Bundesarbeitsgericht: Urlaub führt nicht zur Entfristung eines befristeten Arbeitsvertrags

Reicht der vom Arbeitgeber gewährte Urlaub für einen befristet angestellten Arbeitnehmer über das Ende der Befristung hinaus, wird die Stelle dadurch nicht entfristet. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Befristeter Arbeitsvertrag

© Pixelot / Adobe Stock

Bundesarbeitsgericht: Urlaub führt nicht zur Entfristung eines befristeten Arbeitsvertrags

Reicht der vom Arbeitgeber gewährte Urlaub für einen befristet angestellten Arbeitnehmer über das Ende der Befristung hinaus, wird die Stelle dadurch nicht entfristet. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Nur weil ein Arbeitgeber innerhalb eines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, der über das Ende Befristung hinausreicht, entsteht dadurch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in seinem Urteil vom 9. Februar 2023 entschieden (7 AZR 266/22).

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Beamter der ehemaligen Deutschen Bundespost hatte geklagt

Geklagt hatte ein Beamter der Deutschen Bundespost, der seit der Privatisierung bei einem Postnachfolgeunternehmen als Bundesbeamter auf Lebenszeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt ist. Er wurde seit dem 1. Juli 1999 mit unterschiedlichen befristeten Arbeitsverträgen bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Für die entsprechenden Zeiträume wurde der Mitarbeiter jeweils für die Dauer des Arbeitsvertrags als Beamter beurlaubt. Der Kläger machte das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geltend.

Kläger unterlag in allen Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ebenso wie die Vorinstanzen ab. Zwar könne durch die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses über die Befristung hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Dies gelte aber nur bei einer Fortsetzung der Arbeitsleistung.

Das bedeutet: Damit ein befristetes Arbeitsverhältnis tatsächlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht, muss ein Mitarbeiter auch tatsächlich tätig sein. Dies muss mit dem Wissen des Arbeitsgebers geschehen, ohne dass dieser widerspricht. Dagegen genügt eine über das Ende der Befristung hinausgehende Krankheit oder auch ein genehmigter Urlaub nicht, damit die Entfristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eintritt.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.