen Regelungen werden Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung bezeichnet. Hieraus folgt, dass Sonntagsarbeit nur zulässig ist, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Zielerreichung erforderlich und angemessen ist. Arbeitnehmer, die an Sonntagen arbeiten, profitieren häufig von Zuschlägen auf das Grundgehalt.

Für Arbeitnehmer bemisst sich die Zulässigkeit der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 9 und 10 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Nach § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen ganztägig nicht beschäftigt werden. Unter den Voraussetzungen des § 10 ArbZG ist eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit möglich. Unter anderem darf in den folgenden Bereichen gearbeitet werden:

  • Not- und Rettungsdienste
  • Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. Polizei und Gerichte)
  • Krankenhäuser, Pflegestationen und vergleichbare Einrichtungen
  • Gaststätten- und Hotelbetrieb
  • Musik-, Theater und ähnliche Kulturveranstaltungen
  • Kirchliche Veranstaltungen
  • Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen
  • Presse und Medien
  • Messen
  • Bewachung
  • Landwirtschaft und Tierhaltung

Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt jedoch nicht absolut. Aus betrieblichen Gründen kann es unter engen Voraussetzungen möglich sein, vorübergehend auch Sonntags zur Arbeit verpflichtet zu sein.

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Sonntagsarbeit in der Praxis

In der Praxis spielen vor allem die Zuschläge für Sonntagsarbeit eine große Rolle. Der Zuschlag auf das Basisentgelt soll die Tatsache honorieren, dass Arbeitnehmer an einem Tag arbeiten, an dem die Mehrheit der Beschäftigten frei hat. Die rechtliche Grundlage dieser Zuschläge bilden vor allem Tarif- und Arbeitsverträge. Der Staat verzichtet auf eine Besteuerung des Zuschlags, um die gewünschten Anreizeffekte nicht zu unterlaufen. Nach geltendem Recht bleibt der Sonntagszuschlag steuerfrei, wenn er 50 % des Grundgehalts nicht übersteigt. Ein Arbeitnehmer, der üblicherweise 20 € pro Stunde verdient, kann also an Sonntagen steuerfrei bis zu 30 € pro Stunde verdienen. Auch eine Kombination mit weiteren Zuschlägen (z. B. Nachtarbeit) ist möglich. Üblicherweise wird der Zuschlag auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.

Praxisrelevant ist darüber hinaus, inwieweit eine Ausweitung der Sonntagsarbeit rechtlich möglich ist. Denn neben dem ArbZG existieren noch weitere Normen. So haben einige Bundesländer (u. a. Hessen) landesrechtliche Regelungen geschaffen, die eine Ausweitung der Sonntagsarbeit ermöglichen. So war es in Hessen u. a. auch Callcentern und Videotheken ausdrücklich erlaubt, an Sonntagen zu arbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Regelung 2014 im Hinblick auf das Grundgesetzes als bedenklich an und verwarf sie (vgl. Urteil vom 26.11.2014, Az. BVerwG 6 CN 1.13).