Arztbesuch während der Arbeitszeit: Was ist zu beachten?

Geplante sowie ungeplante Arztbesuche stehen bei jedem Arbeitnehmer von Zeit zu Zeit auf der Tagesordung. Doch was gilt eigentlich für einen Arztbesuch während der Arbeitszeit? Werden Mitarbeiter für diesen Zeitraum automatisch freigestellt oder nicht?
Arztbesuch während der Arbeitszeit

Arztbesuch während der Arbeitszeit

Arbeitnehmer, die akut erkranken, können während der Arbeitszeit mit Lohnfortzahlung zum Arzt gehen. In allen anderen Fällen müssen sie – wenn möglich – ihre Arzttermine in die Freizeit legen.
Von diesem Grundsatz können Tarif- oder Arbeitsverträge abweichen. Was es beim Arztbesuch während der Arbeitszeit zu beachten gibt, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Wird ein Arztbesuch als Arbeitszeit gewertet?

Arzttermine sind prinzipiell Privatsache. Wenn während der Arbeitszeit ein Arzttermin in Anspruch genommen wird, obwohl dieser weder aus medizinischen Gründen noch dringend notwendig ist, handelt es sich um nicht bezahlte Freistellung.

Dennoch sind einige gesetzlich vorgeschriebene Arztbesuche durchaus als Arbeitszeit zu werten:

Arbeitgeber haben schwangere Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit für die erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen freizustellen.

Diese Untersuchungen dienen dem Schutz von Mutter und Kind und sind in regelmäßigen Abständen vorgesehen, um frühzeitig mögliche Gesundheitsrisiken zu erkennen (§ 7 Satz 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz) und § 23 MuSchG). Der Arbeitgeber ist allerdings nicht zur Freistellung und Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn es sich um andere krankheitsbedingte Arzttermine während der Schwangerschaft und Mutterschaft handelt. Denn im Mutterschutzgesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um die Freistellung für Untersuchungen handelt, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Ähnlich gelagert wie die Vorsorgeuntersuchungen zum Schutz von Mutter und Kind ist die „Erste Nachuntersuchung“ zum Schutz der arbeitenden Jugend.

Gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) muss der Arbeitgeber minderjährige Beschäftigte und Auszubildende während der Arbeitszeit zur gesetzlich vorgeschriebenen Nachuntersuchung freistellen.

Wird ein Arztbesuch während der Arbeitszeit als bezahlte Freistellung gewertet?

Es kommt darauf an. Bei tarifgebundenen Unternehmen könnte es sein, dass in den tariflichen Verträgen zu der Freistellung abweichende Regelungen eingearbeitet sind.

Um als Arbeitszeit gewertet zu werden, muss im Normalfall:

  1. der Termin medizinisch notwendig sein
  2. es sich um Untersuchungen handeln, die nur zu festgesetzten Zeiten angeboten werden wie beispielsweise Blutuntersuchungen, CT- oder Röntgenaufnahmen
  3. in absehbarer Zeit kein Termin außerhalb der Arbeitszeit frei sein
  4. dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einem Termin außerhalb der Arbeitszeit von Seiten der Arztpraxis nicht nachgekommen worden sein

Muss der Arbeitgeber Arbeitnehmer während der Arbeitszeit für Arzttermine freistellen, beinhaltet die bezahlte Freistellung nicht nur den reinen Termin, sondern auch die Zeit für den Hin- und Rückweg. Was die Wegstrecke betrifft, so darf maximal die Zeit angesetzt werden kann, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln anfallen würde.

Unser Tipp: Informieren Sie sich in unserem HR Blog auch zum Thema Wo beginnt die Arbeitszeit und wo endet sie?

Arztbesuche für Routine- oder normale Vorsorgeuntersuchungen, die ein- oder zweimal im Jahr in Anspruch genommen werden können, wie beispielsweise die Krebsvorsorge oder Zahnvorsorge, fallen auf keinen Fall in den Bereich der bezahlten Freistellung.

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine bezahlte Freistellung?

Für den Arztbesuch während der Arbeitszeit muss nicht zwingend eine akute Arbeitsunfähigkeit vorliegen. “Akut“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Arbeitnehmer den behandelnden Arzt sofort aufsuchen müssen.

Hierzu steht im § 616 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Grundsätzliches zu vorübergehender Verhinderung:

„Der zur Dienstleistung verpflichtete Arbeitnehmer wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er

  • für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
  • durch einen in seiner Person liegenden Grund
  • ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

Es ist somit auch bei einem allgemeinen Arzttermin bezahlte Freistellung möglich, wenn trotz konkreter Nachfrage kein Termin außerhalb der Arbeitszeit vergeben werden konnte oder vergeben wurde.

Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Praxis prinzipiell nur Termine anbietet, die ausgerechnet in die Kernarbeitszeit oder übliche Arbeitszeit fallen.

Nachvollziehbar ist, dass Arbeitgeber es in solchen Situationen gerne hätten, wenn der terminlich unflexible Hausarzt gewechselt würde, doch gemäß § 76 SGB V (Sozialgesetzbuch V) haben Arbeitnehmer freie Arztwahl und müssen sich den behandelnden Arzt nicht vorschreiben lassen.

Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, nach welcher der Arbeitgeber bei Krankheit den Arzt vorschreiben kann, ist unwirksam (ArbG Frankfurt – 7 Ca 1549/11).

Wann wird der Arztbesuch vom Arbeitgeber bezahlt?

Der § 616 Satz 1 BGB besagt, dass ein Grund vorliegen muss, der die Person selbst betrifft. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich während der Arbeitszeit eine akute Krankheitssituation einstellt, wie beispielsweise akute Blinddarmschmerzen, Brustschmerzen oder Zahnschmerzen.

Ebenso wird das Entgelt für die Abwesenheit vom Arbeitgeber weitergezahlt, wenn von der Praxisseite her nicht auf den Terminwunsch des Beschäftigten eingegangen wurde. Denn dann ist er ohne sein Verschulden durch den Arztbesuch an der Dienstleistung verhindert.

Ähnlich gelagert, aber dennoch anders ist die Situation, wenn keine zeitnahen Termine außerhalb der Arbeitszeit frei sind und eine monatelange Wartezeit gesundheitlich nicht zu vertreten ist. Auch hier muss der Arbeitgeber die Fehlzeit durch den Arztbesuch als bezahlte Freistellung einstufen.

Im Hinblick auf eventuelle Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber, sollten sich Betroffene von der Arztpraxis bescheinigen lassen, dass kein anderer Termin möglich war.

Sind Termine nur zu bestimmten Zeiten möglich, besteht ebenso Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dies betrifft unter anderem Laboruntersuchungen, die auf nüchternen Magen erfolgen müssen wie Blutentnahmen (z. B. zur Diabetiker Langzeitkontrolle), Urin- und Stuhlproben.

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Sind Arztbesuche gleich Minusstunden?

Arztbesuche während der Arbeitszeit sind nicht prinzipiell gleich Minusstunden.

Der § 616 BGB ist zwar nicht vollumfänglich konkret in seiner Aussagekraft. Doch er bestätigt immerhin, dass es sich auf keinen Fall um arbeitszeitliche Minusstunden handelt, wenn Arbeitnehmer die Arbeitsunterbrechung nicht selbst zu vertreten haben und der Arbeit nur kurz (für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit) fernbleiben.

Da der § 616 BGB Spielraum für Interpretationen geschaffen hat, sind in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen meist entsprechende Anweisungen zur Abwesenheit bei Arztterminen enthalten.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten diese in jedem Fall beachtet werden.

Unser Tipp: Erfahren Sie mehr zum Thema Minusstunden in unserem Beitrag Sind im Dienstplan Minusstunden erlaubt?

Wann entstehen beim Arzt definitiv Minusstunden?

Wer sich impfen lassen möchte, sollte seinen Arzttermin in jedem Fall in die Freizeit legen. Denn Impfungen sind Privatangelegenheit der Arbeitnehmer.

Allerdings bestehen auch hier von Zeit zu Zeit Ausnahmen. Dies betrifft momentan die Corona-Schutzimpfung (Corona-Arbeitsschutzverordnung).
Für diese Schutzimpfungen müssen Unternehmen ihre Arbeitnehmer freistellen. Leider wurde hierbei nicht geregelt, inwieweit Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind. Daher wird in den meisten Fällen davon auszugehen sein, dass auch die Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit zu Minusstunden führt.

Sind Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt und möchten während der Arbeitszeit Arzttermine wahrnehmen, so führen diese Termine in dem meisten Fällen zu Minusstunden.
Begründet wird dies damit, dass Arbeitnehmer mit reduzierter Stundenzahl sehr wohl in der Lage sind, ihre Arzttermine so zu vereinbaren, dass diese sich außerhalb der Arbeitszeit befinden.
Die Freistellung für den Arztbesuch wird entweder wertmäßig vom Lohn/Gehalt abgezogen oder sie muss nachgearbeitet werden.

Ausnahme beim Arztbesuch während der Arbeitszeit

Kommt es allerdings zu einer akuten Erkrankung während der Arbeitszeit, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt während der Abwesenheit für den Arztbesuch weiter.

Unternehmen mit Gleitzeitvereinbarung – Arztbesuch

Arbeitnehmer, die arbeitsvertraglich in Gleitzeit arbeiten und für die keine diesbezüglichen einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen, sind allein schon durch die flexible Arbeitszeit verpflichtet, ihre Arzttermine in die arbeitsfreie Zeit zu legen.

Sollte es einmal nicht möglich sein, einen medizinisch notwendigen Arzttermin außerhalb der Kernarbeitszeit zu vereinbaren, muss dies durch die Arztpraxis bestätigt werden.
Ansonsten besteht lediglich dann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn während der Arbeitszeit akute Krankheitsbeschwerden auftreten.

Hierzu urteilt das Landesarbeitsgericht Köln unter Az.: 8 SA 894/92:

„Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb geltenden Gleitzeitregelung teil, so kann er – wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich keine Regelung besteht – für Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.“

Arztbesuch – welche Rechte haben geringfügig Beschäftigte (Minijob)?

Arbeitnehmer, die als sogenannte Minijobber eingestellt sind, genießen die gleichen Rechte wie ihre Vollzeit-Kollegen. Deshalb gelten für sie ebenfalls die Regelungen zu den Arztterminen während der Arbeitszeit. Sie haben zwar einen größeren zeitlichen Spielraum, um ihren Arztbesuch zu planen, doch sind sie akut krank und gehen während der Arbeitszeit zum Arzt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt weiterzuzahlen.

Reduziert der Arztbesuch die Arbeitszeit im Homeoffice?

Für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, gelten die gleichen Regelungen wie für deren Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter in der Firma.
Dies betrifft auch die Pflicht, den direkten Vorgesetzten zeitnah, d. h. kurz bevor sie die Arztpraxis aufsuchen, über den Arztbesuch während der Arbeitszeit zu informieren.

Regelung zum Arztbesuch, wenn das Kind krank ist

Müssen gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer während der Arbeitszeit mit ihrem ebenfalls gesetzlich krankenversicherten Kind wegen einer akuten Erkrankung zum Arzt und ist das Kind nicht älter als 12 Jahre, haben sie gemäß § 45 SGB V Anspruch auf unbezahlte Freistellung und Krankengeld.

Auch wenn die fehlende Arbeitszeit als Freistellung ohne Entgelt behandelt wird, sollten sich betroffene Arbeitnehmer bescheinigen lassen, dass eine Begleitung des Kindes notwendig war.

Wissenswertes: In Anlehnung an den § 616 BGB – für einen überschaubaren Zeitraum und schuldlos durch einen persönlichen Grund – gewähren manche Arbeitgeber Eltern mit kranken Kindern, die jünger als 12 Jahre alt sind, 5 Tage Sonderurlaub.

Ist ein Nachweis über den Arztbesuch notwendig?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, einen Nachweis über die Notwendigkeit des Arztbesuchs während der Arbeitszeit in Form einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen.

Abgesehen davon dient die ärztliche Bescheinigung der eigenen Sicherheit. Diese weist bei einem Streitfall mit dem Arbeitgeber nach, dass ein Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich war.

Arztbesuch während der Arbeitszeit im Überblick

Arbeitnehmer, die annehmen, dass Arzttermine während der Arbeitszeit grundsätzlich vom Arbeitgeber geduldet werden müssen, befinden sich im Irrtum.
Ebenfalls befinden sie sich im Irrtum, wenn sie denken, dass Freistellungen von der Arbeitszeit keinen Einfluss auf die Entgeltzahlung haben, denn gemäß § 614 BGB ist die Vergütung nach Leistung zu entrichten, was sich im übertragenen Sinne mit „ohne Arbeit kein Lohn“ umdeuten lässt.

Arzttermine sind somit prinzipiell Privatsache, doch es gibt einige Ausnahmen:

  • akute Erkrankungen
  • Untersuchungen an allgemein festen Terminen
  • definitiv kein anderer Termin frei
  • unflexible Terminvergabe der Arztpraxis
  • Vorsorgeuntersuchungen während Schwangerschaft und Mutterschaft
  • die erste Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Frühzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist empfehlenswert

Soll der Arztbesuch während der Arbeitszeit erfolgen, ist es wichtig, den Vorgesetzten frühzeitig darüber zu informieren. Nur so kann er durch effektive Abwesenheitsplanung einen Arbeitskräfte-Engpass vermeiden.

Mit einer Bescheinigung kann der tatsächliche Besuch beim Arzt nachgewiesen werden und der Arbeitnehmer kann sich erst einmal damit krankmelden. Dauert die akute Erkrankung länger als zwei Tage, ist ab dem dritten Krankheitstag ein Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen, aus dem der Arbeitgeber ersehen kann, bis wann der Arbeitnehmer voraussichtlich arbeitsunfähig ist.

Gut zu wissen: Prinzipiell ist es nicht verboten, trotz Krankschreibung zu arbeiten. Natürlich ist das nicht in jedem Fall möglich. Doch wenn der Arbeitnehmer sich tatsächlich arbeitsfähig fühlt, steht dem von rechtlicher Seite nichts mehr im Wege.

Unser Tipp: Vermeiden Sie ein unübersichtliches Fehlzeitenmanagement

Bereits am Beispiel der Freistellung für Arztbesuche zeichnet sich ab, wie arbeitsintensiv und möglicherweise auch fehlerbehaftet die manuelle Erfassung von Abwesenheitstagen werden kann.
Mit einer Online Abwesenheitsplanung gestaltet sich das Abwesenheitsmanagement personalfreundlicher und überschaubarer. So kann auf komfortable Weise die Personalkapazität dem Personalbedarf angepasst und so dafür gesorgt werden, dass der Betrieb aufrechterhalten bleibt.



Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.