Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz widmet sich speziell dem Arbeitsschutz von Kindern und Jugendlichen. Informieren Sie sich jetzt zu den geltenden Regelungen!
Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist ein allumfassendes Regelwerk und wurde speziell für Kinder und Jugendliche verabschiedet, um ihnen den Einstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern und sie vor Gefahren für ihre geistige und körperliche Gesundheit zu schützen.

In diesem Artikel wird ein wesentlicher Teil der Gesetzesregelungen kompakt und leicht verständlich dargestellt, doch es lohnt sich darüber hinaus, einmal das gesamte Gesetz zu studieren.

Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz mit dem Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend, ist ein Bundesgesetz, betrifft das Arbeitsrecht und wird somit der Zivilrechtsordnung zugeordnet. Es regelt in erster Linie die Rechtsbeziehung zwischen Kindern und jugendlichen Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern bzw. Ausbildern.

Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz verabschiedete der Gesetzgeber ein Regelwerk, das die in Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen stehenden Kinder und Jugendlichen weitgehend vor Willkür, Überlastung, Ausbeutung und Gefahrensituationen in der Arbeitswelt schützen soll.

Wie unterscheiden sich Arbeitsschutzgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz enthält in § 4 ArbSchG Regelungen zu Verhaltens- und Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens sowie der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind alle „Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung volljährigen Beschäftigten“ (§ 2 (2) ArbZG).

Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind somit:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
  3. arbeitnehmerähnliche Personen ( ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichtgestellten)
  4. Beamtinnen und Beamte
  5. Richterinnen und Richter
  6. Soldatinnen und Soldaten
  7. in Werkstätten für behinderte Beschäftigte

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend – hingegen gilt für die Beschäftigung und Ausbildung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 1 JArbSchG).

Schutzbedürftigkeit: Gesetzesregelungen nach Altersgruppen
Die Gesetzesregelungen unterteilen zudem die Schutzbedürftigkeit nach Altersgruppen. Unterschieden wird hierbei zwischen Kindern und Jugendlichen (§ 2 JArbSchG).

Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen:

  1. in der Berufsausbildung
  2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter
  3. mit sonstigen Dienstleistungen – ähnlich denen der Heimarbeiter
  4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis

Da die Jugendlichen bedeutend schutzbedürftiger als Erwachsene sind, unterscheiden sich die Regelungen der beiden Gesetze beispielsweise in den folgenden Bereichen:

Die prinzipielle Dauer der Arbeitszeit

  • Nach § 3 ArbZG handelt es sich bei den erwachsenen Arbeitnehmern um eine 6-Tage-Woche: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten“, was einer maximalen wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 48 Stunden entspricht.
  • Überstunden sind erlaubt (§ 3 ArbZG), müssen allerdings innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen so abgebaut worden sein, dass die durchschnittliche Arbeitszeit wieder 8 Stunden täglich beträgt.
  • Nach § 8 JArbSchG dürfen Jugendliche „nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden“. Dabei gilt für Jugendliche die 5-Tage-Woche.
  • Überstunden sind generell nicht erlaubt. Wurden an manchen Tagen weniger Arbeitsstunden geleistet, so können Jugendliche diese allerdings innerhalb von 5 Wochen ausgleichen. Für den Ausgleich darf die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten.

Pausenregelung

  • Gemäß § 4 ArbZG sind mindestens 30 Minuten Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden vorgegeben. Wird länger als neun Stunden gearbeitet, soll die Pause mindestens 45 Minuten betragen.
  • Gemäß § 11 JArbSchG ist für Jugendliche eine 30-minütige Ruhepause bereits bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und von 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden vorgegeben.
    Eine erste Pause muss zwingend spätestens nach viereinhalb Stunden Tätigkeit angetreten werden.
    Die Pausenregelungen können aufgrund von tariflichen oder Betriebsvereinbarungen abweichen.

Für alle Regelungen bestehen in beiden Schutzgesetzen Ausnahmen für Sonderfälle, wie beispielsweise für die Jugendlichen in der Landwirtschaft (§ 8 (3) JArbSchG).

Wann wurde das Jugendarbeitsschutzgesetz eingeführt und wie entwickelte es sich bis heute?

Im Jahr 1960 verabschiedete der Deutsche Bundestag das erste gesetzliche Regelwerk zum Kinder- und Jugendschutz. Eine Neufassung des Jugendarbeitsschutzgesetzes folgte daraufhin am 01. Mai 1976, die allerdings bereits im Jahr 1984 überarbeitet wurde.

Drei Beispiele zu der Überarbeitung:

  1. Für einige Ausbildungsberufe wurde die Samstagsarbeit eingeführt.
  2. Die Jugendlichen haben keinen Anspruch mehr auf separate Pausen-Aufenthaltsräume (§ 11 JArbSchG).
  3. Da der § 9 (4) JArbSchG ersatzlos gestrichen wurde, sind über 18-jährige Auszubildende verpflichtet, am Berufsschultag nach dem Unterricht in die Firma zu kommen und die restlichen Stunden (8-Stunden-Tag) in der Firma zu arbeiten.

Im Juli 2021 erfolgte die bisher letzte Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Gesetz enthält Regelungen zu der Berufsausbildung und der bezahlten Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
Es regelt die Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit sowie die tägliche Freizeit, die gemäß § 13 JArbSchG zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Arbeitsbeginn mindestens zwölf Stunden betragen muss.
Ziel ist, Kinder und Jugendliche vor Gesundheitsschäden durch Überlastungen – sowohl körperliche als auch geistige – zu schützen.

Wen schützt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Dieses Gesetz hat Geltung in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Es schützt somit alle jungen Menschen, die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben und als Arbeitnehmer, Auszubildende oder ausbildungsähnlich Beschäftigte tätig sind.

Weiterhin werden durch das Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendliche geschützt, die Arbeiten ähnlich der Heimarbeit ausüben. Dabei unterscheidet dieses Gesetz zwischen Kindern und Jugendlichen.

Nach § 2 JArbSchG ist ein Kind, wer noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet hat oder wer auch als Jugendlicher noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt.
Als Jugendliche gelten diejenigen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine 18 Jahre alt sind.

Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang der § 31 JArbSchG: Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak.

Aus diesem Paragrafen geht ganz klar hervor, dass Jugendliche als Schutzbefohlene von deren Arbeitgebern/Ausbildern anzusehen sind:

  • Absatz 1:
    „Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.“
  • Absatz 2:
    „Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vor körperlicher Züchtigung und Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen.
    Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder andere dort genannten Erzeugnisse geben.“

Welche Tätigkeiten dürfen Kinder und Jugendliche laut Gesetz ausführen?

Kinder dürfen zwar grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 5 (1) JArbSchG), doch auch hier bestehen Ausnahmen (§ 5 (2) JArbSchG):

  • wenn es sich um eine Beschäftigungs- und Arbeitstherapie handelt
  • während der Schulzeit, wenn es sich um ein Betriebspraktikum handelt
  • wenn es sich um eine gerichtlich verhängte Maßnahme handelt

Kinder, die nicht mehr schulpflichtig sind, dürfen beschäftigt werden:

  • im Berufsausbildungsverhältnis
  • außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses nur bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden in der Woche.

Es dürfen ihnen aber nur leichte und für sie geeignete Tätigkeiten übertragen werden.

Jugendliche dürfen normalerweise nur solche Tätigkeiten ausführen:

  • die sie in ihrer physischen und psychischen Leistungsfähigkeit nicht überfordern oder einschränken
  • von denen weder gesundheitsschädlicher Lärm noch gefährliche Strahlen ausgehen
  • die weder mit extremer Nässe, Hitze oder Kälte einhergehen
  • bei denen nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen gearbeitet wird

Welche Arbeiten sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten?

Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, es sei denn, die gefährlichen Arbeiten sind als ein Teil ihres Ausbildungsberufs anzusehen (§ 22 JArbSchG) oder fachkundige Aufsichtspersonen gewährleisten deren Schutz.

Ebenso dürfen Jugendliche außerdem nicht tempoabhängig Arbeiten (Akkordarbeit – § 23 JArbSchG) und nicht von Personen beschäftigt werden, denen eine Straftat nachgewiesen wurde (§ 25 JArbSchG).

Weiterhin sind verboten:

Sonstige Pflichten des Arbeitgebers – Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat gemäß § 28 JArbSchG die Pflicht, die Arbeit menschengerecht zu gestalten, vor Beschäftigung Jugendlicher die Arbeitsbedingungen zu beurteilen (§ 28a JArbSchG) und die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung zu unterweisen und hierbei auf eventuell bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen (§ 29 JArbSchG). Dadurch soll das Risiko für Arbeitsunfälle gemindert werden.

Wer überwacht das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Im Jugendarbeitsschutzgesetz sind verschiedene Ermächtigungsparagrafen enthalten. Zum Beispiel kann das Bundesministerium „zum Zweck einer gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichen Betreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und über die für die Aufzeichnungen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen“ (§ 46 JArbSchG).

Wer überwacht die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetz?

Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird durch die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden, das Amt für Arbeitsschutz oder das Gewerbeaufsichtsamt überwacht (§ 27 JArbSchG).

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Was passiert wenn man gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt?

Wer eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 58 Abs. 4 JArbSchG begeht, kann somit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro rechnen.

Ordnungswidrig handeln Arbeitgeber zum Beispiel, wenn sie

  • entgegen den Vorschriften des § 8 JArbSchG Jugendliche über die gesetzlich mögliche Dauer der Arbeitszeit hinaus weiterbeschäftigen.
  • Jugendliche nicht für die Berufsschule freistellen (§ 9 (1) JArbSchG) oder sie an dem Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung beschäftigen (§ 10 (1) 2 JArbSchG).
    Jugendliche müssen laut § 9 JArbSchG während der Ausbildung für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden. Ein Berufsschultag in der Woche, der mehr als fünf Unterrichtsstunden umfasst, muss pauschal mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
  • Jugendliche ohne die ärztliche Bescheinigung über die erfolgte Erstuntersuchung beschäftigen (§ 32 (1) JArbSchG).

Der Absatz 5 des § 58 JArbSchG regelt das Strafmaß bei Vorsatz: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Dieses Strafmaß droht Arbeitgebern, die vorsätzlich die Gesundheit oder Arbeitskraft von Jugendlichen oder einer Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, gefährden.

Im Falle der Personen, die noch nicht 21 Jahre alt sind, betrifft dies ältere, die sich zwar in der Berufsbildung befinden
(§ 58 (1) 6 und § 9 (1) JArbSchG), aber nicht für den Berufsschulbesuch freigestellt werden.

Wurde die Gefährdung fahrlässig herbeigeführt, steht in § 58 (6) JArbSchG, dass dies „mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen“ geahndet wird.

Warum gibt es das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Kinder und Jugendliche sind empfindsamer und weniger belastbar als Erwachsene. Deshalb legt das Jugendarbeitsschutzgesetz den Rahmen für Arbeitgeber/Ausbilder fest, der es ihnen ermöglichen soll, Kinder und Jugendliche in das Erwerbsleben zu begleiten und diese vor physischer und psychischer Überlastung zu schützen.

Wissenswertes zur psychischen Gefährdungsbeurteilung
Informieren Sie sich zur Relevanz der psychischen Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsalltag. Die Erstellung dieser Form der Gefährdungsbeurteilung dient der Gesundheit und Sicherheit von Mitarbeitern im Rahmen des Arbeitsschutzes.

Zu der Fürsorgepflicht gehört auch, dass Arbeitgeber/Ausbilder darauf achten, dass die schulischen Leistungen nicht unter der beruflichen Tätigkeit leiden und vernachlässigt werden.

Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Minderjährige vor zu schwerer, zu langer und zu gefährlicher Tätigkeit. Es gewährleistet mit seinen Regelungen und Sanktionsankündigungen für den Fall der Zuwiderhandlung, dass die Minderjährigen nur solche Tätigkeiten ausführen, die sie im Berufsleben weiterbringen, die nicht zu schwer, zu langanhaltend und gefährlich sind oder die sie zwingen, unter vorgegebenem Zeitablauf (Akkordarbeit) zu arbeiten
(§ 23 JArbSchG).

Als Grundregeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten:

Was ist die Aufgabe von dem Jugendarbeitsschutzgesetz?

Mit dem Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche während ihrer betrieblichen Arbeitszeit nicht überlastet und gesundheitlich geschädigt werden. Zudem sollen die gesetzlichen Regelungen dazu beitragen, dass die Schulbildung ihren Stellenwert behält und nicht unter der Arbeit leidet.

Hierzu gehört auch die gesundheitliche Betreuung. Gemäß § 32 JArbSchG müssen Jugendliche, die nicht nur geringfügig oder nur über einen Zeitraum von zwei Monaten beschäftigt werden, spätestens bei Arbeitsantritt eine Erstuntersuchungsbescheinigung vorlegen. Liegt diese dem Arbeitgeber nicht vor, darf er die Jugendlichen folglich nicht beschäftigen.

Häufige Fragen im Arbeitsalltag

Wie lange darf man arbeiten wenn man unter 18 ist?

Für Jugendliche gilt die 5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG). Sie dürfen maximal acht Stunden täglich beziehungsweise maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten. Es ist ihnen möglich, die Arbeitszeit auf achteinhalb Stunden täglich auszuweiten, wenn zum Beispiel Ausfallzeiten wie Brückentage nachgearbeitet werden. Der Ausgleich muss allerdings innerhalb von 5 Wochen wieder eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche ergeben.

Werden die restlichen Werktage der Woche dahingehend gekürzt, dass die maximale 40-Stunden-Grenze nicht überschritten wird, darf an einigen Tagen die maximale Arbeitszeit 8,5 Stunden betragen.

Wie lange darf ich mit 16 in der Gastronomie arbeiten?

Gemäß § 14 Abs. 2 JArbSchG dürfen Jugendliche über 16 Jahren in der Gastronomie bis 22 Uhr arbeiten. Wird in dem Betrieb in mehreren Schichten mit einem entsprechenden Schichtmodell gearbeitet, ist dies sogar bis 23 Uhr möglich. Eingeschränkt wird die Arbeitszeit an einem unmittelbar dem Berufsschultag vorangehenden Arbeitstag. Wenn der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr beginnt, dürfen Jugendliche somit nur bis 20 Uhr arbeiten (§ 14 Abs. 4 JArbSchG).

Dürfen 15-jährige Schüler in den Ferien arbeiten?

Gemäß § 5 Abs. 4 JArbSchG können Jugendliche in den Ferien arbeiten, allerdings lediglich für insgesamt vier Wochen (20 Tage) im Kalenderjahr.

Wie viele Stunden werden beim Blockunterricht als Arbeitszeit angerechnet?

Erfolgt die Berufsschulzeit im Blockunterricht von mindestens 5 Stunden an 5 Tagen, dürfen Jugendliche nicht mehr beschäftigt werden (§ 9 (1) 3. JArbSchG).

Sind in der Arbeitszeit die Ruhepausen enthalten?

Die Ruhepausen sind nicht in der Arbeitszeit enthalten (§ 4 (1) JArbSchG). Lediglich bei der Schichtzeit im Rahmen der Schichtarbeit werden die Pausen eingerechnet. Dies betrifft allerdings die Tätigkeit im Bergbau unter Tage.

Wie viele Pausen stehen Jugendlichen zu und wie sind diese auf die Arbeitszeit verteilt?

Gemäß § 11 JArbSchG müssen Jugendlichen im Voraus feststehende Pausen von angemessener Dauer gewährt werden:

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden und maximal sechs Stunden, beträgt die Pausenzeit 30 Minuten.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden beträgt die Pausenzeit 60 Minuten.
  • Länger als viereinhalb Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Pause arbeiten.
  • Die Pause kann frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn oder spätestens eine Stunde vor Beschäftigungsende genommen werden (§ 11 JArbSchG).
  • Es ist auch möglich, die Pausen in Zeiteinheiten von jeweils mindestens 15 Minuten zu nehmen. Arbeitsunterbrechungen unter 15 Minuten sind keine Pausen.

Wie lange dürfen 14-jährige Schüler im Praktikum arbeiten?

Während des Schülerpraktikums können Minderjährige an fünf Tagen jeweils sieben Stunden und somit 35 Stunden in der Woche arbeiten (§ 5 (2) 2 JArbSchG).

Jugendarbeitsschutzgesetz im Überblick


Was steht im Jugendarbeitsschutzgesetz??
Das Gesetz enthält Schutzvorschriften für Jugendliche, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen. Die jungen Menschen sollen folglich vor Störungen in ihrer Entwicklung und vor der Gefährdung ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit geschützt sein.
Welche Arbeitsverhältnisse fallen konkret unter den Jugendarbeitschutz?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die bezahlte Beschäftigung von Jugendlichen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Ausbildung, ein Praktikum, eine geringfügige Tätigkeit oder eine ungelernte Arbeit handelt.
Welche Arbeitszeiten sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz vor?
Minderjährige dürfen nicht mehr als acht Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Schichten dürfen außerdem nicht länger als zehn Stunden dauern (§ 4 JArbSchG). Zu den Arbeitszeiten bestehen verschieden Ausnahmeregelungen.
Wie wird die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sichergestellt?
Alle Arbeitgeber haben die Gesetzesregelungen einzuhalten. Damit dies tatsächlich geschieht, erfolgen unangekündigte Kontrollen des Gewerbeaufsichtsamts. Wenn Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt werden, drohen von amtlicher Seite entsprechende Maßnahmen/Sanktionen.


Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.