Arbeitserlaubnis

Die Arbeitserlaubnis ist eine Eintragung der Ausländerbehörde im Aufenthaltstitel. Dadurch entsteht eine Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt.
Arbeitserlaubnis

Der Kampf um die fähige Arbeitskräfte nimmt kein Ende. Viele Unternehmen setzen daher auch auf die Rekrutierung neuer Mitarbeiter außerhalb der eigenen Landesgrenzen. Eine Arbeitserlaubnis stellt eine Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt für den Bürger eines ausländischen Staates, außerhalb der EU, der EFTA-Staaten und des EWR dar.

Erfahren Sie in unserem Artikel mehr zur Definition des Begriffs und was genau Arbeitgeber berücksichtigen müssen.

Definition: Was genau ist eine Arbeitserlaubnis?

Der Begriff Arbeitserlaubnis existierte in Deutschland als eigenständiger Begriff bis Ende 2004. Im Januar 2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft, und mit ihm wurde der Begriff Arbeitserlaubnis durch einen Aufenthaltstitel nach § 4a Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (kurz: AufenthG.) ersetzt.

Gut zu wissen: Im öffentlichen Sprachgebrauch hat sich der Begriff Arbeitserlaubnis so fest etabliert, dass er auch heute noch gebraucht und verwendet wird.

Eine Arbeitserlaubnis ist eine Eintragung der Ausländerbehörde im Aufenthaltstitel, welche einem Zuwanderer ohne deutsche Staatsbürgerschaft, der nicht aus der EU und nicht aus einem EFTA-Staat kommt, die Erlaubnis erteilt, in Deutschland eine Beschäftigung aufzunehmen.

Arbeitserlaubnis am Arbeitsmarkt: Informationen für Arbeitgeber

Bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis durch den Arbeitgeber und den Zuwanderer muss der Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 Satz 3 des AufenthG folgende Informationen an die Ausländerbehörde übermitteln:

    • Art seines Betriebes und Beschreibung der Tätigkeit
    • Darlegung der Arbeitsbedingungen
    • Festlegung der Arbeitszeiten und Arbeitsstunden
    • Angabe des Arbeitsentgelts
    • Aufenthaltstitel, beispielsweise Visum
    • ausgefüllter Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung
    • Beschäftigungsnachweis durch Einstellungszusage oder Arbeitsvertrag
    • vom Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung durch Formblatt der BA

Wann wird eine Arbeitserlaubnis benötigt?

Eine Arbeitserlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn ein Bürger außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes EWR oder der EFTA-Staaten (Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz) in Deutschland eine Beschäftigung als Arbeitnehmer aufnimmt.

Eine Arbeitserlaubnis wird auch dann benötigt, wenn ein Bürger außerhalb folgender Länder in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnimmt:

  • Andorra
  • Australien
  • Japan
  • Israel
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Albanien
  • USA
  • San Marino
  • Bosnien und Herzegowina
  • Mazedonien
  • Kosovo
  • Serbien und Montenegro

Sonderfall Großbritannien

Seit dem Brexit gehört Großbritannien nicht mehr zur EU. Britische Staatsangehörige, welche schon vor dem 31.12.2020 in Deutschland ansässig waren, dürfen auch weiterhin ohne jegliche zeitliche Einschränkung hier arbeiten. Britische Staatsangehörige, welche nach dem 31.12.2020 in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen wollen, benötigen eine Arbeitserlaubnis nach dem allgemeinen Ausländerrecht.

Hat jeder Deutsche eine Arbeitserlaubnis?

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat damit auch gleichzeitig eine Arbeitserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit.

Ist eine Aufenthaltserlaubnis auch eine Arbeitserlaubnis?

Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht zugleich auch eine Arbeitserlaubnis. Die Arbeitserlaubnis kann durch eine entsprechende Eintragung im Arbeitstitel eingeschränkt sein. Nur wer neben der Aufenthaltserlaubnis einen unbefristeten Arbeitstitel hat, darf auch jede Art von Arbeit ausüben.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis

Wenn der Betroffene außerhalb der EU, der EFTA-Staaten oder des EWR kommt, sind folgende Bedingungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu beachten:

  1. Der Antragsteller ist bereits im Besitz eines konkreten Arbeitsplatzangebotes.
  2. Die Beschäftigung des betroffenen Antragstellers darf sich nicht nachteilig auf den deutschen Arbeitsmarkt auswirken.
  3. Der Vorrangprüfung muss Genüge getan werden. Dies bedeutet, dass für die Besetzung der offenen Arbeitsstelle momentan keine deutschen Staatsbürger, EU-Bürger oder Bürger aus dem EWR-Raum zur Verfügung stehen.
  4. Es müssen für ausländische Arbeitnehmer die gleichen Arbeitsbedingungen gegeben sein wie für deutsche Arbeitnehmer. Dies betrifft insbesondere die Entgelte, Zahl der Urlaubstage und die Arbeitszeiten, welche gleiche Bedingungen aufweisen müssen.

All dies sind jedoch ausschließlich allgemeine Voraussetzungen, welche nochmal durch etliche Sonderregelungen entschärft werden.

Sind diese genannten Kriterien erfüllt, steht der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nichts Wesentliches mehr im Wege.

Wie funktioniert die Antragsstellung für die Arbeitserlaubnis?

Durch folgende Maßnahmen kann eine Arbeitserlaubnis erfolgversprechend in die Wege geleitet werden:

  • Ein wesentlicher Punkt ist hierbei die Feststellung des Aufenthaltsstatus der betroffenen Bewerberin oder des Bewerbers.
  • Durch eine Vorabzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit kann das gesamte Verfahren beschleunigt werden.

Wie lange dauert es um eine Arbeitserlaubnis zu bekommen?

Das Formular zur Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis ist bei den Agenturen für Arbeit, bei der Ausländerbehörde oder auch im Internet per Download erhältlich. Wenn der ausgefüllte Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht ist, kann es je nach Behörde zu Schwankungen in der Bearbeitungszeit kommen. In der Regel dauert die Bearbeitung etwa 4 Wochen. Der Antragsteller sollte, wenn er nach 4 Wochen noch nichts wieder gehört hat, bei der Behörde nachfragen.

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Bundesagentur für Arbeit und Arbeitserlaubnis: Relevanz und Zustimmung

In manchen Fällen kann eine Beschäftigungserlaubnis auch ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (kurz: BA) erteilt werden. In folgenden Fällen ist jedoch eine Zustimmung der BA zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis erforderlich:

  1. Die Beschäftigung entspricht dem Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung.
  2. Der Antragsteller hat ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
  3. Die zukünftigen Arbeitsbedingungen des Antragstellers entsprechen denen von deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
  4. Das Arbeitsentgelt liegt auf dem gleichen Niveau von deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Tätigkeiten ohne qualifizierte Berufsausbildung

Die Zustimmung der BA zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Tätigkeiten ohne qualifizierte Berufsausbildung ist bei folgenden Arten von Tätigkeiten erforderlich:

Tätigkeiten mit qualifizierter Berufsausbildung

  • Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz
  • Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung von mindesten zwei Jahren
  • Personen mit Hochschulabschluss

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Ausnahmen im Überblick

Für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist eine Zustimmung der BA unter folgenden Ausnahmen erforderlich:

  • Es liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Form eines Arbeitsvertrages vor.
  • Es liegt eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber vor, aus welcher hervorgeht, dass die Arbeitsbedingungen denen inländischer Beschäftigten entsprechen.
  • Der Antragsteller kann eine Qualifikation vorweisen, welche ihn zur Ausübung der angebotenen Beschäftigung befähigt.

Wie wird die Arbeitserlaubnis für Asylbewerber und geduldete Personen geregelt?

Für Asylbewerber ist das entscheidende Kriterium für eine Beschäftigungserlaubnis ihr jeweiliger Aufenthaltsstatus. So dürfen Asylbewerber, welche aus sicheren Drittstaaten kommen, während der ersten drei Monate nicht arbeiten.

Geduldete Personen haben lediglich eine Aufenthaltsduldung, die jedoch keineswegs eine Arbeitserlaubnis darstellt. Daher ist auch für geduldete Personen eine Beschäftigung nicht möglich.

Es kann jedoch eine Ausbildungs- oder auch eine Beschäftigungsduldung behördlich beantragt werden.

Wann wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht benötigt?

Wenn der Antragsteller zu einem hochqualifizierten Personenkreis gehört, so ist nach § 3 Beschäftigungsverordnung (kurz: BeschV) eine Zustimmung der BA nicht erforderlich.

Es ist genau zu unterscheiden zwischen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis. Hierüber sind genaue Informationen einzuholen.

In einem funktionierenden Rechtsstaat ist es gängige Praxis, dass Einwanderer aus dem Ausland bei ihrer Suche nach einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis haben müssen, um in dem entsprechenden Einwanderungsland eine Arbeitsstelle antreten zu können. Es ist jedoch genauso gängige Praxis, dass diese Arbeitserlaubnis relativ großzügig erteilt wird, besonders bei hoch qualifizierten Fachkräften. Da Deutschland dringend auf diese Fachkräfte angewiesen ist und die Suche nach ihnen durch Informationen im Internet intensiviert ist, sind sie sehr willkommen.

Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.



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