Wegeunfall

Bei einem Wegeunfall handelt es sich um einen Unfall, der sich auf dem direkten Weg von der Privatwohnung zur und von der Arbeit ereignet.
Wegeunfall

Arbeitsunfälle sind keine Seltenheit. Sie passieren nicht nur während der Arbeitszeit und auf Dienstfahrten, sondern auch zwischen Wohnung und Ort der Tätigkeit. Während im ersten Fall die Rede von einem klassischen Arbeitsunfall ist, geht es im zweiten Fall um einen sogenannten Wegeunfall. Auf den letzteren wird ein genauerer Blick geworfen.

Definition: Was genau ist ein Wegeunfall?

Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg von der Privatwohnung zur und von der Arbeit ereignen. Ein Umweg ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig.

Wegeunfälle sind von Freizeitunfällen abzugrenzen, denn diese passieren im privaten Lebensbereich, wie beispielsweise am dienstfreien Wochenende oder im Urlaub.  Während Wegeunfälle den gesetzlichen Versicherungsschutz genießen, sind Freizeitunfälle privat zu versichern.

Rechtlich betrachtet sind Wegeunfälle eine spezielle Form von Arbeitsunfällen, deren ausführliche Definition in § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dargestellt wird.

Wegeunfälle und ihre Voraussetzungen

Ein Wegeunfall liegt vor, wenn Folgendes zutrifft: Ein Unfall geschieht auf dem Weg von der Privatwohnung zum Ort der beruflichen Tätigkeit. Gleichfalls kann er sich auf dem Weg vom Arbeitsort nach Hause ereignen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass generell nur der direkte Weg zwischen der Privatwohnung und dem Ort, wo die Arbeit geleistet wird, unter Versicherungsschutz steht.

Unterhält ein Arbeitnehmer eine Zweitwohnung, erstreckt sich der Schutz auch auf den Weg von dieser zur Tätigkeitsstätte. Allerdings müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Eine Zweitwohnung sollte sich möglichst in der Nähe des Unternehmens befinden und rechtlich als Lebensmittelpunkt der versicherten Person betrachtet werden.

Um ein Beispiel zu nennen: Ein Mitarbeiter verbringt seine Freizeit mit der Lebensgefährtin und fährt von ihrer Privatwohnung täglich ins Büro. Die Versicherung deckt einen solchen Weg ab.

Umweg zur Arbeit: Ist das Abweichen vom direkten Weg erlaubt?

Das hängt davon ab, ob es sich um einen notwendigen oder persönlich motivierten Umweg handelt. Der Versicherungsschutz umfasst nur Umwege, die notwendigerweise geschehen, wenn beispielsweise:

  • Versicherte die in ihrem Haushalt lebenden Kinder während der Arbeitszeit fremder Obhut anvertrauen müssen,
  • Fahrgemeinschaften mit Arbeitskollegen auf dem Weg zur und von der Arbeit gebildet werden,
  • eine Umleitung für eine bestimmte Distanz aufgrund besonderer Verkehrsverhältnisse gewählt werden muss,
  • ein längerer Arbeitsweg ermöglicht, den Arbeitsplatz schneller zu erreichen.

Der Versicherungsschutz greift nicht, wenn erstens Umwege persönlich motiviert sind und zweitens länger als zwei Stunden dauern. Arbeitnehmer verlassen freiwillig ihren Arbeitsweg, wenn sie beispielsweise:

  • einen privaten Arzttermin wahrnehmen,
  • private Einkäufe tätigen oder auch im Kaffeehaus zum Frühstück vorbeikommen,
  • zur Tankstelle fahren, um ihr privates Auto zu tanken,
  • ihre Kinder zu einer Freizeiteinrichtung bringen.

Wann muss ein Wegeunfall gemeldet werden?

Um den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, müssen alle Unfälle, die auf dem Direktweg oder einem gesetzlich zulässigen Umweg geschehen, gemeldet werden.

Für Arbeitgeber besteht die 3-Tages-Frist für die Meldung normaler Unfälle. Ist ein Todesfall eingetreten,  soll die Meldung unverzüglich nach dem Erhalt der Information erfolgen.

Auch Versicherte sollten jede Form von Arbeitsunfall umgehend melden, am besten gleich nach der Erstbehandlung beim Durchgangsarzt.

Beispiele im Überblick

Eine Mitarbeiterin Kerstin stürzt im Freien auf dem Gehweg zur Autogarage, nachdem sie ihre Privatwohnung verlassen hat mit dem Ziel, ins Büro zu fahren. Durch den Sturz bricht sie sich ein Bein und ist nicht imstande, die Reise zum Ort ihrer Tätigkeit fortzusetzen.

Thomas, Helmuth und Günther bilden seit Jahren Fahrgemeinschaften, um gemeinsam ins und vom Büro zu fahren. Eines Tages passiert während ihrer Fahrt zur Arbeit ein unverschuldeter Straßenunfall, in welchem Helmuth schwer verletzt wird und eine Akutbehandlung braucht.

Für beide Unfälle gilt der Versicherungsschutz. Während sich der Unfall im ersten Fall auf dem Direktweg zur Arbeit ereignet, passiert er im zweiten Fall auf dem gesetzlich zulässigen Umweg.

Wer zahlt bei Wegeunfällen?

Arbeitnehmer sind in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) versichert. Das Hauptziel dieser Unfallversicherung ist, den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.

In Versicherungsfällen übernimmt die DGUV die Kosten für die Erstbehandlung und leistet Unterstützung bei Kosten, die mit der Rehabilitation verbunden sind. Im zweiten Fall erhalten Versicherte dann finanzielle Leistungen, wenn sie durch den unfallbedingten Gesundheitsschaden ihrer Arbeit nicht oder nur im eingeschränkten Umfang nachgehen können.

Verlassen Versicherte ihren Arbeitsplatz über einen längeren Zeitrahmen, weil keine vollständige Rehabilitation möglich ist, erhalten sie im Versicherungsfall andere Formen der Unterstützung. Das können Unfallrente, Verletzten- und Pflegegeld sein. Je nach Gesundheitszustand werden diese Leistungen einmalig oder fortlaufend erbracht.

Generell muss ein Unternehmen keinen Schadenersatz nach dieser Form von Arbeitsunfall zahlen. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme: Ein Unternehmen verursacht vorsätzlich den Unfall, was sich deutlich nachweisen lässt.

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Welche Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem Wegeunfall?

Kommt es zu dieser speziellen Form von Arbeitsunfall, müssen Arbeitgeber ihn bei der zuständigen Berufsgenossenschaft umgehend melden. Deren Aufgabe besteht darin, zu bewerten, ob es sich tatsächlich um einen Wegeunfall oder einen Freizeitunfall handelt.

In diesem Bereich besteht die 3-Tages-Frist, sofern normale Wegeunfälle passiert sind. Ein Wegeunfall, der eine weniger als 3 Tage dauernde Arbeitsunfähigkeit verursacht hat, ist von der Meldepflicht ausgenommen.

Endet ein Wegeunfall mit dem Tod des Mitarbeiters, ist das Unternehmen dazu verpflichtet, diesen unmittelbar nach dem Erhalt der Informationen zu melden. Zusätzlich muss auch die oberste Landesbehörde Informationen zum tödlichen Unfall bekommen.

Neben Unternehmen haben auch alle dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Arbeitnehmer die Pflicht, den Unfall zu melden. Dies erfolgt mittels eines Vordrucks, der meistens auf der Webseite des Versicherungsträgers zur Verfügung steht. Zur Unfallmeldung benötigen sie folgende Informationen:

  • Vor- und Nachnahme der versicherten Person
  • Wohnadresse und eventuellerweise Postanschrift
  • Krankenkasse
  • Betriebsnummer des Unternehmens
  • Unfallort und -zeit
  • Informationen zu Unfallzeugen
  • Kontaktdaten von Durchgangsarzt
  • Beschreibung einer erlittenen Unfallverletzung

Das Haftungsprivileg im Arbeitskontext

Passiert ein Wegeunfall, gilt es wie beim normalen Arbeitsunfall vorzugehen. Ein Mitarbeiter, der einen Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit erlitten hat, sollte die ärztliche Erstbehandlung erhalten. Diese erfolgt beim zuständigen Durchgangsarzt, um den Gesundheitsschaden und eventuell auch die Arbeitsunfähigkeit festzustellen.

Arbeitgeber haben neben der Meldepflicht von Wegeunfall auch die Informationspflicht zum Durchgangsarzt gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, müssen sie mit möglichen nachteiligen Folgen rechnen, die sich sowohl auf den unfallgeschädigten Arbeitnehmer als auch das Unternehmen auswirken.

Verfasst von Sandy Lanuschny

Den Mehrwert von Papershift stets im Blick, versorgt Euch Sandy mit spannenden Beiträgen zu den Themen Dienstplanung und Zeiterfassung.



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