Betriebsbedingte Kündigung

Erfolgt eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, wird diese im Arbeitsrecht als betriebsbedingte Kündigung verzeichnet. Diese ist die Folge eines Arbeitsplatzabbaus.
Betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung – Definition

Erfolgt eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, wird diese im Arbeitsrecht betriebsbedingte Kündigung genannt. Sie ist die Folge eines Arbeitsplatzabbaus, der aus verschiedenen Gründen notwendig sein kann. Diese Gründe müssen im Kündigungsschreiben genannt werden. Im Fall einer Kündigungsklage muss der Arbeitgeber vor Gericht belegen, warum der Abbau des Arbeitsplatzes unumgänglich war. Es müssen immer dringende betriebliche Gründe vorliegen, wenn es um diese Form der Kündigung geht.

Gründe für betriebsbedingte Kündigung

Ist eine Kündigung aus wirtschaftlicher Sicht dringend notwendig, kann das zwei Ursachen haben

  • außerbetrieblicher Gründe und
  • innerbetrieblicher Gründe

Außerbetriebliche Gründe können etwa eine zu magere Auftragslage sein oder ein Rückgang bei den Umsätzen und beim Gewinn. Da weniger Arbeit anfällt, ist in diesen Fällen auch weniger Personal erforderlich bzw. leistbar. Neben fehlender Rentabilität des Unternehmens kann auch der plötzliche Wegfall von Drittmitteln für den Erhalt eines Arbeitsplatzes ein außerbetrieblicher Kündigungsgrund sein.

Innerbetriebliche Gründe für eine Kündigung sind etwa ein geringerer Personalbedarf nach der Einführung moderner Produktionsmethoden. Auch dann, wenn ein Teil der Betriebsstätten stillgelegt wird, benötigen Unternehmen oft aus innerbetrieblichen Gründen weniger Arbeitnehmer.

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Voraussetzungen für betriebsbedingte Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung ist also nicht so ohne weiteres möglich. Der Gesetzgeber stellt hier ganz bestimmte Anforderungen. Ist tatsächlich ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer weiter auf seinem Posten oder an anderer Stelle der Firma weiterarbeitet, verlangt dieser zudem eine Sozialauswahl. Diese muss vor der betriebsbedingten Kündigung stattfinden und sicherstellen, dass die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Die Sozialauswahl, die sich in der Praxis oft auf ein Punktesystem stützt, bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss bei der Kündigung unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, das Lebensalter und eine mögliche Schwerbehinderung des Beschäftigten ausreichend berücksichtigen. Tut er das nicht, kann der betroffene Arbeitnehmer vor Gericht eine Kündigungsschutzklage einbringen. Die Klagefrist nach Erhalt der Kündigung beträgt drei Wochen.

Ist die betriebsbedingte Kündigung tatsächlich rechtens, muss der Arbeitgeber der Sozialversicherung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses melden und die Abmeldung durchführen. Diese berechnet alle Gehalts- und Versicherungsansprüche des Beschäftigten auf Basis der gemeldeten Daten. Die Frist, die der Arbeitgeber für diese Meldung hat, beträgt maximal sechs Wochen. Sie darf keineswegs überschritten werden, um nicht in den Verdacht der illegalen Schwarzarbeit zu geraten.

Betriebsbedingte Kündigung und Abfindung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Arbeitnehmer zudem häufig einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Der Gesetzgeber sieht hier bestimmte Abfindungshöhen vor: Jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit wird mit einem halben Monatsgehalt abgefunden. Ab sechs Monaten wird bei der Berechnung auf ein volles Jahr aufgerundet. Eingefordert werden kann die Abfindung durch den gekündigten Arbeitnehmer erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist.